er an dem stein verdienet hat vnd den stein bezalen, kompt er nicht zu nutze."
Peter Arler, welchen Böhmen als den grössten Baumeister des 14ten Jahrhunderts verehrt, war aller Wahrscheinlichkeit nach niemals vorhanden und ist nichts als der verstümmelte Parlierer Peter.1) Vielleicht ist der deutsche Parlierer aus dem Schreiber des Architekten hervorgegangen, welcher auf den bei den Propyläen zu Athen im J. 1836 aufgefundenen Inschriftentafeln mit Baurechnungen mehrmals erwähnt wird. Dieser Schreiber hatte gewiss die ganze Baurechnung zu führen und damit mehr oder weniger den Bau und die Arbeiter zu beaufsichtigen. Die Tafeln hat in deutscher Uebersetzung nach Thiersch auch mitgetheilt Semper im deutschen Kunstblatte, 1855, S. 337 ff. - Art. 50 der Torgauer Ordnung muss mit Demjenigen zusammengehalten werden, was oben über den Unterricht, über das Steinformen und besonders über die Formsteine und Auszüge bemerkt ist. Formsteine und Auszüge, die Masse und Messwerkzeuge mussten dem Gesellen genau und vollkommen übergeben werden, wenn er für seine Arbeit verantwortlich sein sollte. Den Gesellen wird dagegen auferlegt:
Art. 68: "Wer eines andern gezeug nimpt one vrlaub, soll geben ij D."
Art. 69: "Welcher geselle massbret vnrecht aufflegt, oder das breth lest ligen ee er habe gewert, het ane laube, oder abnimpt ehe der meister oder pallirer die bereytunge sehen, wer winkelmasse lest hangen an dem stein oder das richtscheit die löcher haben lest liegen vnd nicht auffhenget, oder den stein von der pank lest fallen, oder die haken auss dem Helm fert oder bomeret, oder sein mas lest anders an der stat die dazu geordnet ist, wer die fenster bey seiner Bank nicht zuthut, vor alle diese vorgeschribene Artigkel, wer das thut, der soll geben iij D. allemal zu pusse."
Art. 72: "Welcher geselle nicht hulfe bithet, seinen stein auss oder ein zu wenden, brengen oder vmbzu-
1) Deutsches Kunstblatt, 1854, S. 381; Schnaase, VI. S. 301 und S. 309; oben S. 301 und 425 Anm.
er an dem stein verdienet hat vnd den stein bezalen, kompt er nicht zu nutze.“
Peter Arler, welchen Böhmen als den grössten Baumeister des 14ten Jahrhunderts verehrt, war aller Wahrscheinlichkeit nach niemals vorhanden und ist nichts als der verstümmelte Parlierer Peter.1) Vielleicht ist der deutsche Parlierer aus dem Schreiber des Architekten hervorgegangen, welcher auf den bei den Propyläen zu Athen im J. 1836 aufgefundenen Inschriftentafeln mit Baurechnungen mehrmals erwähnt wird. Dieser Schreiber hatte gewiss die ganze Baurechnung zu führen und damit mehr oder weniger den Bau und die Arbeiter zu beaufsichtigen. Die Tafeln hat in deutscher Uebersetzung nach Thiersch auch mitgetheilt Semper im deutschen Kunstblatte, 1855, S. 337 ff. – Art. 50 der Torgauer Ordnung muss mit Demjenigen zusammengehalten werden, was oben über den Unterricht, über das Steinformen und besonders über die Formsteine und Auszüge bemerkt ist. Formsteine und Auszüge, die Masse und Messwerkzeuge mussten dem Gesellen genau und vollkommen übergeben werden, wenn er für seine Arbeit verantwortlich sein sollte. Den Gesellen wird dagegen auferlegt:
Art. 68: „Wer eines andern gezeug nimpt one vrlaub, soll geben ij D.“
Art. 69: „Welcher geselle massbret vnrecht aufflegt, oder das breth lest ligen ee er habe gewert, het ane laube, oder abnimpt ehe der meister oder pallirer die bereytunge sehen, wer winkelmasse lest hangen an dem stein oder das richtscheit die löcher haben lest liegen vnd nicht auffhenget, oder den stein von der pank lest fallen, oder die haken auss dem Helm fert oder bomeret, oder sein mas lest anders an der stat die dazu geordnet ist, wer die fenster bey seiner Bank nicht zuthut, vor alle diese vorgeschribene Artigkel, wer das thut, der soll geben iij D. allemal zu pusse.“
Art. 72: „Welcher geselle nicht hulfe bithet, seinen stein auss oder ein zu wenden, brengen oder vmbzu-
1) Deutsches Kunstblatt, 1854, S. 381; Schnaase, VI. S. 301 und S. 309; oben S. 301 und 425 Anm.
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er an dem stein verdienet hat vnd den stein bezalen, kompt er nicht zu nutze.“</p></quote></cit><p>
Peter Arler, welchen Böhmen als den grössten Baumeister des 14ten Jahrhunderts verehrt, war aller Wahrscheinlichkeit nach niemals vorhanden und ist nichts als der verstümmelte Parlierer Peter.<noteplace="foot"n="1)">Deutsches Kunstblatt, 1854, S. 381; Schnaase, VI. S. 301 und S. 309; oben S. 301 und 425 Anm.</note> Vielleicht ist der deutsche Parlierer aus dem <hirendition="#g">Schreiber</hi> des Architekten hervorgegangen, welcher auf den bei den Propyläen zu Athen im J. 1836 aufgefundenen Inschriftentafeln mit Baurechnungen mehrmals erwähnt wird. Dieser Schreiber hatte gewiss die ganze Baurechnung zu führen und damit mehr oder weniger den Bau und die Arbeiter zu beaufsichtigen. Die Tafeln hat in deutscher Uebersetzung nach Thiersch auch mitgetheilt Semper im deutschen Kunstblatte, 1855, S. 337 ff. – Art. 50 der Torgauer Ordnung muss mit Demjenigen zusammengehalten werden, was oben über den Unterricht, über das Steinformen und besonders über die Formsteine und Auszüge bemerkt ist. Formsteine und Auszüge, die Masse und Messwerkzeuge mussten dem Gesellen genau und vollkommen übergeben werden, wenn er für seine Arbeit verantwortlich sein sollte. Den Gesellen wird dagegen auferlegt:</p><citrendition="#et"><quote><p>
Art. 68: „Wer eines andern gezeug nimpt one vrlaub, soll geben ij D.“</p><p>
Art. 69: „Welcher geselle massbret vnrecht aufflegt, oder das breth lest ligen ee er habe gewert, het ane laube, oder abnimpt ehe der meister oder pallirer die bereytunge sehen, wer winkelmasse lest hangen an dem stein oder das richtscheit die löcher haben lest liegen vnd nicht auffhenget, oder den stein von der pank lest fallen, oder die haken auss dem Helm fert oder bomeret, oder sein mas lest anders an der stat die dazu geordnet ist, wer die fenster bey seiner Bank nicht zuthut, vor alle diese vorgeschribene Artigkel, wer das thut, der soll geben iij D. allemal zu pusse.“</p><p>
Art. 72: „Welcher geselle nicht hulfe bithet, seinen stein auss oder ein zu wenden, brengen oder vmbzu-</p></quote></cit></div></body></text></TEI>
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er an dem stein verdienet hat vnd den stein bezalen, kompt er nicht zu nutze.“
Peter Arler, welchen Böhmen als den grössten Baumeister des 14ten Jahrhunderts verehrt, war aller Wahrscheinlichkeit nach niemals vorhanden und ist nichts als der verstümmelte Parlierer Peter. 1) Vielleicht ist der deutsche Parlierer aus dem Schreiber des Architekten hervorgegangen, welcher auf den bei den Propyläen zu Athen im J. 1836 aufgefundenen Inschriftentafeln mit Baurechnungen mehrmals erwähnt wird. Dieser Schreiber hatte gewiss die ganze Baurechnung zu führen und damit mehr oder weniger den Bau und die Arbeiter zu beaufsichtigen. Die Tafeln hat in deutscher Uebersetzung nach Thiersch auch mitgetheilt Semper im deutschen Kunstblatte, 1855, S. 337 ff. – Art. 50 der Torgauer Ordnung muss mit Demjenigen zusammengehalten werden, was oben über den Unterricht, über das Steinformen und besonders über die Formsteine und Auszüge bemerkt ist. Formsteine und Auszüge, die Masse und Messwerkzeuge mussten dem Gesellen genau und vollkommen übergeben werden, wenn er für seine Arbeit verantwortlich sein sollte. Den Gesellen wird dagegen auferlegt:
Art. 68: „Wer eines andern gezeug nimpt one vrlaub, soll geben ij D.“
Art. 69: „Welcher geselle massbret vnrecht aufflegt, oder das breth lest ligen ee er habe gewert, het ane laube, oder abnimpt ehe der meister oder pallirer die bereytunge sehen, wer winkelmasse lest hangen an dem stein oder das richtscheit die löcher haben lest liegen vnd nicht auffhenget, oder den stein von der pank lest fallen, oder die haken auss dem Helm fert oder bomeret, oder sein mas lest anders an der stat die dazu geordnet ist, wer die fenster bey seiner Bank nicht zuthut, vor alle diese vorgeschribene Artigkel, wer das thut, der soll geben iij D. allemal zu pusse.“
Art. 72: „Welcher geselle nicht hulfe bithet, seinen stein auss oder ein zu wenden, brengen oder vmbzu-
1) Deutsches Kunstblatt, 1854, S. 381; Schnaase, VI. S. 301 und S. 309; oben S. 301 und 425 Anm.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/655>, abgerufen am 16.07.2024.
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