Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Gewerbs- und Zunftverfassung nur in der Stadt stattfinden könne;1) die Zünfte, vorzüglich. aber die Bauhütten hängen unzertrennbar mit den Städten zusammen und entstanden und bestanden daher auch mit denselben, machten nicht selten dieselben allein aus.2) Die auf dem Lande wohnenden Handwerker waren deshalb auch regelmägsig einer städtischen inländischen und selbst ausländischen Zunft angehörig, um der Vortheile des Zunftverbandes und Zunftschutzes theilhaftig zu werden.3) Die neuere Volkswirthschaffslehre, hat die Dreitheilung der Production, Fabrikation und des Handels aufgestellt und wenn sich die Eintheilung in die erzeugende, veredelnde und vertheilende Arbeit, wie Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, III. S. 237, mit Grund bemerkt, in der vollen wissenschaftlichen Bestimmtheit nicht durchführen lässt, weil die verschiedenen menschlichen Thätigkeiten vielfach in einander übergehen oder sich verbinden, ist sie dennoch nicht ohne tiefere Bedeutung und gewährt eine entsprechende Anschauung der verschiedenen Hauptzweige der Gewerbsthätigkeit. Die Handwerke, die Gewerbe im engern Sinne, wären sonach diejenige Thätigkeit, welche als die veredelnde bezeichnet wird, und es in den Städten und Zünften mit der Bearbeitung des Rohstoffes zu thun hatte. Für den römisch-kirchlichen Ursprung der Innungen kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass die Obermeister oder eigentlicher Erzmeister (Archimagistri wie Archiepiscopi), Viertelmeister, Aelteste, Geschworene u. s. f. auch Kerzenmeister genannt werden, weil sie die ehemals bei Leichenbegängnissen und andern Feierlichkeiten gewöhnlichen Kerzen in Verwahrung hatten.4) Dabei ist zunächst zu beachten, dass das deutsche Kerze, ahd. charz, charza, cherza, selbst von dem latein. cera abge- 1) Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 154 (der 5ten Ausgabe): Danz, Handbuch, V. §. 475; Runde, Grundsätze, §. 475. 2) Mittermaier, a. a. O., 502, Anm. 13 und 22. 3) Danz, V. S. 59 und S. 20 ff. 4) Danz V. S. 94 ff.; Ortloff, Recht der Handw. 2te Ausg., Erlangen 1818, S. 68.
Gewerbs- und Zunftverfassung nur in der Stadt stattfinden könne;1) die Zünfte, vorzüglich. aber die Bauhütten hängen unzertrennbar mit den Städten zusammen und entstanden und bestanden daher auch mit denselben, machten nicht selten dieselben allein aus.2) Die auf dem Lande wohnenden Handwerker waren deshalb auch regelmägsig einer städtischen inländischen und selbst ausländischen Zunft angehörig, um der Vortheile des Zunftverbandes und Zunftschutzes theilhaftig zu werden.3) Die neuere Volkswirthschaffslehre, hat die Dreitheilung der Production, Fabrikation und des Handels aufgestellt und wenn sich die Eintheilung in die erzeugende, veredelnde und vertheilende Arbeit, wie Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, III. S. 237, mit Grund bemerkt, in der vollen wissenschaftlichen Bestimmtheit nicht durchführen lässt, weil die verschiedenen menschlichen Thätigkeiten vielfach in einander übergehen oder sich verbinden, ist sie dennoch nicht ohne tiefere Bedeutung und gewährt eine entsprechende Anschauung der verschiedenen Hauptzweige der Gewerbsthätigkeit. Die Handwerke, die Gewerbe im engern Sinne, wären sonach diejenige Thätigkeit, welche als die veredelnde bezeichnet wird, und es in den Städten und Zünften mit der Bearbeitung des Rohstoffes zu thun hatte. Für den römisch-kirchlichen Ursprung der Innungen kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass die Obermeister oder eigentlicher Erzmeister (Archimagistri wie Archiepiscopi), Viertelmeister, Aelteste, Geschworene u. s. f. auch Kerzenmeister genannt werden, weil sie die ehemals bei Leichenbegängnissen und andern Feierlichkeiten gewöhnlichen Kerzen in Verwahrung hatten.4) Dabei ist zunächst zu beachten, dass das deutsche Kerze, ahd. charz, charza, cherza, selbst von dem latein. cera abge- 1) Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 154 (der 5ten Ausgabe): Danz, Handbuch, V. §. 475; Runde, Grundsätze, §. 475. 2) Mittermaier, a. a. O., 502, Anm. 13 und 22. 3) Danz, V. S. 59 und S. 20 ff. 4) Danz V. S. 94 ff.; Ortloff, Recht der Handw. 2te Ausg., Erlangen 1818, S. 68.
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Gewerbs- und Zunftverfassung nur in der Stadt stattfinden könne; 1) die Zünfte, vorzüglich. aber die Bauhütten hängen unzertrennbar mit den Städten zusammen und entstanden und bestanden daher auch mit denselben, machten nicht selten dieselben allein aus. 2) Die auf dem Lande wohnenden Handwerker waren deshalb auch regelmägsig einer städtischen inländischen und selbst ausländischen Zunft angehörig, um der Vortheile des Zunftverbandes und Zunftschutzes theilhaftig zu werden. 3) Die neuere Volkswirthschaffslehre, hat die Dreitheilung der Production, Fabrikation und des Handels aufgestellt und wenn sich die Eintheilung in die erzeugende, veredelnde und vertheilende Arbeit, wie Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, III. S. 237, mit Grund bemerkt, in der vollen wissenschaftlichen Bestimmtheit nicht durchführen lässt, weil die verschiedenen menschlichen Thätigkeiten vielfach in einander übergehen oder sich verbinden, ist sie dennoch nicht ohne tiefere Bedeutung und gewährt eine entsprechende Anschauung der verschiedenen Hauptzweige der Gewerbsthätigkeit. Die Handwerke, die Gewerbe im engern Sinne, wären sonach diejenige Thätigkeit, welche als die veredelnde bezeichnet wird, und es in den Städten und Zünften mit der Bearbeitung des Rohstoffes zu thun hatte.
Für den römisch-kirchlichen Ursprung der Innungen kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass die Obermeister oder eigentlicher Erzmeister (Archimagistri wie Archiepiscopi), Viertelmeister, Aelteste, Geschworene u. s. f. auch Kerzenmeister genannt werden, weil sie die ehemals bei Leichenbegängnissen und andern Feierlichkeiten gewöhnlichen Kerzen in Verwahrung hatten. 4) Dabei ist zunächst zu beachten, dass das deutsche Kerze, ahd. charz, charza, cherza, selbst von dem latein. cera abge-
1) Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 154 (der 5ten Ausgabe): Danz, Handbuch, V. §. 475; Runde, Grundsätze, §. 475.
2) Mittermaier, a. a. O., 502, Anm. 13 und 22.
3) Danz, V. S. 59 und S. 20 ff.
4) Danz V. S. 94 ff.; Ortloff, Recht der Handw. 2te Ausg., Erlangen 1818, S. 68.
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