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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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beruhen auf dem uralten Grundsatze der Theilung eines jeden Landes und Reiches, einer jeden Stadt und eines jeden Dorfes in 4 Theile mit je einer Viertheilsregierung und einer gemeinsamen Oberregierung über die 4 Viertheile.1) In dem maurerischen Verfassungsrechte hat sich bewusst oder unbewusst dieser Grundsatz darin bis auf lie Gegenwart wirksam erhalten, dass zu einer Grossloge 4 Johannislogen wenigstens erfordert werden. So wurde im J. 1717 die neu-englische Grossloge von 4 Logen in London gestiftet. Am 22. April 1784 gründeten 4 Provinziallogen in Wien die grosse Landesloge für Oesterreich.2) Die Loge Royal-York in Berlin, um als eine Grossloge gelten zu können, vierte sich, d. h. theilte sich im J. 1798 auf den Vorschlag von Br. Fessler in 4 Johannislogen und diese bildeten alsdann eine Grossloge, woran sich bald noch drei auswärtige Johannislogen schlossen.3) Zur Bildung der belgischen Grossloge traten ebenfalls 4 Johannislogen am 16. Dec. 1832 zusammen. Für die Geschichte der deutschen Baukunst ist es nicht ohne belehrende Bedeutung, dass sämmtliche 4 deutschen Haupthütten an vormals römischen Orten und in den von den Römern früher besetzt gewesenen Landestheilen liegen, anstatt ihrer Natur und Stellung nach eigentlich im Innern Deutschlands und auch nach Norden hin eine Stelle zu haben; die rechtlich ersten 4 deutschen Haupthütten sind auch geschichtlich die 4 ersten Hütten Deutschlands und wurden jenes blos, weil sie dieses waren. Einen Gerichtshof, der aus einem sehr gelehrten Brahmanen, der keine Tempelpflicht zu erfüllen habe, welchen der König ausgewählt und dem er drei schriftgelehrte Brahmanen als Ausleger des Gesetzes hinzugefügt, nennen nach dem Gesetzbuche Manu's VIII, 21 die Weisen den Hof Brahma's mit 4 Gesichtern.4) Die italienischen Städte hatten ur-

1) Vergl. Symbolik über die Vierzahl.
2) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861, S. 21.
3) Bauhütte für 1861, S. 355.
4) Dunker, Gesch. des Alterthums, II. (2.Auflage) S. 117 oben.

beruhen auf dem uralten Grundsatze der Theilung eines jeden Landes und Reiches, einer jeden Stadt und eines jeden Dorfes in 4 Theile mit je einer Viertheilsregierung und einer gemeinsamen Oberregierung über die 4 Viertheile.1) In dem maurerischen Verfassungsrechte hat sich bewusst oder unbewusst dieser Grundsatz darin bis auf lie Gegenwart wirksam erhalten, dass zu einer Grossloge 4 Johannislogen wenigstens erfordert werden. So wurde im J. 1717 die neu-englische Grossloge von 4 Logen in London gestiftet. Am 22. April 1784 gründeten 4 Provinziallogen in Wien die grosse Landesloge für Oesterreich.2) Die Loge Royal-York in Berlin, um als eine Grossloge gelten zu können, vierte sich, d. h. theilte sich im J. 1798 auf den Vorschlag von Br. Fessler in 4 Johannislogen und diese bildeten alsdann eine Grossloge, woran sich bald noch drei auswärtige Johannislogen schlossen.3) Zur Bildung der belgischen Grossloge traten ebenfalls 4 Johannislogen am 16. Dec. 1832 zusammen. Für die Geschichte der deutschen Baukunst ist es nicht ohne belehrende Bedeutung, dass sämmtliche 4 deutschen Haupthütten an vormals römischen Orten und in den von den Römern früher besetzt gewesenen Landestheilen liegen, anstatt ihrer Natur und Stellung nach eigentlich im Innern Deutschlands und auch nach Norden hin eine Stelle zu haben; die rechtlich ersten 4 deutschen Haupthütten sind auch geschichtlich die 4 ersten Hütten Deutschlands und wurden jenes blos, weil sie dieses waren. Einen Gerichtshof, der aus einem sehr gelehrten Brahmanen, der keine Tempelpflicht zu erfüllen habe, welchen der König ausgewählt und dem er drei schriftgelehrte Brahmanen als Ausleger des Gesetzes hinzugefügt, nennen nach dem Gesetzbuche Manu’s VIII, 21 die Weisen den Hof Brahma’s mit 4 Gesichtern.4) Die italienischen Städte hatten ur-

1) Vergl. Symbolik über die Vierzahl.
2) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861, S. 21.
3) Bauhütte für 1861, S. 355.
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[335/0355] beruhen auf dem uralten Grundsatze der Theilung eines jeden Landes und Reiches, einer jeden Stadt und eines jeden Dorfes in 4 Theile mit je einer Viertheilsregierung und einer gemeinsamen Oberregierung über die 4 Viertheile. 1) In dem maurerischen Verfassungsrechte hat sich bewusst oder unbewusst dieser Grundsatz darin bis auf lie Gegenwart wirksam erhalten, dass zu einer Grossloge 4 Johannislogen wenigstens erfordert werden. So wurde im J. 1717 die neu-englische Grossloge von 4 Logen in London gestiftet. Am 22. April 1784 gründeten 4 Provinziallogen in Wien die grosse Landesloge für Oesterreich. 2) Die Loge Royal-York in Berlin, um als eine Grossloge gelten zu können, vierte sich, d. h. theilte sich im J. 1798 auf den Vorschlag von Br. Fessler in 4 Johannislogen und diese bildeten alsdann eine Grossloge, woran sich bald noch drei auswärtige Johannislogen schlossen. 3) Zur Bildung der belgischen Grossloge traten ebenfalls 4 Johannislogen am 16. Dec. 1832 zusammen. Für die Geschichte der deutschen Baukunst ist es nicht ohne belehrende Bedeutung, dass sämmtliche 4 deutschen Haupthütten an vormals römischen Orten und in den von den Römern früher besetzt gewesenen Landestheilen liegen, anstatt ihrer Natur und Stellung nach eigentlich im Innern Deutschlands und auch nach Norden hin eine Stelle zu haben; die rechtlich ersten 4 deutschen Haupthütten sind auch geschichtlich die 4 ersten Hütten Deutschlands und wurden jenes blos, weil sie dieses waren. Einen Gerichtshof, der aus einem sehr gelehrten Brahmanen, der keine Tempelpflicht zu erfüllen habe, welchen der König ausgewählt und dem er drei schriftgelehrte Brahmanen als Ausleger des Gesetzes hinzugefügt, nennen nach dem Gesetzbuche Manu’s VIII, 21 die Weisen den Hof Brahma’s mit 4 Gesichtern. 4) Die italienischen Städte hatten ur- 1) Vergl. Symbolik über die Vierzahl. 2) Lewis, Gesch. der Freimaurerei in Oesterreich, Wien 1861, S. 21. 3) Bauhütte für 1861, S. 355. 4) Dunker, Gesch. des Alterthums, II. (2.Auflage) S. 117 oben.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/355>, abgerufen am 24.11.2024.