Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, - allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte Bruderschaft bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, "wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist." - An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden.1) Die Ver- 1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.
dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, – allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte Bruderschaft bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, „wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist.“ – An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden.1) Die Ver- 1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.
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dem Kantone Zürich wurde ein solches Pfeifferkönigthum lange Zeit als ein Lehen in allen seinen Landen verliehen und im Anzeiger für schweizerische Geschichte und Alterthumskunde für 1856, S. 28, ist der vollständige Lehenbrief abgedruckt, wodurch im J. 1430 Ulman Meyer von Bremegarten, ein fahrender Mann des Gotteshauses Einsiedeln, von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich mit dem Pfeifferkönigreich in allen Grafschaften, Herrschaften, Gerichten, Gebieten etc. Zürichs beliehen wurde. Er wurde daher als ein rechter König der Pfeiffer und der fahrendenLeute bestätigt, also dass er und sein Marschalk das Königreich künftig wie bisher mit allen Würden und Ehren, – allen Freiheiten, Rechtungen und gutten Gewonheiten, als das von Alters herkommen ist, inhalten und haben sollten, von aller Mänglichem ungesäumt und ungehindert. Aus den Mittheilungen des genannten Anzeigers für 1859, S. 25, erhellt ferner, dass die Spielleute zu Bremgarten, bei denen sich das Pfeifferkönigthum in den zürcherisehen Gebieten erhalten zu haben scheint, eine der Maria geheiligte Bruderschaft bildeten, in welche Jeder, der ein Spillmann sein wollte, nach einer Rathsverleihung vom J. 1502 bei einer Busse von 1 Pfund 6 Schilling zu Handen der Bruderschaft sich musste aufnehmen lassen; bei derselben Busse durften die Brüder zur Bezahlung der vorhandenen Schulden angehalten werden. Die Schulden der musikalischen Bruderschaft, zu deren Stiftung bei einem Concilium zu Basel von Zürich mit vielen Kosten die Bewilligung ausgewirkt worden sein soll, liefen dadurch auf, dass im Anfange des 16ten Jahrh. das Pfeiferkönigreich und die Bruderschaft der Pfeifer in starken Abgang gekommen war, „wenn es kunt schier nieman mehr her, und wil auch nieman nutz geben, das er unser l. frowen (d. h. der Zunftkasse) schuldig ist.“ – An die Pfeifer- oder Musikantenzünfte schliessen sich übrigens vollkommen an die Zünfte der deutschen Meistersänger, jedoch dürfen diese Sängerzünfte nicht als eigentliche Handwerksinnungen angesehen werden. 1) Die Ver-
1) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 513; Kurz, Leitfaden der Gesch. der deutschen Literatur, §. 82.
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