hat man von solchen alten Zeiten vollends gar keine schriftliche und bewährte Nachrichten zu erwarten. Folglich bleibet also das meiste, was in diesen Zeit-Lauf in Wißbaden sich merckwürdiges zugetragen hat, größtentheils verborgen, und mit dunckler Nacht bedecket. Es ist aber doch eine eintzige merckwürdige Begebenheit vorhanden, welche sich damals in unserer Stadt zugetragen, und von welcher man eine gewisse und auf bewährte schriftliche Urkunden gegründete Nachricht ertheilen kan; und solche ist der Aufenthalt des Kaysers Otto des I und Grossen in Wißbaden. Dieser hat sich zugetragen im Jahr 965 im Monat April, wie die noch jetzo vorhandene schriftliche Urkunden, welche er damals in dieser Stadt, zu Gunsten des Ertzbißthums Magdeburg, und einiger anderer Reichs-Ständen, ausgefertiget hat, deutlich bezeugen. Man kan solche in des Meibomii Script. Rer. Germ. T. 1. p. 748, so denn bey dem Sagittario in Antiq. Magdeb und bey dem Leubero in Stap. Sax. wie auch in des Verfassers Wißb. Merckw. P. 1. p. 61, und P. 2. p. 45, angeführet finden. Und heißt es in denselben ausdrücklich, und zwar in der einen: Otto I --- Actum Wisibadun III.
Id. Apr. Anno Dom. DCCCCLXV. Imperii IV. Regni XXX. Und in der andern: Data II. Id. Apr. Anno Dom. Incarn. DCCCCLXV. Indict. VIII. Anno Imp. Magni Ottonis
hat man von solchen alten Zeiten vollends gar keine schriftliche und bewährte Nachrichten zu erwarten. Folglich bleibet also das meiste, was in diesen Zeit-Lauf in Wißbaden sich merckwürdiges zugetragen hat, größtentheils verborgen, und mit dunckler Nacht bedecket. Es ist aber doch eine eintzige merckwürdige Begebenheit vorhanden, welche sich damals in unserer Stadt zugetragen, und von welcher man eine gewisse und auf bewährte schriftliche Urkunden gegründete Nachricht ertheilen kan; und solche ist der Aufenthalt des Kaysers Otto des I und Grossen in Wißbaden. Dieser hat sich zugetragen im Jahr 965 im Monat April, wie die noch jetzo vorhandene schriftliche Urkunden, welche er damals in dieser Stadt, zu Gunsten des Ertzbißthums Magdeburg, und einiger anderer Reichs-Ständen, ausgefertiget hat, deutlich bezeugen. Man kan solche in des Meibomii Script. Rer. Germ. T. 1. p. 748, so denn bey dem Sagittario in Antiq. Magdeb und bey dem Leubero in Stap. Sax. wie auch in des Verfassers Wißb. Merckw. P. 1. p. 61, und P. 2. p. 45, angeführet finden. Und heißt es in denselben ausdrücklich, und zwar in der einen: Otto I --- Actum Wisibadun III.
Id. Apr. Anno Dom. DCCCCLXV. Imperii IV. Regni XXX. Und in der andern: Data II. Id. Apr. Anno Dom. Incarn. DCCCCLXV. Indict. VIII. Anno Imp. Magni Ottonis
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hat man von solchen alten Zeiten vollends gar keine schriftliche und bewährte Nachrichten zu erwarten. Folglich bleibet also das meiste, was in diesen Zeit-Lauf in Wißbaden sich merckwürdiges zugetragen hat, größtentheils verborgen, und mit dunckler Nacht bedecket. Es ist aber doch eine eintzige merckwürdige Begebenheit vorhanden, welche sich damals in unserer Stadt zugetragen, und von welcher man eine gewisse und auf bewährte schriftliche Urkunden gegründete Nachricht ertheilen kan; und solche ist der Aufenthalt des Kaysers Otto des I und Grossen in Wißbaden. Dieser hat sich zugetragen im Jahr 965 im Monat April, wie die noch jetzo vorhandene schriftliche Urkunden, welche er damals in dieser Stadt, zu Gunsten des Ertzbißthums Magdeburg, und einiger anderer Reichs-Ständen, ausgefertiget hat, deutlich bezeugen. Man kan solche in des Meibomii <hirendition="#aq">Script. Rer. Germ. T. 1. p. 748,</hi> so denn bey dem Sagittario <hirendition="#aq">in Antiq. Magdeb</hi> und bey dem Leubero <hirendition="#aq">in Stap. Sax.</hi> wie auch in des Verfassers Wißb. Merckw. <hirendition="#aq">P. 1. p. 61</hi>, und <hirendition="#aq">P. 2. p. 45</hi>, angeführet finden. Und heißt es in denselben ausdrücklich, und zwar in der einen: <hirendition="#aq">Otto I --- Actum Wisibadun III.</hi></p><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><p><hirendition="#aq">Id. Apr. Anno Dom. DCCCCLXV. Imperii IV. Regni XXX.</hi> Und in der andern: <hirendition="#aq">Data II. Id. Apr. Anno Dom. Incarn. DCCCCLXV. Indict. VIII. Anno Imp. Magni Ottonis
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hat man von solchen alten Zeiten vollends gar keine schriftliche und bewährte Nachrichten zu erwarten. Folglich bleibet also das meiste, was in diesen Zeit-Lauf in Wißbaden sich merckwürdiges zugetragen hat, größtentheils verborgen, und mit dunckler Nacht bedecket. Es ist aber doch eine eintzige merckwürdige Begebenheit vorhanden, welche sich damals in unserer Stadt zugetragen, und von welcher man eine gewisse und auf bewährte schriftliche Urkunden gegründete Nachricht ertheilen kan; und solche ist der Aufenthalt des Kaysers Otto des I und Grossen in Wißbaden. Dieser hat sich zugetragen im Jahr 965 im Monat April, wie die noch jetzo vorhandene schriftliche Urkunden, welche er damals in dieser Stadt, zu Gunsten des Ertzbißthums Magdeburg, und einiger anderer Reichs-Ständen, ausgefertiget hat, deutlich bezeugen. Man kan solche in des Meibomii Script. Rer. Germ. T. 1. p. 748, so denn bey dem Sagittario in Antiq. Magdeb und bey dem Leubero in Stap. Sax. wie auch in des Verfassers Wißb. Merckw. P. 1. p. 61, und P. 2. p. 45, angeführet finden. Und heißt es in denselben ausdrücklich, und zwar in der einen: Otto I --- Actum Wisibadun III.
Id. Apr. Anno Dom. DCCCCLXV. Imperii IV. Regni XXX. Und in der andern: Data II. Id. Apr. Anno Dom. Incarn. DCCCCLXV. Indict. VIII. Anno Imp. Magni Ottonis
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/183>, abgerufen am 16.02.2025.
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