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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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werden, d. h. man musste einem bestimmten westphälischen Freistuhle angehören, womit es zusammenhängt, dass ein Vehmgericht gleichfalls nur auf westphälischer oder rother Erde gehalten worden konnte und durfte.1) Durch die Aufnahme zum westphälischen Freischöffen, zum Westphalen erlangte man das wichtige Recht, nur durch seine Standesgenossen, nur durch Freischöffen (judicium parium) gerichtet zu werden, - die Freischöffen hatten gleich den Maurern das Vorrecht, das privilegium der eigenen Gerichtsbarkeit. Die Aufgenommenen hiessen die Wissenden, sciti, d. i. die in die Geheimnisse Eingeweihten, die Geheimnisse und namentlich die geheime Losung Wissenden. - Wenn mindestens drei Schöffen auf handhafter That einen Verbrecher irgendwo, d. h. auch ausserhalb Westphalens, ergriffen, konnten und mussten sie ihn sofort richten und im Falle der Verurtheilung aufknüpfen,2) wobei für die Maurer der gefährliche Grundsatz, dass Drei im Nothfalle ein vollkommenes oder genügendes Gericht bilden, das mehr Interesse Gewährende ist. Die Heimlichkeit, die heimliche Acht oder Urtheilsfällung, verbunden mit der gleich heimlichen Strafvollziehung, mag aus der Nothwendigkeit hervorgegangen sein, den urtheilenden und strafenden Richter vor dem mächtigen, widersetzigen und rachesüchtigen Verbrecher geheim zu halten. Daher kann auch die Strafgerichtsbarkeit der Vehmgerichte nicht mit Wächter, S. 190, als eine Stellvertreterin des Fehderechtes angesehen werden: denn das Fehderecht war ein offenes und dagegen konnte und durfte man sich vertheidigen. - In dem gewöhnlichen Verfahren musste der Angeklagte übersiebnet werden, d. h. der Ankläger musste die Anklage mit 6 Eidhelfern beschwören, worauf sofort die Vervehmung erfolgte.3) War ein Freischöffe in seiner Abwesenheit verurtheilt worden, konnte aber seine Unschuld darthun und wollte er wieder aus der Vervehmung genommen sein, sollten zwei Freischöffen ihn, mit einem Strick oder Seil an seinem

1) Wächter, S. 175 ff.
2) Wächter, S. 185 und 221 ff.
3) Wächter, S. 208 ff.

werden, d. h. man musste einem bestimmten westphälischen Freistuhle angehören, womit es zusammenhängt, dass ein Vehmgericht gleichfalls nur auf westphälischer oder rother Erde gehalten worden konnte und durfte.1) Durch die Aufnahme zum westphälischen Freischöffen, zum Westphalen erlangte man das wichtige Recht, nur durch seine Standesgenossen, nur durch Freischöffen (judicium parium) gerichtet zu werden, – die Freischöffen hatten gleich den Maurern das Vorrecht, das privilegium der eigenen Gerichtsbarkeit. Die Aufgenommenen hiessen die Wissenden, sciti, d. i. die in die Geheimnisse Eingeweihten, die Geheimnisse und namentlich die geheime Losung Wissenden. – Wenn mindestens drei Schöffen auf handhafter That einen Verbrecher irgendwo, d. h. auch ausserhalb Westphalens, ergriffen, konnten und mussten sie ihn sofort richten und im Falle der Verurtheilung aufknüpfen,2) wobei für die Maurer der gefährliche Grundsatz, dass Drei im Nothfalle ein vollkommenes oder genügendes Gericht bilden, das mehr Interesse Gewährende ist. Die Heimlichkeit, die heimliche Acht oder Urtheilsfällung, verbunden mit der gleich heimlichen Strafvollziehung, mag aus der Nothwendigkeit hervorgegangen sein, den urtheilenden und strafenden Richter vor dem mächtigen, widersetzigen und rachesüchtigen Verbrecher geheim zu halten. Daher kann auch die Strafgerichtsbarkeit der Vehmgerichte nicht mit Wächter, S. 190, als eine Stellvertreterin des Fehderechtes angesehen werden: denn das Fehderecht war ein offenes und dagegen konnte und durfte man sich vertheidigen. – In dem gewöhnlichen Verfahren musste der Angeklagte übersiebnet werden, d. h. der Ankläger musste die Anklage mit 6 Eidhelfern beschwören, worauf sofort die Vervehmung erfolgte.3) War ein Freischöffe in seiner Abwesenheit verurtheilt worden, konnte aber seine Unschuld darthun und wollte er wieder aus der Vervehmung genommen sein, sollten zwei Freischöffen ihn, mit einem Strick oder Seil an seinem

1) Wächter, S. 175 ff.
2) Wächter, S. 185 und 221 ff.
3) Wächter, S. 208 ff.
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[446/0466] werden, d. h. man musste einem bestimmten westphälischen Freistuhle angehören, womit es zusammenhängt, dass ein Vehmgericht gleichfalls nur auf westphälischer oder rother Erde gehalten worden konnte und durfte. 1) Durch die Aufnahme zum westphälischen Freischöffen, zum Westphalen erlangte man das wichtige Recht, nur durch seine Standesgenossen, nur durch Freischöffen (judicium parium) gerichtet zu werden, – die Freischöffen hatten gleich den Maurern das Vorrecht, das privilegium der eigenen Gerichtsbarkeit. Die Aufgenommenen hiessen die Wissenden, sciti, d. i. die in die Geheimnisse Eingeweihten, die Geheimnisse und namentlich die geheime Losung Wissenden. – Wenn mindestens drei Schöffen auf handhafter That einen Verbrecher irgendwo, d. h. auch ausserhalb Westphalens, ergriffen, konnten und mussten sie ihn sofort richten und im Falle der Verurtheilung aufknüpfen, 2) wobei für die Maurer der gefährliche Grundsatz, dass Drei im Nothfalle ein vollkommenes oder genügendes Gericht bilden, das mehr Interesse Gewährende ist. Die Heimlichkeit, die heimliche Acht oder Urtheilsfällung, verbunden mit der gleich heimlichen Strafvollziehung, mag aus der Nothwendigkeit hervorgegangen sein, den urtheilenden und strafenden Richter vor dem mächtigen, widersetzigen und rachesüchtigen Verbrecher geheim zu halten. Daher kann auch die Strafgerichtsbarkeit der Vehmgerichte nicht mit Wächter, S. 190, als eine Stellvertreterin des Fehderechtes angesehen werden: denn das Fehderecht war ein offenes und dagegen konnte und durfte man sich vertheidigen. – In dem gewöhnlichen Verfahren musste der Angeklagte übersiebnet werden, d. h. der Ankläger musste die Anklage mit 6 Eidhelfern beschwören, worauf sofort die Vervehmung erfolgte. 3) War ein Freischöffe in seiner Abwesenheit verurtheilt worden, konnte aber seine Unschuld darthun und wollte er wieder aus der Vervehmung genommen sein, sollten zwei Freischöffen ihn, mit einem Strick oder Seil an seinem 1) Wächter, S. 175 ff. 2) Wächter, S. 185 und 221 ff. 3) Wächter, S. 208 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/466>, abgerufen am 22.11.2024.