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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: "formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit," wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt:

"Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren."1)

In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung:

"Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen Formstein, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, machen, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen."2)

In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es:

"Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) einen Stein forme und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme."3)

Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt:

1) Krause, II. 1. S. 100.
2) Krause, II. 1. S. 106.
3) Krause, II. 1. S. 165.

der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: „formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit,“ wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt:

„Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren.“1)

In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung:

„Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen Formstein, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, machen, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen.“2)

In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es:

„Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) einen Stein forme und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme.“3)

Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt:

1) Krause, II. 1. S. 100.
2) Krause, II. 1. S. 106.
3) Krause, II. 1. S. 165.
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[622/0642] der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: „formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit,“ wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt: „Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren.“ 1) In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung: „Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen Formstein, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, machen, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen.“ 2) In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es: „Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) einen Stein forme und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme.“ 3) Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt: 1) Krause, II. 1. S. 100. 2) Krause, II. 1. S. 106. 3) Krause, II. 1. S. 165.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/642>, abgerufen am 22.11.2024.