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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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wohl hindeutend auf die Spezereien, mit denen die Krämer besonders verkehrten. Zu Lucern gehörten zur Gesellschaft der Krämer alle Handwerker, welche "mit Spänen zu thun haben," als Zimmerleute, Maurer, Steinhauer, Bildschnitzer, Drechsler, Schreiner, Küfer, Wagner, Seiler, Hafner, Ziegler, Knopfmacher u. s. w. Es hiess diese Gesellschaft auch Fritschizunft. Nach einer Verordnung von 1501 soll Niemand in der Stadt eines der benannten Handwerke betreiben, er habe denn Burgerrecht und Fritschizunft erworben und besitze seinen Harnisch. Jeder, der sich in diese Gesellschaft als Meister aufnehmen lassen wollte, hatte dem heiligen Kreuz eine Kerze und den Gesellen einen rheinischen Gulden zu geben.1) - Die Stubengesellen der Kaufleute oder die Herrenstube zu Lucern hatten sich später mit der Schützentrinkstube zu Einer Trinkstube vereinigt und die beiden Gesellschaften bildeten seit dem J. 1484 die Sebastiansbruderschaft. Zur Gesellschaft der Kaufleute, zur Herrenstube, zur höhern Zunft gehörten zu Lucern2) wie zu Zürich die Goldschmiede, sie galten als Künstler und Herrn und standen zu Zürich dem Adel, den Constablern gleich. Die Gesellschaft der Schützen besass seit dem 10. Juni 1429 eine eigene Trinkstube und machte sich im J. 1436 eine eigene Ordnung, was beweist, dass auch in der Schweiz wie in Deutschland die Schützengesellschaften, die Schützengilden erst seit dem 15ten Jahrh. entstanden sind. Nach Richard, Licht und Schatten, ein Beitrag zur Culturgeschichte von Sachsen und Thüringen im XVI. Jahrh., Leipzig 1861, S. 112, fällt die Stiftung der sächsischen Schützengesellschaften fast überall in die zweite Hälfte des 16ten Jahrh.

In dem Constitutionsbuche der Loge Archimedes zu Altenburg, S. 158, und daraus in einem Auszuge bei Krause, Kunsturk., II. 2. S. 235, Anm. b, werden ziemlich ausführliche Nachrichten über die Stiftung der Bauhütte von Strassburg im J. 1275 durch Erwin von Steinbach unter bischöflichen, kaiserlichen und päpstlichen Privilegien gegeben,

1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt Lucern, II. S. 371.
2) Segesser, II. S. 386.

wohl hindeutend auf die Spezereien, mit denen die Krämer besonders verkehrten. Zu Lucern gehörten zur Gesellschaft der Krämer alle Handwerker, welche „mit Spänen zu thun haben,“ als Zimmerleute, Maurer, Steinhauer, Bildschnitzer, Drechsler, Schreiner, Küfer, Wagner, Seiler, Hafner, Ziegler, Knopfmacher u. s. w. Es hiess diese Gesellschaft auch Fritschizunft. Nach einer Verordnung von 1501 soll Niemand in der Stadt eines der benannten Handwerke betreiben, er habe denn Burgerrecht und Fritschizunft erworben und besitze seinen Harnisch. Jeder, der sich in diese Gesellschaft als Meister aufnehmen lassen wollte, hatte dem heiligen Kreuz eine Kerze und den Gesellen einen rheinischen Gulden zu geben.1) – Die Stubengesellen der Kaufleute oder die Herrenstube zu Lucern hatten sich später mit der Schützentrinkstube zu Einer Trinkstube vereinigt und die beiden Gesellschaften bildeten seit dem J. 1484 die Sebastiansbruderschaft. Zur Gesellschaft der Kaufleute, zur Herrenstube, zur höhern Zunft gehörten zu Lucern2) wie zu Zürich die Goldschmiede, sie galten als Künstler und Herrn und standen zu Zürich dem Adel, den Constablern gleich. Die Gesellschaft der Schützen besass seit dem 10. Juni 1429 eine eigene Trinkstube und machte sich im J. 1436 eine eigene Ordnung, was beweist, dass auch in der Schweiz wie in Deutschland die Schützengesellschaften, die Schützengilden erst seit dem 15ten Jahrh. entstanden sind. Nach Richard, Licht und Schatten, ein Beitrag zur Culturgeschichte von Sachsen und Thüringen im XVI. Jahrh., Leipzig 1861, S. 112, fällt die Stiftung der sächsischen Schützengesellschaften fast überall in die zweite Hälfte des 16ten Jahrh.

In dem Constitutionsbuche der Loge Archimedes zu Altenburg, S. 158, und daraus in einem Auszuge bei Krause, Kunsturk., II. 2. S. 235, Anm. b, werden ziemlich ausführliche Nachrichten über die Stiftung der Bauhütte von Strassburg im J. 1275 durch Erwin von Steinbach unter bischöflichen, kaiserlichen und päpstlichen Privilegien gegeben,

1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt Lucern, II. S. 371.
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[424/0444] wohl hindeutend auf die Spezereien, mit denen die Krämer besonders verkehrten. Zu Lucern gehörten zur Gesellschaft der Krämer alle Handwerker, welche „mit Spänen zu thun haben,“ als Zimmerleute, Maurer, Steinhauer, Bildschnitzer, Drechsler, Schreiner, Küfer, Wagner, Seiler, Hafner, Ziegler, Knopfmacher u. s. w. Es hiess diese Gesellschaft auch Fritschizunft. Nach einer Verordnung von 1501 soll Niemand in der Stadt eines der benannten Handwerke betreiben, er habe denn Burgerrecht und Fritschizunft erworben und besitze seinen Harnisch. Jeder, der sich in diese Gesellschaft als Meister aufnehmen lassen wollte, hatte dem heiligen Kreuz eine Kerze und den Gesellen einen rheinischen Gulden zu geben. 1) – Die Stubengesellen der Kaufleute oder die Herrenstube zu Lucern hatten sich später mit der Schützentrinkstube zu Einer Trinkstube vereinigt und die beiden Gesellschaften bildeten seit dem J. 1484 die Sebastiansbruderschaft. Zur Gesellschaft der Kaufleute, zur Herrenstube, zur höhern Zunft gehörten zu Lucern 2) wie zu Zürich die Goldschmiede, sie galten als Künstler und Herrn und standen zu Zürich dem Adel, den Constablern gleich. Die Gesellschaft der Schützen besass seit dem 10. Juni 1429 eine eigene Trinkstube und machte sich im J. 1436 eine eigene Ordnung, was beweist, dass auch in der Schweiz wie in Deutschland die Schützengesellschaften, die Schützengilden erst seit dem 15ten Jahrh. entstanden sind. Nach Richard, Licht und Schatten, ein Beitrag zur Culturgeschichte von Sachsen und Thüringen im XVI. Jahrh., Leipzig 1861, S. 112, fällt die Stiftung der sächsischen Schützengesellschaften fast überall in die zweite Hälfte des 16ten Jahrh. In dem Constitutionsbuche der Loge Archimedes zu Altenburg, S. 158, und daraus in einem Auszuge bei Krause, Kunsturk., II. 2. S. 235, Anm. b, werden ziemlich ausführliche Nachrichten über die Stiftung der Bauhütte von Strassburg im J. 1275 durch Erwin von Steinbach unter bischöflichen, kaiserlichen und päpstlichen Privilegien gegeben, 1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt Lucern, II. S. 371. 2) Segesser, II. S. 386.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/444>, abgerufen am 04.07.2024.