von taberna, welches auch die Bedeutung von Wirthshaus nach Koch, lateinisches Handwöterbuch, hatte, abzuleiten und beweiset, dass schon zu der Römer Zeiten die Reiseeinrichtungen sorgfältig in der Schweiz vorgesehen waren und sich späterhin forterhalten haben. Uebrigens handelt z. B. auch das alte Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen in Thüringen aus dem 13ten Jahrh., herausgegeben 1843 von Förstemann, von der "taverni". Die Brüderlichkeit, der allgemeine Menschensinn, das Gastrecht ist jedenfalls deshalb bei den Bauleuten am lebendigsten entwickelt und zur heiligsten Pflicht gemacht, weil sie, die stets Wandernden und Fremden, derselben am meisten bedurften, wie aus dem gleichen Grunde die Klöster, besonders der Benedictiner, die unbedingteste Gastlichkeit gegen einander übten und in beschränktem Sinne selbst den Gasthäusern, den Herbergen verglichen werden dürfen. Auch bei den Indern wird gewiss aus denselben Veranlassungen die Uebung der Gastfreundschaft ausserordentlich eingeschärft, so heisst es z. B. im Hitopadesa, übersetzt von Max Müller in Leipzig 1844:
Ein Gastfreund, der mit getäuschter Hoffnung aus dem Hause herausgeht, der hinterlässt ihm seine Sünden und nimmt die Tugend desselben mit sich fort. Ist dies ein uns Angehöriger oder ein Fremder, so überlegen nur die Schwachsinnigen. Den Edlen ist die ganze Welt ein Vaterhaus.
Der Werth und die Uebung der Gastlichkeit, das Darreichen des Gastgeschenkes an den armen Wandergesellen gab die Veranlassung zu der sehr folgereichen Eintheilung der Handwerke und Handwerker in geschenkte (schenkende) und ungeschenkte, wie auch darauf wohl hauptsächlich das Entstehen der Gesellenbrüderschaften beruht. Die Gesellenbrüderschaften hatten z. B. eigene Gildgesellen, worupter man diejenigen Gesellen verstand, denen es oblag, die angekommenen fremden Gesellen zu dem ihnen bereiteten kleinen Mahle (Gild) zu führen.1) Der maurerische heutige Ceremonienmeister ist aus dem alten
1) Schmeller, II. S. 35, unter Gild.
von taberna, welches auch die Bedeutung von Wirthshaus nach Koch, lateinisches Handwöterbuch, hatte, abzuleiten und beweiset, dass schon zu der Römer Zeiten die Reiseeinrichtungen sorgfältig in der Schweiz vorgesehen waren und sich späterhin forterhalten haben. Uebrigens handelt z. B. auch das alte Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen in Thüringen aus dem 13ten Jahrh., herausgegeben 1843 von Förstemann, von der „taverni“. Die Brüderlichkeit, der allgemeine Menschensinn, das Gastrecht ist jedenfalls deshalb bei den Bauleuten am lebendigsten entwickelt und zur heiligsten Pflicht gemacht, weil sie, die stets Wandernden und Fremden, derselben am meisten bedurften, wie aus dem gleichen Grunde die Klöster, besonders der Benedictiner, die unbedingteste Gastlichkeit gegen einander übten und in beschränktem Sinne selbst den Gasthäusern, den Herbergen verglichen werden dürfen. Auch bei den Indern wird gewiss aus denselben Veranlassungen die Uebung der Gastfreundschaft ausserordentlich eingeschärft, so heisst es z. B. im Hitopadesa, übersetzt von Max Müller in Leipzig 1844:
Ein Gastfreund, der mit getäuschter Hoffnung aus dem Hause herausgeht, der hinterlässt ihm seine Sünden und nimmt die Tugend desselben mit sich fort. Ist dies ein uns Angehöriger oder ein Fremder, so überlegen nur die Schwachsinnigen. Den Edlen ist die ganze Welt ein Vaterhaus.
Der Werth und die Uebung der Gastlichkeit, das Darreichen des Gastgeschenkes an den armen Wandergesellen gab die Veranlassung zu der sehr folgereichen Eintheilung der Handwerke und Handwerker in geschenkte (schenkende) und ungeschenkte, wie auch darauf wohl hauptsächlich das Entstehen der Gesellenbrüderschaften beruht. Die Gesellenbrüderschaften hatten z. B. eigene Gildgesellen, worupter man diejenigen Gesellen verstand, denen es oblag, die angekommenen fremden Gesellen zu dem ihnen bereiteten kleinen Mahle (Gild) zu führen.1) Der maurerische heutige Ceremonienmeister ist aus dem alten
1) Schmeller, II. S. 35, unter Gild.
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von taberna, welches auch die Bedeutung von Wirthshaus nach Koch, lateinisches Handwöterbuch, hatte, abzuleiten und beweiset, dass schon zu der Römer Zeiten die Reiseeinrichtungen sorgfältig in der Schweiz vorgesehen waren und sich späterhin forterhalten haben. Uebrigens handelt z. B. auch das alte Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen in Thüringen aus dem 13ten Jahrh., herausgegeben 1843 von Förstemann, von der „taverni“. Die Brüderlichkeit, der allgemeine Menschensinn, das Gastrecht ist jedenfalls deshalb bei den Bauleuten am lebendigsten entwickelt und zur heiligsten Pflicht gemacht, weil sie, die stets Wandernden und Fremden, derselben am meisten bedurften, wie aus dem gleichen Grunde die Klöster, besonders der Benedictiner, die unbedingteste Gastlichkeit gegen einander übten und in beschränktem Sinne selbst den Gasthäusern, den Herbergen verglichen werden dürfen. Auch bei den Indern wird gewiss aus denselben Veranlassungen die Uebung der Gastfreundschaft ausserordentlich eingeschärft, so heisst es z. B. im Hitopadesa, übersetzt von Max Müller in Leipzig 1844:</p><citrendition="#et"><quote><p>
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Der Werth und die Uebung der Gastlichkeit, das Darreichen des Gastgeschenkes an den armen Wandergesellen gab die Veranlassung zu der sehr folgereichen Eintheilung der Handwerke und Handwerker in geschenkte (schenkende) und ungeschenkte, wie auch darauf wohl hauptsächlich das Entstehen der Gesellenbrüderschaften beruht. Die Gesellenbrüderschaften hatten z. B. eigene Gildgesellen, worupter man diejenigen Gesellen verstand, denen es oblag, die angekommenen fremden Gesellen zu dem ihnen bereiteten kleinen Mahle (Gild) zu führen.<noteplace="foot"n="1)">Schmeller, II. S. 35, unter Gild.</note> Der maurerische heutige Ceremonienmeister ist aus dem alten
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von taberna, welches auch die Bedeutung von Wirthshaus nach Koch, lateinisches Handwöterbuch, hatte, abzuleiten und beweiset, dass schon zu der Römer Zeiten die Reiseeinrichtungen sorgfältig in der Schweiz vorgesehen waren und sich späterhin forterhalten haben. Uebrigens handelt z. B. auch das alte Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen in Thüringen aus dem 13ten Jahrh., herausgegeben 1843 von Förstemann, von der „taverni“. Die Brüderlichkeit, der allgemeine Menschensinn, das Gastrecht ist jedenfalls deshalb bei den Bauleuten am lebendigsten entwickelt und zur heiligsten Pflicht gemacht, weil sie, die stets Wandernden und Fremden, derselben am meisten bedurften, wie aus dem gleichen Grunde die Klöster, besonders der Benedictiner, die unbedingteste Gastlichkeit gegen einander übten und in beschränktem Sinne selbst den Gasthäusern, den Herbergen verglichen werden dürfen. Auch bei den Indern wird gewiss aus denselben Veranlassungen die Uebung der Gastfreundschaft ausserordentlich eingeschärft, so heisst es z. B. im Hitopadesa, übersetzt von Max Müller in Leipzig 1844:
Ein Gastfreund, der mit getäuschter Hoffnung aus dem Hause herausgeht, der hinterlässt ihm seine Sünden und nimmt die Tugend desselben mit sich fort.
Ist dies ein uns Angehöriger oder ein Fremder, so überlegen nur die Schwachsinnigen. Den Edlen ist die ganze Welt ein Vaterhaus.
Der Werth und die Uebung der Gastlichkeit, das Darreichen des Gastgeschenkes an den armen Wandergesellen gab die Veranlassung zu der sehr folgereichen Eintheilung der Handwerke und Handwerker in geschenkte (schenkende) und ungeschenkte, wie auch darauf wohl hauptsächlich das Entstehen der Gesellenbrüderschaften beruht. Die Gesellenbrüderschaften hatten z. B. eigene Gildgesellen, worupter man diejenigen Gesellen verstand, denen es oblag, die angekommenen fremden Gesellen zu dem ihnen bereiteten kleinen Mahle (Gild) zu führen. 1) Der maurerische heutige Ceremonienmeister ist aus dem alten
1) Schmeller, II. S. 35, unter Gild.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/597>, abgerufen am 16.02.2025.
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