Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

Flügeln nach den 4 Weltgegenden.1) - Das alte Sachsen zerfiel in 4 grössere Gebiete: Westphalen, Ostphalen, Engern und das Land am rechten Ufer der Elbe, das eigentliche Altsachsen, dessen Bewohner Nordalbingier genannt werden.2) Der sächsische Gau (Bezirk) scheint ebenso geviertheilt und aus jedem Viertheil je ein Mann aus den 3 Ständen der Edelinge, Frilinge und Lassen (!) gewählt worden zu sein, um zu Marklo an der Weser über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Rath zu pflegen.3) Auch Wilhelm der Eroberer liess in England im 4ten Jahre einer Herrschaft aus jedem angelsächsisehen Gaue 12 Männer wählen, um zu London das angelsächsische Recht und die angelsächsischen Gesetze auf ihren Eid zu weisen.4) Strassburg hatte schon in der Verfassung des 11ten Jahrh. quatuor officiati und im 14ten Jahrh. 4 Stettemeister. Zu Bourges, Tours und Angers wurde die städtische Verwaltung bis in das 15te Jahrh. von 4 jährlich gewählten prud'hommes geführt.5) Eberbach hatte 4 Burgermeister, welche aber durch Urkunde vom 31. März 1361 auf 2 beschränkt wurden.6) Nach den Anordnungen Karls des Grossen besorgten den regelmässigen llausdienst am königlichen Hofe die 4 uralten Ministerialen, der Cubicularius oder Camerarius, der Marescaleus oder Comes Stabuli (Constabularius, Conne'table), der Senescallus oder Dapifer (Truchsess) und der Buticularius oder Pincerna, Bouteiller (Mundschenk).7) Nicht blos die fränkischen Könige hatten einen so geordneten Hofstaat, sondern so lange sie bestanden, auch die übrigen germanischen Völker, endlich alle Grossen und Mächtigen des Reiches. Bei dem Bischofe zu Strassburg kam aber

1) Semper, der Stil, I. S. 69 und Taf. VIII.
2) Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. (Leipzig 1832) S, LXVI.
3) Schmid, I. S. LXVII.
4) Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 36.
5) Thierry, recits, I. S. 348.
6) Mone, Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins, IV, S. 164.
7) Warnkoenig, S. 125, 209 und 210.

Flügeln nach den 4 Weltgegenden.1) – Das alte Sachsen zerfiel in 4 grössere Gebiete: Westphalen, Ostphalen, Engern und das Land am rechten Ufer der Elbe, das eigentliche Altsachsen, dessen Bewohner Nordalbingier genannt werden.2) Der sächsische Gau (Bezirk) scheint ebenso geviertheilt und aus jedem Viertheil je ein Mann aus den 3 Ständen der Edelinge, Frilinge und Lassen (!) gewählt worden zu sein, um zu Marklo an der Weser über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Rath zu pflegen.3) Auch Wilhelm der Eroberer liess in England im 4ten Jahre einer Herrschaft aus jedem angelsächsisehen Gaue 12 Männer wählen, um zu London das angelsächsische Recht und die angelsächsischen Gesetze auf ihren Eid zu weisen.4) Strassburg hatte schon in der Verfassung des 11ten Jahrh. quatuor officiati und im 14ten Jahrh. 4 Stettemeister. Zu Bourges, Tours und Angers wurde die städtische Verwaltung bis in das 15te Jahrh. von 4 jährlich gewählten prud’hommes geführt.5) Eberbach hatte 4 Burgermeister, welche aber durch Urkunde vom 31. März 1361 auf 2 beschränkt wurden.6) Nach den Anordnungen Karls des Grossen besorgten den regelmässigen llausdienst am königlichen Hofe die 4 uralten Ministerialen, der Cubicularius oder Camerarius, der Marescaleus oder Comes Stabuli (Constabularius, Conne’table), der Senescallus oder Dapifer (Truchsess) und der Buticularius oder Pincerna, Bouteiller (Mundschenk).7) Nicht blos die fränkischen Könige hatten einen so geordneten Hofstaat, sondern so lange sie bestanden, auch die übrigen germanischen Völker, endlich alle Grossen und Mächtigen des Reiches. Bei dem Bischofe zu Strassburg kam aber

1) Semper, der Stil, I. S. 69 und Taf. VIII.
2) Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. (Leipzig 1832) S, LXVI.
3) Schmid, I. S. LXVII.
4) Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 36.
5) Thierry, récits, I. S. 348.
6) Mone, Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins, IV, S. 164.
7) Warnkoenig, S. 125, 209 und 210.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0357" n="337"/>
Flügeln nach den 4 Weltgegenden.<note place="foot" n="1)">Semper, der Stil, I. S. 69 und Taf. VIII.<lb/></note> &#x2013; Das alte Sachsen zerfiel in 4 grössere Gebiete: Westphalen, Ostphalen, Engern und das Land am rechten Ufer der Elbe, das eigentliche Altsachsen, dessen Bewohner Nordalbingier genannt werden.<note place="foot" n="2)">Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. (Leipzig 1832) S, LXVI.<lb/></note> Der sächsische Gau (Bezirk) scheint ebenso geviertheilt und aus jedem Viertheil je ein Mann aus den 3 Ständen der Edelinge, Frilinge und Lassen (!) gewählt worden zu sein, um zu Marklo an der Weser über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Rath zu pflegen.<note place="foot" n="3)">Schmid, I. S. LXVII.<lb/></note> Auch Wilhelm der Eroberer liess in England im 4ten Jahre einer Herrschaft aus jedem angelsächsisehen Gaue 12 Männer wählen, um zu London das angelsächsische Recht und die angelsächsischen Gesetze auf ihren Eid zu weisen.<note place="foot" n="4)">Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 36.<lb/></note> Strassburg hatte schon in der Verfassung des 11ten Jahrh. quatuor officiati und im 14ten Jahrh. 4 Stettemeister. Zu Bourges, Tours und Angers wurde die städtische Verwaltung bis in das 15te Jahrh. von 4 jährlich gewählten prud&#x2019;hommes geführt.<note place="foot" n="5)">Thierry, récits, I. S. 348.<lb/></note> Eberbach hatte 4 Burgermeister, welche aber durch Urkunde vom 31. März 1361 auf 2 beschränkt wurden.<note place="foot" n="6)">Mone, Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins, IV, S. 164.<lb/></note> Nach den Anordnungen Karls des Grossen besorgten den regelmässigen llausdienst am königlichen Hofe die 4 uralten Ministerialen, der Cubicularius oder Camerarius, der Marescaleus oder Comes Stabuli (Constabularius, Conne&#x2019;table), der Senescallus oder Dapifer (Truchsess) und der Buticularius oder Pincerna, Bouteiller (Mundschenk).<note place="foot" n="7)">Warnkoenig, S. 125, 209 und 210.</note> Nicht blos die fränkischen Könige hatten einen so geordneten Hofstaat, sondern so lange sie bestanden, auch die übrigen germanischen Völker, endlich alle Grossen und Mächtigen des Reiches. Bei dem Bischofe zu Strassburg kam aber
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[337/0357] Flügeln nach den 4 Weltgegenden. 1) – Das alte Sachsen zerfiel in 4 grössere Gebiete: Westphalen, Ostphalen, Engern und das Land am rechten Ufer der Elbe, das eigentliche Altsachsen, dessen Bewohner Nordalbingier genannt werden. 2) Der sächsische Gau (Bezirk) scheint ebenso geviertheilt und aus jedem Viertheil je ein Mann aus den 3 Ständen der Edelinge, Frilinge und Lassen (!) gewählt worden zu sein, um zu Marklo an der Weser über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten Rath zu pflegen. 3) Auch Wilhelm der Eroberer liess in England im 4ten Jahre einer Herrschaft aus jedem angelsächsisehen Gaue 12 Männer wählen, um zu London das angelsächsische Recht und die angelsächsischen Gesetze auf ihren Eid zu weisen. 4) Strassburg hatte schon in der Verfassung des 11ten Jahrh. quatuor officiati und im 14ten Jahrh. 4 Stettemeister. Zu Bourges, Tours und Angers wurde die städtische Verwaltung bis in das 15te Jahrh. von 4 jährlich gewählten prud’hommes geführt. 5) Eberbach hatte 4 Burgermeister, welche aber durch Urkunde vom 31. März 1361 auf 2 beschränkt wurden. 6) Nach den Anordnungen Karls des Grossen besorgten den regelmässigen llausdienst am königlichen Hofe die 4 uralten Ministerialen, der Cubicularius oder Camerarius, der Marescaleus oder Comes Stabuli (Constabularius, Conne’table), der Senescallus oder Dapifer (Truchsess) und der Buticularius oder Pincerna, Bouteiller (Mundschenk). 7) Nicht blos die fränkischen Könige hatten einen so geordneten Hofstaat, sondern so lange sie bestanden, auch die übrigen germanischen Völker, endlich alle Grossen und Mächtigen des Reiches. Bei dem Bischofe zu Strassburg kam aber 1) Semper, der Stil, I. S. 69 und Taf. VIII. 2) Schmid, Gesetze der Angelsachsen, I. (Leipzig 1832) S, LXVI. 3) Schmid, I. S. LXVII. 4) Unger, die altdeutsche Gerichtsverfassung, Göttingen 1842, S. 36. 5) Thierry, récits, I. S. 348. 6) Mone, Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins, IV, S. 164. 7) Warnkoenig, S. 125, 209 und 210.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/357
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/357>, abgerufen am 24.11.2024.