Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London1) in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:
Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:
Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft3) (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte4) und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner 1) Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff. 2) Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird. 3) Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2. 4) Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.
statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London1) in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:
Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:
Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft3) (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte4) und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner 1) Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff. 2) Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird. 3) Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2. 4) Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0591" n="571"/> statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London<note place="foot" n="1)">Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff.<lb/></note> in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:</p> <cit rendition="#et"> <quote> <p> „Das ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen und mit Gedingen bekräftigt haben in unsern <hi rendition="#g">Friedensgilden</hi>, hohe und niedrige,<note place="foot" n="2)">Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird.<lb/></note> zur Mehrung der Satzungen, welche zu Greatanlea und zu Exeter gegeben waren und zu Thunresfelde.“ </p> </quote> </cit> <p> Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:</p> <cit rendition="#et"> <quote> <p> „Das Dritte, dass wir immer <hi rendition="#g">zehn</hi> Mann zusammen zählen sollen, und der älteste die 9 zu allen den Leistungen anweisen soll, die wir gemeinschaftlich beschlossen haben, und dann die Hynden derselben zusammen und einen Hyndenmann, der die 10 Mann anhalte zu Dem, was uns allen nöthig; und diese 11 sollen das Gut der Hynde bewahren und darauf achten, was sie ausgeben, wenn man gelten soll u. s. w.“ </p> </quote> </cit> <p> Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft<note place="foot" n="3)">Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2.<lb/></note> (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte<note place="foot" n="4)">Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.</note> und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner </p> </div> </body> </text> </TEI> [571/0591]
statut (Judicia civitatis Lundoniae) der Stadt London 1) in zwölf Artikeln abgefasst, welches zugleich den anderen Städten des Reiches als Muster vorgeschrieben wurde. Das Statut beginnt:
„Das ist das Statut, welches die Bischöfe und die Gerefen, die zu London gehören, beschlossen und mit Gedingen bekräftigt haben in unsern Friedensgilden, hohe und niedrige, 2) zur Mehrung der Satzungen, welche zu Greatanlea und zu Exeter gegeben waren und zu Thunresfelde.“
Der dritte, uns näher berührende Artikel schreibt vor:
„Das Dritte, dass wir immer zehn Mann zusammen zählen sollen, und der älteste die 9 zu allen den Leistungen anweisen soll, die wir gemeinschaftlich beschlossen haben, und dann die Hynden derselben zusammen und einen Hyndenmann, der die 10 Mann anhalte zu Dem, was uns allen nöthig; und diese 11 sollen das Gut der Hynde bewahren und darauf achten, was sie ausgeben, wenn man gelten soll u. s. w.“
Die Stadt London bildete also zunächst Vereine oder Corporationen von je 10 angelsächsischen Männern (Hauseigenthümern, Familienhäuptern) oder Zehnerschaften (theotuna), die alten Friedensbürgschaften, welche je einen Vorsteher (yldesta) unter sich wählten. Zehn Zehnschaften (auch hynden) bildeten eine Hundertschaft 3) (hundred, centena), welche auch wieder einen Vorsteher zu wählen hatte, welcher mit den 10 Vorstehern (Decanen) der 10 Zehnschaften den Vorstand der Hundertschaft ausmachte 4) und selbst wieder der Vorsteher der 10 Zehner
1) Vollständig mit daneben stehender Uebersetzung abgedruckt bei Schmid, Ges. der Angelsachsen, I. S. 84 ff.
2) Die hohen Friedensgilden waren diejenigen der hohen Beamten und der Freien, die niedrigen aber diejenigen der Hintersassen (Lappenberg, I. S. 386), wie in ähnlichem Sinne, z. B. zu Florenz, von grossen und kleinen Zünften, oder anderwärts von adlichen und bürgerlichen Zünften geredet wird.
3) Vergl. H. Schweizer, Fortsetzung der Bemerkungen zu Tacitus Germania, Zürich 1862, S. 2.
4) Leo, rectitudines singalarum personarum, Halle 1842, S. 174 ff.; Unger, S. 44 ff.; Lappenberg, I. S. 588 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |