Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.und der Prior der Insel mitten im Bieler See eine Bruder- und Gemeinschaft, kraft welcher sie sich verbanden: alle ihre guten Werke, Fasten, Gebete, Almosen und Messen u. dgl. gemein zu haben; item, wenn ein Abt oder Bruder, des einen Klosters abstirbt, solches alsogleich den andern zu melden, damit für denselben Seelenmessen und andere Gottesdienste gefeiert worden mögen; item , wenn ein Kloster oder Gotteshaus in Abgang oder Armuth gerathen, oder sonst unter sich selbst oder mit andern uneinig werden sollte, so sollen die andern verpflichtet sein, einen solchen verarmten Klosterbruder in ihren Convent aufzunehmen und wieder zu vereinbaren.1) Diese zahlreiche Verbrüderungen und Unterstützungsverträge, welche durch den Geist und die Gesetzgebung der Kirche und Geistlichkeit wesentlich begründet und getragen waren, erzeugten unter den Geistlichen stets mehr und mehr das beruhigende und stolze Gefühl und Bewusstsein der Zusammengehörigkeit und Einheit, des Nichtverlassenseins und der Stärke; die maurerisehen Grosslogen haben damit vielleicht einigen Zusammenhang, gleichen aber diesen wirklichen und thätigen Verbrüderungen sehr wenig. Die heutigen Maurerlogen haben höchstens den Namen, aber nicht die Liebe Johannis, - sind keine coenobia hospitaliorum militum S. Joannis Jerosolomitani, sind keine Johannisjünger und Johannisritter in der heiligen Stadt und in dem heiligen Lande. Ausser den Johannitern übten im Mittelalter besonders die reichen Benedictiner die Gastlichkeit; so sagt z. B. der Bischof Ulrich von Constanz in einer Urkunde von 1351 von dem Kloster Pfävers, "quod monasterium Fabariense, in quo regularis viget observantia ac hospitalitas transeuntibus liberaliter exhibetur, multorum sit debitorum oneribus pregrauatum."2) Durch eine Urkunde vom 20. November 1358 schlossen die beiden Benedictinerklöster Pfävers und Erlach im Kanton Bern "mutuam confraternitatem ratione exequiarum, ut scilicet reciproce exequiae celebrentur et religiosi aleantur, si quidam ex uno ad alterum monasterium transmit- 1) Mohr, I. S. 26, Nr. 10. 2) Mohr, Regesten, I. S. 32, Nr. 202.
und der Prior der Insel mitten im Bieler See eine Bruder- und Gemeinschaft, kraft welcher sie sich verbanden: alle ihre guten Werke, Fasten, Gebete, Almosen und Messen u. dgl. gemein zu haben; item, wenn ein Abt oder Bruder, des einen Klosters abstirbt, solches alsogleich den andern zu melden, damit für denselben Seelenmessen und andere Gottesdienste gefeiert worden mögen; item , wenn ein Kloster oder Gotteshaus in Abgang oder Armuth gerathen, oder sonst unter sich selbst oder mit andern uneinig werden sollte, so sollen die andern verpflichtet sein, einen solchen verarmten Klosterbruder in ihren Convent aufzunehmen und wieder zu vereinbaren.1) Diese zahlreiche Verbrüderungen und Unterstützungsverträge, welche durch den Geist und die Gesetzgebung der Kirche und Geistlichkeit wesentlich begründet und getragen waren, erzeugten unter den Geistlichen stets mehr und mehr das beruhigende und stolze Gefühl und Bewusstsein der Zusammengehörigkeit und Einheit, des Nichtverlassenseins und der Stärke; die maurerisehen Grosslogen haben damit vielleicht einigen Zusammenhang, gleichen aber diesen wirklichen und thätigen Verbrüderungen sehr wenig. Die heutigen Maurerlogen haben höchstens den Namen, aber nicht die Liebe Johannis, – sind keine coenobia hospitaliorum militum S. Joannis Jerosolomitani, sind keine Johannisjünger und Johannisritter in der heiligen Stadt und in dem heiligen Lande. Ausser den Johannitern übten im Mittelalter besonders die reichen Benedictiner die Gastlichkeit; so sagt z. B. der Bischof Ulrich von Constanz in einer Urkunde von 1351 von dem Kloster Pfävers, „quod monasterium Fabariense, in quo regularis viget observantia ac hospitalitas transeuntibus liberaliter exhibetur, multorum sit debitorum oneribus pregrauatum.“2) Durch eine Urkunde vom 20. November 1358 schlossen die beiden Benedictinerklöster Pfävers und Erlach im Kanton Bern „mutuam confraternitatem ratione exequiarum, ut scilicet reciproce exequiae celebrentur et religiosi aleantur, si quidam ex uno ad alterum monasterium transmit- 1) Mohr, I. S. 26, Nr. 10. 2) Mohr, Regesten, I. S. 32, Nr. 202.
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und der Prior der Insel mitten im Bieler See eine Bruder- und Gemeinschaft, kraft welcher sie sich verbanden: alle ihre guten Werke, Fasten, Gebete, Almosen und Messen u. dgl. gemein zu haben; item, wenn ein Abt oder Bruder, des einen Klosters abstirbt, solches alsogleich den andern zu melden, damit für denselben Seelenmessen und andere Gottesdienste gefeiert worden mögen; item , wenn ein Kloster oder Gotteshaus in Abgang oder Armuth gerathen, oder sonst unter sich selbst oder mit andern uneinig werden sollte, so sollen die andern verpflichtet sein, einen solchen verarmten Klosterbruder in ihren Convent aufzunehmen und wieder zu vereinbaren. 1) Diese zahlreiche Verbrüderungen und Unterstützungsverträge, welche durch den Geist und die Gesetzgebung der Kirche und Geistlichkeit wesentlich begründet und getragen waren, erzeugten unter den Geistlichen stets mehr und mehr das beruhigende und stolze Gefühl und Bewusstsein der Zusammengehörigkeit und Einheit, des Nichtverlassenseins und der Stärke; die maurerisehen Grosslogen haben damit vielleicht einigen Zusammenhang, gleichen aber diesen wirklichen und thätigen Verbrüderungen sehr wenig. Die heutigen Maurerlogen haben höchstens den Namen, aber nicht die Liebe Johannis, – sind keine coenobia hospitaliorum militum S. Joannis Jerosolomitani, sind keine Johannisjünger und Johannisritter in der heiligen Stadt und in dem heiligen Lande. Ausser den Johannitern übten im Mittelalter besonders die reichen Benedictiner die Gastlichkeit; so sagt z. B. der Bischof Ulrich von Constanz in einer Urkunde von 1351 von dem Kloster Pfävers, „quod monasterium Fabariense, in quo regularis viget observantia ac hospitalitas transeuntibus liberaliter exhibetur, multorum sit debitorum oneribus pregrauatum.“ 2) Durch eine Urkunde vom 20. November 1358 schlossen die beiden Benedictinerklöster Pfävers und Erlach im Kanton Bern „mutuam confraternitatem ratione exequiarum, ut scilicet reciproce exequiae celebrentur et religiosi aleantur, si quidam ex uno ad alterum monasterium transmit-
1) Mohr, I. S. 26, Nr. 10.
2) Mohr, Regesten, I. S. 32, Nr. 202.
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