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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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leitet ist.1) Sodann trifft dieser Kerzenmeister vollkommen mit dem gleichfalls zunächst kirchlichen Zechmeister, Zechpfleger, Zechprobst zusammen, wobei Zeche das Vermögen einer Communität, einer universitas oder corporatio, besonders aber der Kirche bezeichnet.2) In den Monum. Boica, XV. S. 586 ad 1377, heisst es: "Procurator seu yconomus ecclesie qui vulgariter Zechmaister dicitur." Der Zechschrein ist die Kirchenlade, wohin das Geld gelegt und wozu jeder Kirchenprobst (praepositus) einen Schlüssel haben soll; im weitern Sinne ist Zechschrein auch Innungslade, Zunftlade. Das polnische und böhmische cech für Zunft ist nach der Vermuthung Schmeller's wohl aus dem Deutschen herübergenommen. Zech heisst auch der Meistersinger, der Fleischhacker u. s. f., also ein jedes Mitglied einer Zeche oder Innung und Zunft. Auch glaubt Schmeller, dass am Ende die italienische zecca gleichfalls hieher gehören könne. Die Zechbrüder sind Vereinsgenossen, Zunftgenossen und Zechkerzen sind die Kerzen, welche bei Processionen von den Zünftern getragen werden. Der Kerzenmeister ist somit gleich dem Zechmeister (Zunftmeister),3) Kirchen- und Zunftpfleger, Bruderschaftspfleger. Die Bewilligung zur Stiftung einer (kirchlichen) Bruderschaft ist demnach gleichbedeutend mit der Bewilligung zur Stiftung einer städtischen Innung und (spätern politischen) Zunft. Markgraf Ludwig der Aeltere von Brandenburg z. B. ertheilte im J. 1335 den Fleischern zu Prigwald das Privilegium, unter sich auf eben die Art, wie es in seinen andern Städten üblich sei, eine Brüderschaft zu errichten und darüber Vorsteher und Aldermänner (Aelteste) zu bestellen. In Stendal (wo Winckelmann, der grosse Schöpfer der Kunstgeschichte, am 9. December 1717 geboren wurde) verordnete derselbe Markgraf im J. 1345, dass in den Rath zwei Brüder aus der Gewandschneiderzunft, einer aus der Kürschnergilde, zwei aus der Krämerinnung, einer aus der Gerber- und Schuster-

1) Benecke, a. a. O., u. d. W.
2) Schmeller, IV. S. 219; Kaltenbaeck, die österr. Rechtsbücher des Mittelalters, II. S. 74 a oben, S. 154, Art. 10.
3) Kaltenbaeck, II. S. 166, Art. 113.

leitet ist.1) Sodann trifft dieser Kerzenmeister vollkommen mit dem gleichfalls zunächst kirchlichen Zechmeister, Zechpfleger, Zechprobst zusammen, wobei Zeche das Vermögen einer Communität, einer universitas oder corporatio, besonders aber der Kirche bezeichnet.2) In den Monum. Boica, XV. S. 586 ad 1377, heisst es: „Procurator seu yconomus ecclesie qui vulgariter Zechmaister dicitur.“ Der Zechschrein ist die Kirchenlade, wohin das Geld gelegt und wozu jeder Kirchenprobst (praepositus) einen Schlüssel haben soll; im weitern Sinne ist Zechschrein auch Innungslade, Zunftlade. Das polnische und böhmische cech für Zunft ist nach der Vermuthung Schmeller’s wohl aus dem Deutschen herübergenommen. Zech heisst auch der Meistersinger, der Fleischhacker u. s. f., also ein jedes Mitglied einer Zeche oder Innung und Zunft. Auch glaubt Schmeller, dass am Ende die italienische zecca gleichfalls hieher gehören könne. Die Zechbrüder sind Vereinsgenossen, Zunftgenossen und Zechkerzen sind die Kerzen, welche bei Processionen von den Zünftern getragen werden. Der Kerzenmeister ist somit gleich dem Zechmeister (Zunftmeister),3) Kirchen- und Zunftpfleger, Bruderschaftspfleger. Die Bewilligung zur Stiftung einer (kirchlichen) Bruderschaft ist demnach gleichbedeutend mit der Bewilligung zur Stiftung einer städtischen Innung und (spätern politischen) Zunft. Markgraf Ludwig der Aeltere von Brandenburg z. B. ertheilte im J. 1335 den Fleischern zu Prigwald das Privilegium, unter sich auf eben die Art, wie es in seinen andern Städten üblich sei, eine Brüderschaft zu errichten und darüber Vorsteher und Aldermänner (Aelteste) zu bestellen. In Stendal (wo Winckelmann, der grosse Schöpfer der Kunstgeschichte, am 9. December 1717 geboren wurde) verordnete derselbe Markgraf im J. 1345, dass in den Rath zwei Brüder aus der Gewandschneiderzunft, einer aus der Kürschnergilde, zwei aus der Krämerinnung, einer aus der Gerber- und Schuster-

1) Benecke, a. a. O., u. d. W.
2) Schmeller, IV. S. 219; Kaltenbaeck, die österr. Rechtsbücher des Mittelalters, II. S. 74 a oben, S. 154, Art. 10.
3) Kaltenbaeck, II. S. 166, Art. 113.
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[487/0507] leitet ist. 1) Sodann trifft dieser Kerzenmeister vollkommen mit dem gleichfalls zunächst kirchlichen Zechmeister, Zechpfleger, Zechprobst zusammen, wobei Zeche das Vermögen einer Communität, einer universitas oder corporatio, besonders aber der Kirche bezeichnet. 2) In den Monum. Boica, XV. S. 586 ad 1377, heisst es: „Procurator seu yconomus ecclesie qui vulgariter Zechmaister dicitur.“ Der Zechschrein ist die Kirchenlade, wohin das Geld gelegt und wozu jeder Kirchenprobst (praepositus) einen Schlüssel haben soll; im weitern Sinne ist Zechschrein auch Innungslade, Zunftlade. Das polnische und böhmische cech für Zunft ist nach der Vermuthung Schmeller’s wohl aus dem Deutschen herübergenommen. Zech heisst auch der Meistersinger, der Fleischhacker u. s. f., also ein jedes Mitglied einer Zeche oder Innung und Zunft. Auch glaubt Schmeller, dass am Ende die italienische zecca gleichfalls hieher gehören könne. Die Zechbrüder sind Vereinsgenossen, Zunftgenossen und Zechkerzen sind die Kerzen, welche bei Processionen von den Zünftern getragen werden. Der Kerzenmeister ist somit gleich dem Zechmeister (Zunftmeister), 3) Kirchen- und Zunftpfleger, Bruderschaftspfleger. Die Bewilligung zur Stiftung einer (kirchlichen) Bruderschaft ist demnach gleichbedeutend mit der Bewilligung zur Stiftung einer städtischen Innung und (spätern politischen) Zunft. Markgraf Ludwig der Aeltere von Brandenburg z. B. ertheilte im J. 1335 den Fleischern zu Prigwald das Privilegium, unter sich auf eben die Art, wie es in seinen andern Städten üblich sei, eine Brüderschaft zu errichten und darüber Vorsteher und Aldermänner (Aelteste) zu bestellen. In Stendal (wo Winckelmann, der grosse Schöpfer der Kunstgeschichte, am 9. December 1717 geboren wurde) verordnete derselbe Markgraf im J. 1345, dass in den Rath zwei Brüder aus der Gewandschneiderzunft, einer aus der Kürschnergilde, zwei aus der Krämerinnung, einer aus der Gerber- und Schuster- 1) Benecke, a. a. O., u. d. W. 2) Schmeller, IV. S. 219; Kaltenbaeck, die österr. Rechtsbücher des Mittelalters, II. S. 74 a oben, S. 154, Art. 10. 3) Kaltenbaeck, II. S. 166, Art. 113.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/507>, abgerufen am 22.11.2024.