wenden wen es not ist, oder sein Zeichen anschlecht ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs."1)
Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen.
Art. 67: "Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen."
Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten.
Art. 73: "Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben einen wochenlon vnd j pfundt wachs."
Art. 75: "Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen."
Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister Ime selbst zu ehre in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben."
1) Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.
wenden wen es not ist, oder sein Zeichen anschlecht ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs.“1)
Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen.
Art. 67: „Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen.“
Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten.
Art. 73: „Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben einen wochenlon vnd j pfundt wachs.“
Art. 75: „Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen.“
Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister Ime selbst zu ehre in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben.“
1) Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0656"n="636"/><citrendition="#et"><quote><p>
wenden wen es not ist, <hirendition="#g">oder sein Zeichen anschlecht</hi> ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs.“<noteplace="foot"n="1)">Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.</note></p></quote></cit><p>
Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen.</p><citrendition="#et"><quote><p>
Art. 67: „<hirendition="#g">Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt</hi> zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen.“</p></quote></cit><p>
Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten.</p><citrendition="#et"><quote><p>
Art. 73: „Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben <hirendition="#g">einen wochenlon vnd j pfundt wachs</hi>.“</p><p>
Art. 75: „Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, <hirendition="#g">vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut</hi>, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen.“</p><p>
Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister <hirendition="#g">Ime selbst zu ehre</hi> in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben.“</p></quote></cit></div></body></text></TEI>
[636/0656]
wenden wen es not ist, oder sein Zeichen anschlecht ob er recht gemacht sey, aber es soll geschehen, ehe man den stein besihet, das er in das Lager kommt vngefraget, oder vertiget vngefinget, der soll geben zu pusse ein halb pfunt wachs.“ 1)
Diese Verordnungen gewähren ein sehr lebendiges und anschauliches Bild von dem Arbeitsleben der Bauhütten, und zeigen namentlich auch die Bedeutung und den Zweck der Steinmetz-, der Gesellenzeichen. Das Zeichen sollte nur der wirklich guten Arbeit aufgeschlagen und nicht missbraucht werden, um schlechte Arbeit nach Art einer schlechten Münze in den Verkehr zu bringen. Bei ihren Arbeiten sollen sich auch die Gesellen die nöthige gegenseitige Hülfe leisten und überdem, was gleichfalls bei Busse verboten wird, sich nicht verspotten und necken, schimpfen und verleumden. Sehr zweckmässig wird den Gesellen zugleich untersagt, Klatschereien und Schwatzereien dem Meister zuzutragen.
Art. 67: „Welcher geselle mere trägt oder wascherey treibt zwischen dem meister oder ander leuten, den soll man pussen mit einem halben wochenlohen.“
Ueberhaupt wird das sittliche Verhalten der Gesellen in und ausser der Bauhütte streng überwacht und ernstlich jeder Ungebühr entgegengetreten.
Art. 73: „Welcher geselle sich vbertrinke oder vberisset vnd vndent das man es erfert, der soll geben einen wochenlon vnd j pfundt wachs.“
Art. 75: „Welcher geselle verschlecht hüttengeld, oder stilet oder mordet, raubet, oder an der vnee sitzt, und sich mit bösen frauen yn den landen umbfürth, vnd nicht peichtet vnd gotes rechte nicht thut, die soll man aus dem Hantwergk verwerffen vnd Ewiglichen verweisen.“
Art. 85: Welcher gesell am Sonntag vnd am grossen Fasten zu der hohe messe nicht mit seinem meister Ime selbst zu ehre in die Kirche gehet vnd bleibt auss ane laube, der sol zu Gottesdienst iiij D. geben.“
1) Zur Kirche oder zum Gottesdienste nämlich.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/656>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.