den Gauen Nidgow, Rhingow und Lohngow." Es wollen zwar einige die Herrschaft Wißbaden lieber theilen, und den einen Theil zu dem Gau Kunigessunder, den andern aber zu dem Gau Einrich ziehen. Es geschicht aber solches ohne Grund, und sind die nöthige Beweisthümer hiervon in den Urkunden-Schriften nicht vorhanden. Doch will man nicht gantz widersprechen, daß sich der Gau Einrich, wie einige darthun wollen, bis nach Urefo, (Aurof) und also bis in die Herrschaft Idstein erstrecket habe, siehe davon des Reinhards Jur. und Hist. Ausfüh. P. II. p. 66-. Denn die so genannte Höhe ist vermuthlich die Gräntze dieser beyden Gauen gewesen. Fraget man nun aber weiter hierbey, was denn der Nahme Kunigessunder, den unser mehrbemeldter Gau vormals gehabt hat, eigentlich bedeute, und woher derselbe seinen Ursprung genommen habe? so ist es freylich an dem, daß die Meynungen der Kenner der Teutschen Alterthümer davon gar sehr unterschieden sind. Zwar was das Vorwort Kuniges anbelanget, so ist es gantz offenbar, daß solches nichts anders sey, als Königes, und ist also davon weiter keine sonderliche Streit-Frage übrig. Was aber das Bey-Wort sunder anlanget, so ist es damit anders beschaffen. Einigen ist dieser Nahme so viel, als eine Königes-Sonderung, oder ein vor den König abgesondertes Gut,
den Gauen Nidgow, Rhingow und Lohngow.“ Es wollen zwar einige die Herrschaft Wißbaden lieber theilen, und den einen Theil zu dem Gau Kunigessunder, den andern aber zu dem Gau Einrich ziehen. Es geschicht aber solches ohne Grund, und sind die nöthige Beweisthümer hiervon in den Urkunden-Schriften nicht vorhanden. Doch will man nicht gantz widersprechen, daß sich der Gau Einrich, wie einige darthun wollen, bis nach Urefo, (Aurof) und also bis in die Herrschaft Idstein erstrecket habe, siehe davon des Reinhards Jur. und Hist. Ausfüh. P. II. p. 66–. Denn die so genannte Höhe ist vermuthlich die Gräntze dieser beyden Gauen gewesen. Fraget man nun aber weiter hierbey, was denn der Nahme Kunigessunder, den unser mehrbemeldter Gau vormals gehabt hat, eigentlich bedeute, und woher derselbe seinen Ursprung genommen habe? so ist es freylich an dem, daß die Meynungen der Kenner der Teutschen Alterthümer davon gar sehr unterschieden sind. Zwar was das Vorwort Kuniges anbelanget, so ist es gantz offenbar, daß solches nichts anders sey, als Königes, und ist also davon weiter keine sonderliche Streit-Frage übrig. Was aber das Bey-Wort sunder anlanget, so ist es damit anders beschaffen. Einigen ist dieser Nahme so viel, als eine Königes-Sonderung, oder ein vor den König abgesondertes Gut,
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den Gauen Nidgow, Rhingow und Lohngow.“ Es wollen zwar einige die Herrschaft Wißbaden lieber theilen, und den einen Theil zu dem Gau Kunigessunder, den andern aber zu dem Gau Einrich ziehen. Es geschicht aber solches ohne Grund, und sind die nöthige Beweisthümer hiervon in den Urkunden-Schriften nicht vorhanden. Doch will man nicht gantz widersprechen, daß sich der Gau Einrich, wie einige darthun wollen, bis nach Urefo, (Aurof) und also bis in die Herrschaft Idstein erstrecket habe, siehe davon des Reinhards Jur. und Hist. Ausfüh. <hirendition="#aq">P. II. p. 66–</hi>. Denn die so genannte Höhe ist vermuthlich die Gräntze dieser beyden Gauen gewesen. Fraget man nun aber weiter hierbey, was denn der Nahme Kunigessunder, den unser mehrbemeldter Gau vormals gehabt hat, eigentlich bedeute, und woher derselbe seinen Ursprung genommen habe? so ist es freylich an dem, daß die Meynungen der Kenner der Teutschen Alterthümer davon gar sehr unterschieden sind. Zwar was das Vorwort Kuniges anbelanget, so ist es gantz offenbar, daß solches nichts anders sey, als Königes, und ist also davon weiter keine sonderliche Streit-Frage übrig. Was aber das Bey-Wort sunder anlanget, so ist es damit anders beschaffen. Einigen ist dieser Nahme so viel, als eine Königes-Sonderung, oder ein vor den König abgesondertes Gut,
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den Gauen Nidgow, Rhingow und Lohngow.“ Es wollen zwar einige die Herrschaft Wißbaden lieber theilen, und den einen Theil zu dem Gau Kunigessunder, den andern aber zu dem Gau Einrich ziehen. Es geschicht aber solches ohne Grund, und sind die nöthige Beweisthümer hiervon in den Urkunden-Schriften nicht vorhanden. Doch will man nicht gantz widersprechen, daß sich der Gau Einrich, wie einige darthun wollen, bis nach Urefo, (Aurof) und also bis in die Herrschaft Idstein erstrecket habe, siehe davon des Reinhards Jur. und Hist. Ausfüh. P. II. p. 66–. Denn die so genannte Höhe ist vermuthlich die Gräntze dieser beyden Gauen gewesen. Fraget man nun aber weiter hierbey, was denn der Nahme Kunigessunder, den unser mehrbemeldter Gau vormals gehabt hat, eigentlich bedeute, und woher derselbe seinen Ursprung genommen habe? so ist es freylich an dem, daß die Meynungen der Kenner der Teutschen Alterthümer davon gar sehr unterschieden sind. Zwar was das Vorwort Kuniges anbelanget, so ist es gantz offenbar, daß solches nichts anders sey, als Königes, und ist also davon weiter keine sonderliche Streit-Frage übrig. Was aber das Bey-Wort sunder anlanget, so ist es damit anders beschaffen. Einigen ist dieser Nahme so viel, als eine Königes-Sonderung, oder ein vor den König abgesondertes Gut,
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/173>, abgerufen am 23.07.2024.
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