Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.König Athelstan im J. 926 erlassene Yorker Urkunde erscheint somit ebenfalls in einem neuen Lichte und nur als ein gleichzeitiger Ausfluss der allgemeinen gesetzgeberisehen Richtung der Zeit. Auch liegt es sehr nahe, dass die Gesetze Athelstan's oder Edwin's blos aus den den Brüdern Maurern vom Prinzen Edwin vorgelegten 16 kurzen Gesetzen oder Pflichten bestanden,1) welchen dann damals oder später von einem kundigen Geistlichen die ganze historisch-sagenhafte Einleitung vorgesetzt wurde; ja diese Einleitung mag sehr wohl im Laufe der Zeiten Zusätze und Erweiterungen beim Abschreiben der ursprünglichen Urkunde erhalten haben, wie dieses bei allen erhaltenen angelsächsischen Gesetzen der Fall ist.2) Jene Gesetze enthalten Nichts, was mit dem Inhalte der sieben Gesetze Athelstan's, welche Schmid, I. S. 67 ff., mittheilt, in Widerspruch stände, treffen vielmehr in manchen Beziehungen zusammen. Das erste Gesetz Athelstan's über den Zehnten ist ganz in dem geistlichen Gewande der Yorker Constitution abgefasst, ruft aber, was zu beachten ist, blos den Namen des Herrn (oder Gottes) und aller Heiligen an. Das eigentliche Gesetz geht in Bibelsprüchen gleichsam unter und ist höchst belehrend für die damalige Art der schriftlichen Abfassung der Gesetze, welche man den Geistlichen überlassen musste. Der Zehnte soll entrichtet werden am Tage der Enthauptung St. Johannis des Täufers und bei seiner Entrichtung soll man namentlich die Ermahnung der göttlichen Lehre erwägen, dass wir die himmlischen Dinge durch die irdischen und die ewigen durch die zeitlichen verdienen sollen.3) - Das zweite Gesetz Athelstan's verordnet hinsichtlich der Schildmacher (scyldwyrthum), dass kein Schildmacher Schaffell auf ein Schild lege, und wenn er es thut, gelte er 30 Schilling.4) Die Zahl 30 gehört dem Duodecimalsysteme an und ist der vierte Theil des grossen Hunderts oder der Königs-Busse von 120 Schilling, 1) Krause, II. 1. 93 ff. 2) Schmid, I. S. LXXXII. 3) Schmid, I. S. 69. 4) Schmid, I, S. 75, vergl. mit S. 51, Art. 36.
König Athelstan im J. 926 erlassene Yorker Urkunde erscheint somit ebenfalls in einem neuen Lichte und nur als ein gleichzeitiger Ausfluss der allgemeinen gesetzgeberisehen Richtung der Zeit. Auch liegt es sehr nahe, dass die Gesetze Athelstan’s oder Edwin’s blos aus den den Brüdern Maurern vom Prinzen Edwin vorgelegten 16 kurzen Gesetzen oder Pflichten bestanden,1) welchen dann damals oder später von einem kundigen Geistlichen die ganze historisch-sagenhafte Einleitung vorgesetzt wurde; ja diese Einleitung mag sehr wohl im Laufe der Zeiten Zusätze und Erweiterungen beim Abschreiben der ursprünglichen Urkunde erhalten haben, wie dieses bei allen erhaltenen angelsächsischen Gesetzen der Fall ist.2) Jene Gesetze enthalten Nichts, was mit dem Inhalte der sieben Gesetze Athelstan’s, welche Schmid, I. S. 67 ff., mittheilt, in Widerspruch stände, treffen vielmehr in manchen Beziehungen zusammen. Das erste Gesetz Athelstan’s über den Zehnten ist ganz in dem geistlichen Gewande der Yorker Constitution abgefasst, ruft aber, was zu beachten ist, blos den Namen des Herrn (oder Gottes) und aller Heiligen an. Das eigentliche Gesetz geht in Bibelsprüchen gleichsam unter und ist höchst belehrend für die damalige Art der schriftlichen Abfassung der Gesetze, welche man den Geistlichen überlassen musste. Der Zehnte soll entrichtet werden am Tage der Enthauptung St. Johannis des Täufers und bei seiner Entrichtung soll man namentlich die Ermahnung der göttlichen Lehre erwägen, dass wir die himmlischen Dinge durch die irdischen und die ewigen durch die zeitlichen verdienen sollen.3) – Das zweite Gesetz Athelstan’s verordnet hinsichtlich der Schildmacher (scyldwyrthum), dass kein Schildmacher Schaffell auf ein Schild lege, und wenn er es thut, gelte er 30 Schilling.4) Die Zahl 30 gehört dem Duodecimalsysteme an und ist der vierte Theil des grossen Hunderts oder der Königs-Busse von 120 Schilling, 1) Krause, II. 1. 93 ff. 2) Schmid, I. S. LXXXII. 3) Schmid, I. S. 69. 4) Schmid, I, S. 75, vergl. mit S. 51, Art. 36.
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König Athelstan im J. 926 erlassene Yorker Urkunde erscheint somit ebenfalls in einem neuen Lichte und nur als ein gleichzeitiger Ausfluss der allgemeinen gesetzgeberisehen Richtung der Zeit. Auch liegt es sehr nahe, dass die Gesetze Athelstan’s oder Edwin’s blos aus den den Brüdern Maurern vom Prinzen Edwin vorgelegten 16 kurzen Gesetzen oder Pflichten bestanden, 1) welchen dann damals oder später von einem kundigen Geistlichen die ganze historisch-sagenhafte Einleitung vorgesetzt wurde; ja diese Einleitung mag sehr wohl im Laufe der Zeiten Zusätze und Erweiterungen beim Abschreiben der ursprünglichen Urkunde erhalten haben, wie dieses bei allen erhaltenen angelsächsischen Gesetzen der Fall ist. 2) Jene Gesetze enthalten Nichts, was mit dem Inhalte der sieben Gesetze Athelstan’s, welche Schmid, I. S. 67 ff., mittheilt, in Widerspruch stände, treffen vielmehr in manchen Beziehungen zusammen. Das erste Gesetz Athelstan’s über den Zehnten ist ganz in dem geistlichen Gewande der Yorker Constitution abgefasst, ruft aber, was zu beachten ist, blos den Namen des Herrn (oder Gottes) und aller Heiligen an. Das eigentliche Gesetz geht in Bibelsprüchen gleichsam unter und ist höchst belehrend für die damalige Art der schriftlichen Abfassung der Gesetze, welche man den Geistlichen überlassen musste. Der Zehnte soll entrichtet werden am Tage der Enthauptung St. Johannis des Täufers und bei seiner Entrichtung soll man namentlich die Ermahnung der göttlichen Lehre erwägen, dass wir die himmlischen Dinge durch die irdischen und die ewigen durch die zeitlichen verdienen sollen. 3) – Das zweite Gesetz Athelstan’s verordnet hinsichtlich der Schildmacher (scyldwyrthum), dass kein Schildmacher Schaffell auf ein Schild lege, und wenn er es thut, gelte er 30 Schilling. 4) Die Zahl 30 gehört dem Duodecimalsysteme an und ist der vierte Theil des grossen Hunderts oder der Königs-Busse von 120 Schilling,
1) Krause, II. 1. 93 ff.
2) Schmid, I. S. LXXXII.
3) Schmid, I. S. 69.
4) Schmid, I, S. 75, vergl. mit S. 51, Art. 36.
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