nur durch das historische Element von der Phi¬ losophie geschieden sind, so wird dasselbe auch von der Rechtswissenschaft gelten; aber nur so viel von dem Historischen derselben kann der Wissenschaft angehören, als Ausdruck von Ideen ist, nicht also, was seiner Natur nach bloß endlich ist, wie alle Formen der Gesetze, die sich allein auf den äußeren Mechanismus des Staats beziehen, wohin fast der ganze Inbe¬ griff derjenigen gehört, welche in der gegenwär¬ tigen Rechtswissenschaft gelehrt werden, und in denen man den Geist eines öffentlichen Zustan¬ des nur noch wie in Trümmern wohnen sieht.
In Ansehung derselben giebt es keine an¬ dere Vorschrift, als sie empirisch, wie es zu dem Gebrauch in einzelnen Fällen vor Gerichts¬ höfen oder in öffentlichen Verhältnissen nöthig ist, zu erlernen und zu lehren, und nicht die Philosophie zu entweihen, indem man sie in Dinge einmischt, welche an ihr keinen Theil haben. Die wissenschaftliche Construction des Staats würde, was das innere Leben desselben betrifft, kein entsprechendes historisches Element
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nur durch das hiſtoriſche Element von der Phi¬ loſophie geſchieden ſind, ſo wird daſſelbe auch von der Rechtswiſſenſchaft gelten; aber nur ſo viel von dem Hiſtoriſchen derſelben kann der Wiſſenſchaft angehoͤren, als Ausdruck von Ideen iſt, nicht alſo, was ſeiner Natur nach bloß endlich iſt, wie alle Formen der Geſetze, die ſich allein auf den aͤußeren Mechanismus des Staats beziehen, wohin faſt der ganze Inbe¬ griff derjenigen gehoͤrt, welche in der gegenwaͤr¬ tigen Rechtswiſſenſchaft gelehrt werden, und in denen man den Geiſt eines oͤffentlichen Zuſtan¬ des nur noch wie in Truͤmmern wohnen ſieht.
In Anſehung derſelben giebt es keine an¬ dere Vorſchrift, als ſie empiriſch, wie es zu dem Gebrauch in einzelnen Faͤllen vor Gerichts¬ hoͤfen oder in oͤffentlichen Verhaͤltniſſen noͤthig iſt, zu erlernen und zu lehren, und nicht die Philoſophie zu entweihen, indem man ſie in Dinge einmiſcht, welche an ihr keinen Theil haben. Die wiſſenſchaftliche Conſtruction des Staats wuͤrde, was das innere Leben deſſelben betrifft, kein entſprechendes hiſtoriſches Element
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nur durch das hiſtoriſche Element von der Phi¬
loſophie geſchieden ſind, ſo wird daſſelbe auch
von der Rechtswiſſenſchaft gelten; aber nur ſo
viel von dem Hiſtoriſchen derſelben kann der
Wiſſenſchaft angehoͤren, als Ausdruck von
Ideen iſt, nicht alſo, was ſeiner Natur nach
bloß endlich iſt, wie alle Formen der Geſetze,
die ſich allein auf den aͤußeren Mechanismus des
Staats beziehen, wohin faſt der ganze Inbe¬
griff derjenigen gehoͤrt, welche in der gegenwaͤr¬
tigen Rechtswiſſenſchaft gelehrt werden, und in
denen man den Geiſt eines oͤffentlichen Zuſtan¬
des nur noch wie in Truͤmmern wohnen ſieht.
In Anſehung derſelben giebt es keine an¬
dere Vorſchrift, als ſie empiriſch, wie es zu
dem Gebrauch in einzelnen Faͤllen vor Gerichts¬
hoͤfen oder in oͤffentlichen Verhaͤltniſſen noͤthig
iſt, zu erlernen und zu lehren, und nicht die
Philoſophie zu entweihen, indem man ſie in
Dinge einmiſcht, welche an ihr keinen Theil
haben. Die wiſſenſchaftliche Conſtruction des
Staats wuͤrde, was das innere Leben deſſelben
betrifft, kein entſprechendes hiſtoriſches Element
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Schelling, Friedrich Wilhelm Joseph von: Vorlesungen über die Methode des academischen Studium. Tübingen, 1803, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schelling_methode_1803/236>, abgerufen am 22.11.2024.
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