Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.worfenen oder mit ihnen verbundenen keltischen und germanischen Völker liessen das Christenthum bei sich zu, fügten dasselbe in ihr römisches privates und öffentliches Leben ein, - bezeichneten sich und das Ihrige mit dem Kreuze oder Monogramme Christi, welche äusserlichen Bezeichnungen lange Zeit hindurch bei Hohen und Niedern vielfach das einzig Christliche waren und sein mussten. Der römische Staat und das römische Privathaus mit allen ihren Einrichtungen und mit ihrem ganzen geistigen und körperlichen Besitzthume, - mit ihren Sitten und Gesetzen, - mit ihren Gewerben, Künsten und Wissenschaften u. s. w. bestanden auch nach dem Uebertritte zum Christenthume und trotz desselben völlig unverändert in allen wesentlichen Theilen fort und mussten fortbestehen, weil das Urchristenthum, das reine Christenthum auf den religiösen Glauben und die religiöse Tugend sich durchaus beschränkte und den Staat mit seinen Einrichtungen an sich nicht antastete, - weil es noch gar kein christliches Können und Wissen, - keine christliche Gewerbe, Wissenschaften und Künste gab, sondern alles Dieses ursprünglich die Heiden allein besassen und die Heidenchristen als ihr hergebrachtes Eigenthum behielten. Wie nun aberdie Heidenchristen sich bekreuzten oder überhaupt sich Christen nannten, zu Christus bekannten, war es ganz natürlich, dass auch auf öffentlichem und Privateigenthume der bisherigen Heiden das Zeichen (das Kreuz) oder der Name (das Monogramm) Christi beigefügt wurde, z. B. auf den Heereszeichen, Kriegs- und Reichsfahnen, - auf den umlaufenden Münzen, und da man nicht sogleich das bestehende Münzsystem ändern konnte und wollte, auch auf neu geprägten Münzen, - auf den vorhandenen öffentlichen und Privatstempeln und Siegeln, - auf den bestehenden öffentlichen und Privatdenkmalen und Gebäuden, z. B. Gräbern und Grabsteinen, Sarcophagen, Statuen, Brunnen, Wasserleitungen, Thoren, Basiliken, u. s. w. Selbst mit den Prachtgewändern der Kaiser, der öffentlichen Beamten und der Privaten ist es gewiss ähnlich gehalten worden. Das römische Christenthum war somit anfänglich und lange, ja vielfach Jahrhunderte hindurch schlechterdings und in allen Theilen des staatlichen und worfenen oder mit ihnen verbundenen keltischen und germanischen Völker liessen das Christenthum bei sich zu, fügten dasselbe in ihr römisches privates und öffentliches Leben ein, – bezeichneten sich und das Ihrige mit dem Kreuze oder Monogramme Christi, welche äusserlichen Bezeichnungen lange Zeit hindurch bei Hohen und Niedern vielfach das einzig Christliche waren und sein mussten. Der römische Staat und das römische Privathaus mit allen ihren Einrichtungen und mit ihrem ganzen geistigen und körperlichen Besitzthume, – mit ihren Sitten und Gesetzen, – mit ihren Gewerben, Künsten und Wissenschaften u. s. w. bestanden auch nach dem Uebertritte zum Christenthume und trotz desselben völlig unverändert in allen wesentlichen Theilen fort und mussten fortbestehen, weil das Urchristenthum, das reine Christenthum auf den religiösen Glauben und die religiöse Tugend sich durchaus beschränkte und den Staat mit seinen Einrichtungen an sich nicht antastete, – weil es noch gar kein christliches Können und Wissen, – keine christliche Gewerbe, Wissenschaften und Künste gab, sondern alles Dieses ursprünglich die Heiden allein besassen und die Heidenchristen als ihr hergebrachtes Eigenthum behielten. Wie nun aberdie Heidenchristen sich bekreuzten oder überhaupt sich Christen nannten, zu Christus bekannten, war es ganz natürlich, dass auch auf öffentlichem und Privateigenthume der bisherigen Heiden das Zeichen (das Kreuz) oder der Name (das Monogramm) Christi beigefügt wurde, z. B. auf den Heereszeichen, Kriegs- und Reichsfahnen, – auf den umlaufenden Münzen, und da man nicht sogleich das bestehende Münzsystem ändern konnte und wollte, auch auf neu geprägten Münzen, – auf den vorhandenen öffentlichen und Privatstempeln und Siegeln, – auf den bestehenden öffentlichen und Privatdenkmalen und Gebäuden, z. B. Gräbern und Grabsteinen, Sarcophagen, Statuen, Brunnen, Wasserleitungen, Thoren, Basiliken, u. s. w. Selbst mit den Prachtgewändern der Kaiser, der öffentlichen Beamten und der Privaten ist es gewiss ähnlich gehalten worden. 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Zitationshilfe: | Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/572>, abgerufen am 18.07.2024. |