Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, - allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte Bruderschaft bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, "wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist." - An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden.1) Die Ver-

1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.

dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, – allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte Bruderschaft bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, „wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist.“ – An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden.1) Die Ver-

1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0350" n="330"/>
dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, &#x2013; allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte <hi rendition="#g">Bruderschaft</hi> bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, &#x201E;wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist.&#x201C; &#x2013; An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden.<note place="foot" n="1)">Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.</note> Die Ver-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[330/0350] dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, – allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte Bruderschaft bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, „wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist.“ – An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden. 1) Die Ver- 1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/350
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/350>, abgerufen am 24.11.2024.