Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.verden durften;1) die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li valles auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden2) genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerksknechten, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh.3) Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, - Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten.4) Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die 1) Depping, S. 14. 2) Symbolik, II. S. 229. 3) Rössler, S. 18. 4) Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.
verden durften;1) die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li vallès auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden2) genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerksknechten, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh.3) Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, – Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten.4) Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die 1) Depping, S. 14. 2) Symbolik, II. S. 229. 3) Rössler, S. 18. 4) Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.
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verden durften; 1) die im Verbot befindlichen Meister und Gesellen (li talemelier ou li vallès auquel li mestriers est deffendus) konnten nicht eher wieder arbeiten, als bis sie sich wegen ihres Ungehorsams und der dadurch verwirkten Strafe mit dem Obermeister abgefunden hatten. Dass die Bäckergesellen in dem Statute auch sergant, sergent, servientes, Diener, ähnlich wie in den englischen und deutschen Urkunden 2) genannt werden, hängt wohl mit den fratres servientes der Klöster zusammen. Noch das Reichsgutachten vorn J. 1731 wegen der Handwerksmissbräuche spricht von Handwerksknechten, den famulis, z. B. des Prager Statutarrechtes aus dem 14ten Jahrh. 3) Wie wenig selbstständig und berechtigt aber in Paris, im Sitze der königlichen Gewalt, die alte Bäckerzunft und überhaupt die Zünfte damals gewesen seien, ist aus den Statuten des Boileau deutlich zu ersehen; das Recht der Zünfte hing überall wesentlich davon ab, ob die staatliche oder städtische Gewalt sie dauernd zu beaufsichtigen und zu beherrschen vermochten, oder ob sie selbst die Stadt- und Staatsgewalt an sich bringen konnten. Man könnte in genauer Vergleichung der Handwerke mit der Baukunst sagen, dass, wie ursprünglich unter den Künsten die Baukunst die vorherrschende war und alle übrigen Künste sich zu ihr nur als blosse Hülfskünste verhielten, ganz ebenso unter den Erwerbsarten der Ackerbau beim Ursprunge der Staaten vorgeherrscht und die Handwerke im strengsten und vollsten Sinne in seine Dienste genommen hatte, die Handwerker blosse Bedienstete, Angestellte und Hörige der Ackerbauer, – Bauersknechte mit einem besondern Arbeitszweige gewesen seien, bis allmählig sie in den Städten ihren Beruf nicht nur als einen selbstständigen befreien, sondern umgekehrt selbst Ackerbauer werden und sogar diese nunmehr von sich abhängig machen konnten. 4) Sobald die Handwerker das Bürgerrecht, die
1) Depping, S. 14.
2) Symbolik, II. S. 229.
3) Rössler, S. 18.
4) Arnold, das Aufkommen des Handwerkerstandes im MittelaIter, Basel 1861, S. 10.
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