liches und gehässiges hat -- abzuhalten; und eine natürliche Folge mancher Strafen ist es, dass die, welche sie jemanden zufügen sehen, einen Schauder empfinden, die üblen Folgen des Verbrechers sich anschaulicher vorstellen, und es -- in dem Augenblick wenigstens -- sich versichern, dass sie nie in die Gefahr kommen wollen, dieselben über sich ergehen zu lassen.
Wenn ich aber behaupte, dass der Zweck der Strafe, nicht Abschreckung Anderer, son- dern lediglich Abhaltung des Strafwürdigen von künftigen Vergehungen seyn dürfte; so leugne ich damit gar nicht, dass es gut sey, wenn der Act der Bestrafung so eingerichtet wird, dass Andere sich Lehre und Warnung daraus nehmen können: ja ich halte es für die Pflicht des Richters, den Actus für diesen Zweck einzurichten; denn Strafe ist und bleibt ein Uebel; jeder, der das Strafrecht hat, muss also darauf bedacht seyn, die Uebel immer
seltner
liches und gehäſſiges hat — abzuhalten; und eine natürliche Folge mancher Strafen iſt es, daſs die, welche ſie jemanden zufügen ſehen, einen Schauder empfinden, die üblen Folgen des Verbrechers ſich anſchaulicher vorſtellen, und es — in dem Augenblick wenigſtens — ſich verſichern, daſs ſie nie in die Gefahr kommen wollen, dieſelben über ſich ergehen zu laſſen.
Wenn ich aber behaupte, daſs der Zweck der Strafe, nicht Abschreckung Anderer, ſon- dern lediglich Abhaltung des Strafwürdigen von künftigen Vergehungen ſeyn dürfte; ſo leugne ich damit gar nicht, daſs es gut ſey, wenn der Act der Bestrafung ſo eingerichtet wird, daſs Andere ſich Lehre und Warnung daraus nehmen können: ja ich halte es für die Pflicht des Richters, den Actus für dieſen Zweck einzurichten; denn Strafe iſt und bleibt ein Uebel; jeder, der das Strafrecht hat, muſs alſo darauf bedacht seyn, die Uebel immer
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liches und gehäſſiges hat — abzuhalten; und
eine natürliche Folge mancher Strafen iſt es,
daſs die, welche ſie jemanden zufügen ſehen,
einen Schauder empfinden, die üblen Folgen
des Verbrechers ſich anſchaulicher vorſtellen,
und es — in dem Augenblick wenigſtens —
ſich verſichern, daſs ſie nie in die Gefahr
kommen wollen, dieſelben über ſich ergehen
zu laſſen.
Wenn ich aber behaupte, daſs der Zweck
der Strafe, nicht Abschreckung Anderer, ſon-
dern lediglich Abhaltung des Strafwürdigen
von künftigen Vergehungen ſeyn dürfte; ſo
leugne ich damit gar nicht, daſs es gut ſey,
wenn der Act der Bestrafung ſo eingerichtet
wird, daſs Andere ſich Lehre und Warnung
daraus nehmen können: ja ich halte es für
die Pflicht des Richters, den Actus für dieſen
Zweck einzurichten; denn Strafe iſt und bleibt
ein Uebel; jeder, der das Strafrecht hat, muſs
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Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/77>, abgerufen am 16.02.2025.
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