Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.
Hiermit war jede Einheit der deutschen Handwerke und Handwerksgesetzgebung absichtlich aufgehoben und Alles unbedingt den Territorialregierungen und Gesetzgebungen unterstellt worden, indem man nicht anders den eingerissenen Missbräuchen und dem sog. Auftreiben, der gewaltsamen Selbstjustiz der Gesellen besonders, glaulaubte wirksam begegnen zu können. Hatten nämlich die Gesellen gegen einen Meister oder auch die Handwerkszunft einer ganzen Stadt eine Beschwerde, welcher nach ihrer Ansicht nicht genügende Abhülfe gewährt wurde, traten sie nicht allein selbst aus der Arbeit, sondern verpflichteten zugleich ihre Mitgesellen zum Austritt und bestimmten für ganz Deutschland durch erlassene Ausschreiben oder Botschaften, dass bei diesem Meister oder bei diesen Meistern längere oder kürzere Zeit oder auch für immer kein redlicher Geselle mehr Arbeit nehmen dürfe, - verhängten den ähnlich auf den deutschen Universitäten vorkommenden Verruf und zogen zugleich aus, zuweilen Monate lang in dem Orte des Auszuges liegenbleibend, lärmend und zechend. Noch im Anfange des 18ten Jahrh. hatte Augsburg einen solchen Gesellenaufstand und Auszug erlebt, und ihn besonders hatte der Reichsschluss vom J. 1731 im Auge, wenn er bestimmt: "dergleichen grosse FrevIer oder Missethäter sollen nicht allein, wie oben §. 2 schon erwehnet, mit Gefängnuss, Zucht-Haus, Vestungs-Bau und Galeeren-Straff beleget, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände, und hochgetriebener Renitenz, nicht minder würklich verursachten Unheils, am Leben gestrafft werden." Zugleich wird Gesellen und Meistern, wie Zünften der verschiedenen Orte und noch mehr der verschiedenen Territorien jede Verbindung und jeder Verkehr unter einander durch Briefe und Botschaften streng untersagt; ankommende Briefe sollen nicht angenommen, erbrochen und beantwortet werden; die Gesellen, welche ohnehin keine Bruderschaft ausmachen können, haben das Bruderschaftssiegel abzu- 1) Koch, Sammlung der Reichsabschiede, IV. S. 380 b.
Hiermit war jede Einheit der deutschen Handwerke und Handwerksgesetzgebung absichtlich aufgehoben und Alles unbedingt den Territorialregierungen und Gesetzgebungen unterstellt worden, indem man nicht anders den eingerissenen Missbräuchen und dem sog. Auftreiben, der gewaltsamen Selbstjustiz der Gesellen besonders, glaulaubte wirksam begegnen zu können. Hatten nämlich die Gesellen gegen einen Meister oder auch die Handwerkszunft einer ganzen Stadt eine Beschwerde, welcher nach ihrer Ansicht nicht genügende Abhülfe gewährt wurde, traten sie nicht allein selbst aus der Arbeit, sondern verpflichteten zugleich ihre Mitgesellen zum Austritt und bestimmten für ganz Deutschland durch erlassene Ausschreiben oder Botschaften, dass bei diesem Meister oder bei diesen Meistern längere oder kürzere Zeit oder auch für immer kein redlicher Geselle mehr Arbeit nehmen dürfe, – verhängten den ähnlich auf den deutschen Universitäten vorkommenden Verruf und zogen zugleich aus, zuweilen Monate lang in dem Orte des Auszuges liegenbleibend, lärmend und zechend. Noch im Anfange des 18ten Jahrh. hatte Augsburg einen solchen Gesellenaufstand und Auszug erlebt, und ihn besonders hatte der Reichsschluss vom J. 1731 im Auge, wenn er bestimmt: „dergleichen grosse FrevIer oder Missethäter sollen nicht allein, wie oben §. 2 schon erwehnet, mit Gefängnuss, Zucht-Haus, Vestungs-Bau und Galeeren-Straff beleget, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände, und hochgetriebener Renitenz, nicht minder würklich verursachten Unheils, am Leben gestrafft werden.“ Zugleich wird Gesellen und Meistern, wie Zünften der verschiedenen Orte und noch mehr der verschiedenen Territorien jede Verbindung und jeder Verkehr unter einander durch Briefe und Botschaften streng untersagt; ankommende Briefe sollen nicht angenommen, erbrochen und beantwortet werden; die Gesellen, welche ohnehin keine Bruderschaft ausmachen können, haben das Bruderschaftssiegel abzu- 1) Koch, Sammlung der Reichsabschiede, IV. S. 380 b.
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von jedermänniglich für Handwerks- unfähig und untüchtig gehalten werden sollen.“ 1)
Hiermit war jede Einheit der deutschen Handwerke und Handwerksgesetzgebung absichtlich aufgehoben und Alles unbedingt den Territorialregierungen und Gesetzgebungen unterstellt worden, indem man nicht anders den eingerissenen Missbräuchen und dem sog. Auftreiben, der gewaltsamen Selbstjustiz der Gesellen besonders, glaulaubte wirksam begegnen zu können. Hatten nämlich die Gesellen gegen einen Meister oder auch die Handwerkszunft einer ganzen Stadt eine Beschwerde, welcher nach ihrer Ansicht nicht genügende Abhülfe gewährt wurde, traten sie nicht allein selbst aus der Arbeit, sondern verpflichteten zugleich ihre Mitgesellen zum Austritt und bestimmten für ganz Deutschland durch erlassene Ausschreiben oder Botschaften, dass bei diesem Meister oder bei diesen Meistern längere oder kürzere Zeit oder auch für immer kein redlicher Geselle mehr Arbeit nehmen dürfe, – verhängten den ähnlich auf den deutschen Universitäten vorkommenden Verruf und zogen zugleich aus, zuweilen Monate lang in dem Orte des Auszuges liegenbleibend, lärmend und zechend. Noch im Anfange des 18ten Jahrh. hatte Augsburg einen solchen Gesellenaufstand und Auszug erlebt, und ihn besonders hatte der Reichsschluss vom J. 1731 im Auge, wenn er bestimmt: „dergleichen grosse FrevIer oder Missethäter sollen nicht allein, wie oben §. 2 schon erwehnet, mit Gefängnuss, Zucht-Haus, Vestungs-Bau und Galeeren-Straff beleget, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände, und hochgetriebener Renitenz, nicht minder würklich verursachten Unheils, am Leben gestrafft werden.“ Zugleich wird Gesellen und Meistern, wie Zünften der verschiedenen Orte und noch mehr der verschiedenen Territorien jede Verbindung und jeder Verkehr unter einander durch Briefe und Botschaften streng untersagt; ankommende Briefe sollen nicht angenommen, erbrochen und beantwortet werden; die Gesellen, welche ohnehin keine Bruderschaft ausmachen können, haben das Bruderschaftssiegel abzu-
1) Koch, Sammlung der Reichsabschiede, IV. S. 380 b.
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