Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.verkauft.1) Wenn in dem bei Mohr, Regesten, II. abgedruckten Jahrzeitsbuche des Cistercienserfrauenklosters zu Fraubrunnen im Kanton Bern, S. 143, unter dem 27. März als verstorben angeführt wird: "Heinrich von Rütlingen der murer vnser werckmeister," dessen Tochter sich als Schwester im Kloster zugleich befand, ist dabei an des Klosters freien Werkmeister wie bei den übrigen in dem Jahrzeitbuche erwähnten Handwerkern nur vielleicht zu denken. Das Gleiche gilt von der unter dem 23. Aug., S. 157, stehenden Bemerkung: "Es wirt jarzit Hansz Luffenstein was vnser gotzhus werckmeister." In der Reformation des Klosters Fraubrunnen vom 21. April 15132) fand man sich zu der allgemeinen Verordnung gedrungen: "es söllen ouch hinfür die wercklütt, alls schnider, schumacher, kürsiner, vnd dergleichen handtwerck, dehein vffenthalt in dem Gotshusz habenn, noch ire handtwerck darin üben vnd bruchenn, sunder dieselben usserthalb in dem Gotshusz enthaltenn, vnd allda mit essen vnd trinkenn versächen werdenn." In einem eidgenössischen Schiedsrichterspruche vom J. 1445 über die Streitigkeiten des Klosters Interlaken mit seinen Gotteshausleuten wegen ihrer gegenseitigen Rechte wird den Gotteshausleuten als eines der ersten Rechte zugesichert der freie Kauf und Verkauf und die freie Gewerbsübung.3) Der sog. böse Bundesbrief vom 2. Mai 1445 über die von Leuten des Berner Oberlandes zum Schutze ihrer Rechte unter sich eingegangene, aber natürlich schnell unterdrückte eidliche Verbindung war namentlich auch gerichtet gegen die Beschränkungen des freien Kaufs.4) In der Uebereinkunft der Herrn von Scharnachthal als Besitzer der Herrschaft Unspunnen mit ihren Herrschaftsangehörigen wird bestimmt, dass alle Die, welche zu der Baurenzunft zu Wilderswyl, Grenchen und Mülinen gehören und auf der Allmend daselbst angesessen sind, oder in Zukunft sein werden, befugt sein sollen, Weinschenken und Tavernen 1) Mohr, I. S. 49, Nr. 350. 2) Mohr, II. S. 125, Nr. 520. 3) Mohr, Regesten (des Klosters Interlaken), I. S. 92, Nr.543. 4) Mohr, I. S. 94, Nr. 544.
verkauft.1) Wenn in dem bei Mohr, Regesten, II. abgedruckten Jahrzeitsbuche des Cistercienserfrauenklosters zu Fraubrunnen im Kanton Bern, S. 143, unter dem 27. März als verstorben angeführt wird: „Heinrich von Rütlingen der murer vnser werckmeister,“ dessen Tochter sich als Schwester im Kloster zugleich befand, ist dabei an des Klosters freien Werkmeister wie bei den übrigen in dem Jahrzeitbuche erwähnten Handwerkern nur vielleicht zu denken. Das Gleiche gilt von der unter dem 23. Aug., S. 157, stehenden Bemerkung: „Es wirt jarzit Hansz Luffenstein was vnser gotzhus werckmeister.“ In der Reformation des Klosters Fraubrunnen vom 21. April 15132) fand man sich zu der allgemeinen Verordnung gedrungen: „es söllen ouch hinfür die wercklütt, alls schnider, schumacher, kürsiner, vnd dergleichen handtwerck, dehein vffenthalt in dem Gotshusz habenn, noch ire handtwerck darin üben vnd bruchenn, sunder dieselben usserthalb in dem Gotshusz enthaltenn, vnd allda mit essen vnd trinkenn versächen werdenn.“ In einem eidgenössischen Schiedsrichterspruche vom J. 1445 über die Streitigkeiten des Klosters Interlaken mit seinen Gotteshausleuten wegen ihrer gegenseitigen Rechte wird den Gotteshausleuten als eines der ersten Rechte zugesichert der freie Kauf und Verkauf und die freie Gewerbsübung.3) Der sog. böse Bundesbrief vom 2. Mai 1445 über die von Leuten des Berner Oberlandes zum Schutze ihrer Rechte unter sich eingegangene, aber natürlich schnell unterdrückte eidliche Verbindung war namentlich auch gerichtet gegen die Beschränkungen des freien Kaufs.4) In der Uebereinkunft der Herrn von Scharnachthal als Besitzer der Herrschaft Unspunnen mit ihren Herrschaftsangehörigen wird bestimmt, dass alle Die, welche zu der Baurenzunft zu Wilderswyl, Grenchen und Mülinen gehören und auf der Allmend daselbst angesessen sind, oder in Zukunft sein werden, befugt sein sollen, Weinschenken und Tavernen 1) Mohr, I. S. 49, Nr. 350. 2) Mohr, II. S. 125, Nr. 520. 3) Mohr, Regesten (des Klosters Interlaken), I. S. 92, Nr.543. 4) Mohr, I. S. 94, Nr. 544.
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verkauft. 1) Wenn in dem bei Mohr, Regesten, II. abgedruckten Jahrzeitsbuche des Cistercienserfrauenklosters zu Fraubrunnen im Kanton Bern, S. 143, unter dem 27. März als verstorben angeführt wird: „Heinrich von Rütlingen der murer vnser werckmeister,“ dessen Tochter sich als Schwester im Kloster zugleich befand, ist dabei an des Klosters freien Werkmeister wie bei den übrigen in dem Jahrzeitbuche erwähnten Handwerkern nur vielleicht zu denken. Das Gleiche gilt von der unter dem 23. Aug., S. 157, stehenden Bemerkung: „Es wirt jarzit Hansz Luffenstein was vnser gotzhus werckmeister.“ In der Reformation des Klosters Fraubrunnen vom 21. April 1513 2) fand man sich zu der allgemeinen Verordnung gedrungen: „es söllen ouch hinfür die wercklütt, alls schnider, schumacher, kürsiner, vnd dergleichen handtwerck, dehein vffenthalt in dem Gotshusz habenn, noch ire handtwerck darin üben vnd bruchenn, sunder dieselben usserthalb in dem Gotshusz enthaltenn, vnd allda mit essen vnd trinkenn versächen werdenn.“ In einem eidgenössischen Schiedsrichterspruche vom J. 1445 über die Streitigkeiten des Klosters Interlaken mit seinen Gotteshausleuten wegen ihrer gegenseitigen Rechte wird den Gotteshausleuten als eines der ersten Rechte zugesichert der freie Kauf und Verkauf und die freie Gewerbsübung. 3) Der sog. böse Bundesbrief vom 2. Mai 1445 über die von Leuten des Berner Oberlandes zum Schutze ihrer Rechte unter sich eingegangene, aber natürlich schnell unterdrückte eidliche Verbindung war namentlich auch gerichtet gegen die Beschränkungen des freien Kaufs. 4) In der Uebereinkunft der Herrn von Scharnachthal als Besitzer der Herrschaft Unspunnen mit ihren Herrschaftsangehörigen wird bestimmt, dass alle Die, welche zu der Baurenzunft zu Wilderswyl, Grenchen und Mülinen gehören und auf der Allmend daselbst angesessen sind, oder in Zukunft sein werden, befugt sein sollen, Weinschenken und Tavernen
1) Mohr, I. S. 49, Nr. 350.
2) Mohr, II. S. 125, Nr. 520.
3) Mohr, Regesten (des Klosters Interlaken), I. S. 92, Nr.543.
4) Mohr, I. S. 94, Nr. 544.
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Zitationshilfe: | Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/442>, abgerufen am 23.07.2024. |