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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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africa liegt gewissermassen die Polizei und die Gerechtigkeitspflege in den Händen der geheimen Verbindungen, welche dieselben im Namen ihres Fetisches ausüben. Die Wirksamkeit der durch den Egbo-Orden ausgeübten Polizei von Alt-Calabar hat zuweilen europäische Capitäne veranlasst, sich in die untern Grade aufnehmen zu lassen. Weithin gfürchtet war das Vehmgericht der Belli-Paaro im alten Quoja-Reich, das nur alle 25 Jahre neue Mitglieder zuliess, damit die Verbindung in der kommenden Generation fortlebe. Die vor dasselbe Geladenen wurden dicht verschleiert, denn ein schrecklicher Tod würde die Folge gewesen sein, sollten ihre uneingeweihten Augen die Geister geschauet haben, von denen sie dort umgeben waren. Wenn nach 3 Jahren langer Vorbereitungen, über deren Natur die schreckbarsten Gerüchte im Volke umliefen, der Neugeborne zum ersten Mal wieder aus dem dunkeln Walde zum Sonnenlichte emporstieg, und sich in den Figuren des Bellitanzes den Meistern als Bruder kundgegeben hatte, so durfte er fortan bei der "Rache des Bundes" schwören und Niemand würde es gewagt haben, die von ihm aufgestellten Zeichen zu verletzen. Unter den Timmanchs erbitten sich Reisende von den Purrah ein sicheres Geleite, wie es unter den Bheels die Bhauts gewähren. In den republikanischen Colonien der Soasaos zittert Jeder bei dem Namen dieser geheimnissvollen Macht und noch hat Keiner ihre Gebote ungestraft verachtet. Auf offenem Marktplatze tritt ein maskirter Krieger an ihn heran und stösst ihm vor der Versammlung des Volkes das Messer in die Brust, denn die Worte: "Der Gross-Purrah (Grossmeister) sendet dir den Tod," lähmen jeden Widerstand.1)

An die rothe Erde, auf welcher die westphälischen Gerichte abgehalten werden, schliesst sich übrigens an §. 30 des Stadtrechtes von Altenburg: "Sententias extra civitatem requirendas Goslarie in rufo ostio (an der rothen Thüre oder am rothen Thore) requiretis."2) Die Bezeichnung einer Gerichtsstätte als roth könnte jedoch nicht

1) Bastian, a. a. O., S. 293 ff.
2) Gaupp, I. S. 213 und 206.

africa liegt gewissermassen die Polizei und die Gerechtigkeitspflege in den Händen der geheimen Verbindungen, welche dieselben im Namen ihres Fetisches ausüben. Die Wirksamkeit der durch den Egbo-Orden ausgeübten Polizei von Alt-Calabar hat zuweilen europäische Capitäne veranlasst, sich in die untern Grade aufnehmen zu lassen. Weithin gfürchtet war das Vehmgericht der Belli-Paaro im alten Quoja-Reich, das nur alle 25 Jahre neue Mitglieder zuliess, damit die Verbindung in der kommenden Generation fortlebe. Die vor dasselbe Geladenen wurden dicht verschleiert, denn ein schrecklicher Tod würde die Folge gewesen sein, sollten ihre uneingeweihten Augen die Geister geschauet haben, von denen sie dort umgeben waren. Wenn nach 3 Jahren langer Vorbereitungen, über deren Natur die schreckbarsten Gerüchte im Volke umliefen, der Neugeborne zum ersten Mal wieder aus dem dunkeln Walde zum Sonnenlichte emporstieg, und sich in den Figuren des Bellitanzes den Meistern als Bruder kundgegeben hatte, so durfte er fortan bei der „Rache des Bundes“ schwören und Niemand würde es gewagt haben, die von ihm aufgestellten Zeichen zu verletzen. Unter den Timmanchs erbitten sich Reisende von den Purrah ein sicheres Geleite, wie es unter den Bheels die Bhauts gewähren. In den republikanischen Colonien der Soasaos zittert Jeder bei dem Namen dieser geheimnissvollen Macht und noch hat Keiner ihre Gebote ungestraft verachtet. Auf offenem Marktplatze tritt ein maskirter Krieger an ihn heran und stösst ihm vor der Versammlung des Volkes das Messer in die Brust, denn die Worte: „Der Gross-Purrah (Grossmeister) sendet dir den Tod,“ lähmen jeden Widerstand.1)

An die rothe Erde, auf welcher die westphälischen Gerichte abgehalten werden, schliesst sich übrigens an §. 30 des Stadtrechtes von Altenburg: „Sententias extra civitatem requirendas Goslarie in rufo ostio (an der rothen Thüre oder am rothen Thore) requiretis.“2) Die Bezeichnung einer Gerichtsstätte als roth könnte jedoch nicht

1) Bastian, a. a. O., S. 293 ff.
2) Gaupp, I. S. 213 und 206.
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[73/0093] africa liegt gewissermassen die Polizei und die Gerechtigkeitspflege in den Händen der geheimen Verbindungen, welche dieselben im Namen ihres Fetisches ausüben. Die Wirksamkeit der durch den Egbo-Orden ausgeübten Polizei von Alt-Calabar hat zuweilen europäische Capitäne veranlasst, sich in die untern Grade aufnehmen zu lassen. Weithin gfürchtet war das Vehmgericht der Belli-Paaro im alten Quoja-Reich, das nur alle 25 Jahre neue Mitglieder zuliess, damit die Verbindung in der kommenden Generation fortlebe. Die vor dasselbe Geladenen wurden dicht verschleiert, denn ein schrecklicher Tod würde die Folge gewesen sein, sollten ihre uneingeweihten Augen die Geister geschauet haben, von denen sie dort umgeben waren. Wenn nach 3 Jahren langer Vorbereitungen, über deren Natur die schreckbarsten Gerüchte im Volke umliefen, der Neugeborne zum ersten Mal wieder aus dem dunkeln Walde zum Sonnenlichte emporstieg, und sich in den Figuren des Bellitanzes den Meistern als Bruder kundgegeben hatte, so durfte er fortan bei der „Rache des Bundes“ schwören und Niemand würde es gewagt haben, die von ihm aufgestellten Zeichen zu verletzen. Unter den Timmanchs erbitten sich Reisende von den Purrah ein sicheres Geleite, wie es unter den Bheels die Bhauts gewähren. In den republikanischen Colonien der Soasaos zittert Jeder bei dem Namen dieser geheimnissvollen Macht und noch hat Keiner ihre Gebote ungestraft verachtet. Auf offenem Marktplatze tritt ein maskirter Krieger an ihn heran und stösst ihm vor der Versammlung des Volkes das Messer in die Brust, denn die Worte: „Der Gross-Purrah (Grossmeister) sendet dir den Tod,“ lähmen jeden Widerstand. 1) An die rothe Erde, auf welcher die westphälischen Gerichte abgehalten werden, schliesst sich übrigens an §. 30 des Stadtrechtes von Altenburg: „Sententias extra civitatem requirendas Goslarie in rufo ostio (an der rothen Thüre oder am rothen Thore) requiretis.“ 2) Die Bezeichnung einer Gerichtsstätte als roth könnte jedoch nicht 1) Bastian, a. a. O., S. 293 ff. 2) Gaupp, I. S. 213 und 206.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/93>, abgerufen am 22.11.2024.