Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Alfred's1) mit den zehn Geboten Mosis beginnen. Die angelsächsischen Zehnschaften, Freoburgen, Frithborgen, Bürgschaftsvereine der freien Hofbesitzer,2) haben vielleicht auf die mosaische Zehnzahl Bezug und wären als Zehntschaften alsdann bei den Angelsachsen erst entstanden nach ihrem Uebertritte zu dem Christenthume, oder sind vielleicht erst durch Alfred in Verbindung mit seinen gesammten polizeilichen Einrichtungen neu eingeführt worden,3) indem vermuthlich an die Stelle der heidinschen zodiakalen Zwölfzahl, womit auch der im angelsächsischen und fränkischen Rechte vorkommende Zwölfereid4) genau zusammenhängt (vielleicht selbst die Zwölfzahl der Geschwornen, deren Einführung auch Alfred zugeschrieben wird), die mosaische oder christliche Zehnzahl und überhaupt an die Stelle der heidnischen Zwecke möglichst christliche, kirchliche oder gottesdienstliche gesetzt wurden. Die Zwölf- oder die Zehnschaft war ursprünglich die unterste militärische Abtheilung, ein Zug, ein Dutzend Krieger, welche durch die Eroberung des englischen Landes zugleich zu 12 Hof- oder Gutsbesitzern wurden5) und als solche mit einander nunmehr die unterste Landesgemeinde, Dorfgemeinde, das Dorf oder die Gemeinde bildeten. Diese Gemeinden der Angelsachsen, welche von den Normannen später Francphlegen genannt wurden und zu York (Eboracum) tenmenne tale i. e. sermo decem hominum6) hiessen, mussten nothwendig die Erhaltung des Rechtsfriedens und den gegenseitigen Schutz im ruhigen Gutsbesitze zu ihrem wesentlichen Zwecke haben und diesen Zweck den jedesmaligen Zeitbedürfnissen und Zeitverhältnissen verändernd und erweiternd anpassen, wie dieses noch heute bei unsern Dorf- und Stadtgemeinden aus dem 1) Bei Schmid, I. S. 32 ff., in angel-sächsischer und deutscher Sprache. 2) Schmid, I. S. LXXII; Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 34 ff. 3) Lorentz, S. 241 ff. 4) Unger, S. 56. 5) Unger, S. 58 ff., kehrt das Verhältniss geradezu um, im Widerspruche gegen Eichhorn. 6) Unger, S. 37.
Alfred’s1) mit den zehn Geboten Mosis beginnen. Die angelsächsischen Zehnschaften, Freoburgen, Frithborgen, Bürgschaftsvereine der freien Hofbesitzer,2) haben vielleicht auf die mosaische Zehnzahl Bezug und wären als Zehntschaften alsdann bei den Angelsachsen erst entstanden nach ihrem Uebertritte zu dem Christenthume, oder sind vielleicht erst durch Alfred in Verbindung mit seinen gesammten polizeilichen Einrichtungen neu eingeführt worden,3) indem vermuthlich an die Stelle der heidinschen zodiakalen Zwölfzahl, womit auch der im angelsächsischen und fränkischen Rechte vorkommende Zwölfereid4) genau zusammenhängt (vielleicht selbst die Zwölfzahl der Geschwornen, deren Einführung auch Alfred zugeschrieben wird), die mosaische oder christliche Zehnzahl und überhaupt an die Stelle der heidnischen Zwecke möglichst christliche, kirchliche oder gottesdienstliche gesetzt wurden. Die Zwölf- oder die Zehnschaft war ursprünglich die unterste militärische Abtheilung, ein Zug, ein Dutzend Krieger, welche durch die Eroberung des englischen Landes zugleich zu 12 Hof- oder Gutsbesitzern wurden5) und als solche mit einander nunmehr die unterste Landesgemeinde, Dorfgemeinde, das Dorf oder die Gemeinde bildeten. Diese Gemeinden der Angelsachsen, welche von den Normannen später Francphlegen genannt wurden und zu York (Eboracum) tenmenne tale i. e. sermo decem hominum6) hiessen, mussten nothwendig die Erhaltung des Rechtsfriedens und den gegenseitigen Schutz im ruhigen Gutsbesitze zu ihrem wesentlichen Zwecke haben und diesen Zweck den jedesmaligen Zeitbedürfnissen und Zeitverhältnissen verändernd und erweiternd anpassen, wie dieses noch heute bei unsern Dorf- und Stadtgemeinden aus dem 1) Bei Schmid, I. S. 32 ff., in angel-sächsischer und deutscher Sprache. 2) Schmid, I. S. LXXII; Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 34 ff. 3) Lorentz, S. 241 ff. 4) Unger, S. 56. 5) Unger, S. 58 ff., kehrt das Verhältniss geradezu um, im Widerspruche gegen Eichhorn. 6) Unger, S. 37.
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Alfred’s 1) mit den zehn Geboten Mosis beginnen. Die angelsächsischen Zehnschaften, Freoburgen, Frithborgen, Bürgschaftsvereine der freien Hofbesitzer, 2) haben vielleicht auf die mosaische Zehnzahl Bezug und wären als Zehntschaften alsdann bei den Angelsachsen erst entstanden nach ihrem Uebertritte zu dem Christenthume, oder sind vielleicht erst durch Alfred in Verbindung mit seinen gesammten polizeilichen Einrichtungen neu eingeführt worden, 3) indem vermuthlich an die Stelle der heidinschen zodiakalen Zwölfzahl, womit auch der im angelsächsischen und fränkischen Rechte vorkommende Zwölfereid 4) genau zusammenhängt (vielleicht selbst die Zwölfzahl der Geschwornen, deren Einführung auch Alfred zugeschrieben wird), die mosaische oder christliche Zehnzahl und überhaupt an die Stelle der heidnischen Zwecke möglichst christliche, kirchliche oder gottesdienstliche gesetzt wurden. Die Zwölf- oder die Zehnschaft war ursprünglich die unterste militärische Abtheilung, ein Zug, ein Dutzend Krieger, welche durch die Eroberung des englischen Landes zugleich zu 12 Hof- oder Gutsbesitzern wurden 5) und als solche mit einander nunmehr die unterste Landesgemeinde, Dorfgemeinde, das Dorf oder die Gemeinde bildeten. Diese Gemeinden der Angelsachsen, welche von den Normannen später Francphlegen genannt wurden und zu York (Eboracum) tenmenne tale i. e. sermo decem hominum 6) hiessen, mussten nothwendig die Erhaltung des Rechtsfriedens und den gegenseitigen Schutz im ruhigen Gutsbesitze zu ihrem wesentlichen Zwecke haben und diesen Zweck den jedesmaligen Zeitbedürfnissen und Zeitverhältnissen verändernd und erweiternd anpassen, wie dieses noch heute bei unsern Dorf- und Stadtgemeinden aus dem
1) Bei Schmid, I. S. 32 ff., in angel-sächsischer und deutscher Sprache.
2) Schmid, I. S. LXXII; Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 34 ff.
3) Lorentz, S. 241 ff.
4) Unger, S. 56.
5) Unger, S. 58 ff., kehrt das Verhältniss geradezu um, im Widerspruche gegen Eichhorn.
6) Unger, S. 37.
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