Art. 60: "Ein pallirer hat macht zu fordern auff den nächsten lohn einen itzlichen wander gesellen, vnd macht vrlaub zu geben auff den lon abent, wen er einem Gebeuen oder meister nicht eben ist."
Art. 61: "Er hat macht, einen itzlichen Gesellen oder Diener zu erlauben eine bequemliche Zeyt ane schaden."
Besonders beachtenswerth ist die Bestimmung des Art. 60, indem dieselbe gegen die fahrenden Wandergesellen gerichtet ist und sie zum Eintritt in die Arbeit verpflichtet, sobald ihm in einer Bauhütte durch den Parlierer Arbeit anerboten wird. Durch den Reichsschluss vom J. 1731 wurde bestimmt: "Wenn aber ein Gesell, als deren viele nur um des Geschencks halber von einem Ort zum andern lauffen, eine angebotene Arbeit anzunehmen verweigern sollte, wäre ihm das Geschenck nicht zu halten."1) Ueber sein Verhalten gegen die Gesellen wird dem Parlierer besonders vorgeschrieben:
Art. 49: "Ein pallirer soll den gesellen guten willen beweysen vnd sie gütlichen vnd weysame ane Zorn, was sie fragen. Er soll vber keinen gesellen noch Diener vber recht helfen, Er soll allweg Richtscheyt vnd Kolmass, vnd alles was zu den gehört, recht fertigen, das kein felschunge nicht darinne sey, woe es der meister nicht recht fertigt oder zu macht, so geburt es dem pallirer. Als dick der meister in den Artigkeln Eins hinder Im keine do er solchs verseumte, so ist er dem Meister verfallen xij D."
Art. 50: Der Pallirer soll dem gesellen vnd Diener williglichen stein fürlegen, anreissen, vnd woe besehen, ob er recht vnd wol gemacht ist, den gesellen, die es nicht verschuldt haben. Woe der meister falsch Dingk fende, das etwas daran falsch were, das soll (der pallirer) dem meister verbussen mit acht D. und der geselle mit vj D."
Art. 51: "Ob ein pallirer einen Stein verschlüge, das er nicht tuchte, da soll er seinen lohn verliessen, den
1) Koch, Sammlung der Reichsabschiede, Frankfurt 1747, IV. S. 381 b.
Art. 60: „Ein pallirer hat macht zu fordern auff den nächsten lohn einen itzlichen wander gesellen, vnd macht vrlaub zu geben auff den lon abent, wen er einem Gebeuen oder meister nicht eben ist.“
Art. 61: „Er hat macht, einen itzlichen Gesellen oder Diener zu erlauben eine bequemliche Zeyt ane schaden.“
Besonders beachtenswerth ist die Bestimmung des Art. 60, indem dieselbe gegen die fahrenden Wandergesellen gerichtet ist und sie zum Eintritt in die Arbeit verpflichtet, sobald ihm in einer Bauhütte durch den Parlierer Arbeit anerboten wird. Durch den Reichsschluss vom J. 1731 wurde bestimmt: „Wenn aber ein Gesell, als deren viele nur um des Geschencks halber von einem Ort zum andern lauffen, eine angebotene Arbeit anzunehmen verweigern sollte, wäre ihm das Geschenck nicht zu halten.“1) Ueber sein Verhalten gegen die Gesellen wird dem Parlierer besonders vorgeschrieben:
Art. 49: „Ein pallirer soll den gesellen guten willen beweysen vnd sie gütlichen vnd weysame ane Zorn, was sie fragen. Er soll vber keinen gesellen noch Diener vber recht helfen, Er soll allweg Richtscheyt vnd Kolmass, vnd alles was zu den gehört, recht fertigen, das kein felschunge nicht darinne sey, woe es der meister nicht recht fertigt oder zu macht, so geburt es dem pallirer. Als dick der meister in den Artigkeln Eins hinder Im keine do er solchs verseumte, so ist er dem Meister verfallen xij D.“
Art. 50: Der Pallirer soll dem gesellen vnd Diener williglichen stein fürlegen, anreissen, vnd woe besehen, ob er recht vnd wol gemacht ist, den gesellen, die es nicht verschuldt haben. Woe der meister falsch Dingk fende, das etwas daran falsch were, das soll (der pallirer) dem meister verbussen mit acht D. und der geselle mit vj D.“
Art. 51: „Ob ein pallirer einen Stein verschlüge, das er nicht tuchte, da soll er seinen lohn verliessen, den
1) Koch, Sammlung der Reichsabschiede, Frankfurt 1747, IV. S. 381 b.
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Art. 60: „Ein pallirer hat macht zu fordern auff den nächsten lohn einen itzlichen wander gesellen, vnd macht vrlaub zu geben auff den lon abent, wen er einem Gebeuen oder meister nicht eben ist.“</p><p>
Art. 61: „Er hat macht, einen itzlichen Gesellen oder Diener zu erlauben eine bequemliche Zeyt ane schaden.“</p></quote></cit><p>
Besonders beachtenswerth ist die Bestimmung des Art. 60, indem dieselbe gegen die fahrenden Wandergesellen gerichtet ist und sie zum Eintritt in die Arbeit verpflichtet, sobald ihm in einer Bauhütte durch den Parlierer Arbeit anerboten wird. Durch den Reichsschluss vom J. 1731 wurde bestimmt: „Wenn aber ein Gesell, als deren viele nur um des Geschencks halber von einem Ort zum andern lauffen, eine angebotene Arbeit anzunehmen verweigern sollte, wäre ihm das Geschenck nicht zu halten.“<noteplace="foot"n="1)">Koch, Sammlung der Reichsabschiede, Frankfurt 1747, IV. S. 381 b.</note> Ueber sein Verhalten gegen die Gesellen wird dem Parlierer besonders vorgeschrieben:</p><citrendition="#et"><quote><p>
Art. 49: „Ein pallirer soll den gesellen guten willen beweysen vnd sie gütlichen vnd weysame ane Zorn, was sie fragen. Er soll vber keinen gesellen noch Diener vber recht helfen, Er soll allweg Richtscheyt vnd Kolmass, vnd alles was zu den gehört, recht fertigen, das kein felschunge nicht darinne sey, woe es der meister nicht recht fertigt oder zu macht, so geburt es dem pallirer. Als dick der meister in den Artigkeln Eins hinder Im keine do er solchs verseumte, so ist er dem Meister verfallen xij D.“</p><p>
Art. 50: Der Pallirer soll dem gesellen vnd Diener williglichen stein fürlegen, anreissen, vnd woe besehen, ob er recht vnd wol gemacht ist, den gesellen, die es nicht verschuldt haben. Woe der meister falsch Dingk fende, das etwas daran falsch were, das soll (der pallirer) dem meister verbussen mit acht D. und der geselle mit vj D.“</p><p>
Art. 51: „Ob ein pallirer einen Stein verschlüge, das er nicht tuchte, da soll er seinen lohn verliessen, den</p></quote></cit></div></body></text></TEI>
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Art. 60: „Ein pallirer hat macht zu fordern auff den nächsten lohn einen itzlichen wander gesellen, vnd macht vrlaub zu geben auff den lon abent, wen er einem Gebeuen oder meister nicht eben ist.“
Art. 61: „Er hat macht, einen itzlichen Gesellen oder Diener zu erlauben eine bequemliche Zeyt ane schaden.“
Besonders beachtenswerth ist die Bestimmung des Art. 60, indem dieselbe gegen die fahrenden Wandergesellen gerichtet ist und sie zum Eintritt in die Arbeit verpflichtet, sobald ihm in einer Bauhütte durch den Parlierer Arbeit anerboten wird. Durch den Reichsschluss vom J. 1731 wurde bestimmt: „Wenn aber ein Gesell, als deren viele nur um des Geschencks halber von einem Ort zum andern lauffen, eine angebotene Arbeit anzunehmen verweigern sollte, wäre ihm das Geschenck nicht zu halten.“ 1) Ueber sein Verhalten gegen die Gesellen wird dem Parlierer besonders vorgeschrieben:
Art. 49: „Ein pallirer soll den gesellen guten willen beweysen vnd sie gütlichen vnd weysame ane Zorn, was sie fragen. Er soll vber keinen gesellen noch Diener vber recht helfen, Er soll allweg Richtscheyt vnd Kolmass, vnd alles was zu den gehört, recht fertigen, das kein felschunge nicht darinne sey, woe es der meister nicht recht fertigt oder zu macht, so geburt es dem pallirer. Als dick der meister in den Artigkeln Eins hinder Im keine do er solchs verseumte, so ist er dem Meister verfallen xij D.“
Art. 50: Der Pallirer soll dem gesellen vnd Diener williglichen stein fürlegen, anreissen, vnd woe besehen, ob er recht vnd wol gemacht ist, den gesellen, die es nicht verschuldt haben. Woe der meister falsch Dingk fende, das etwas daran falsch were, das soll (der pallirer) dem meister verbussen mit acht D. und der geselle mit vj D.“
Art. 51: „Ob ein pallirer einen Stein verschlüge, das er nicht tuchte, da soll er seinen lohn verliessen, den
1) Koch, Sammlung der Reichsabschiede, Frankfurt 1747, IV. S. 381 b.
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