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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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wenden wen es not ist, oder sein Zeichen anschlecht ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs."1)

Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen.

Art. 67: "Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen."

Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten.

Art. 73: "Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben einen wochenlon vnd j pfundt wachs."

Art. 75: "Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen."

Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister Ime selbst zu ehre in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben."

1) Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.

wenden wen es not ist, oder sein Zeichen anschlecht ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs.“1)

Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen.

Art. 67: „Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen.“

Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten.

Art. 73: „Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben einen wochenlon vnd j pfundt wachs.“

Art. 75: „Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen.“

Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister Ime selbst zu ehre in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben.“

1) Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.
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[636/0656] wenden wen es not ist, oder sein Zeichen anschlecht ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs.“ 1) Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen. Art. 67: „Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen.“ Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten. Art. 73: „Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben einen wochenlon vnd j pfundt wachs.“ Art. 75: „Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen.“ Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister Ime selbst zu ehre in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben.“ 1) Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/656>, abgerufen am 26.11.2024.