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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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und überhin bei Verweisung aus der Stadt Frankfurt auf ein Jahr, sämmtlichen Müllern und Mühlenbesitzern das Versprechen, fürderhin die Bäcker mit keinen Geschenken oder Zusagen (quod liebnusse dicitur) gewinnen zu wollen.1) Im alten Rom hatten sich die Bäcker im J. 174 v. Chr. als Zunft constituirt.2) Das Statut der Pariser Bäcker ist unter den Pariser Zunftstatuten das einzige, welches gewisser Gebräuche oder Ceremonien erwähnt, die bei der Aufnahme zum Meister beobachtet werden sollten. Der Aufzunehmende brachte in das Haus des Obermeisters einen neuen Topf mit Nüssen und mit einer besondern Art Gebäcke, und warf diesen an die Wand, worauf die Meister und Gesellen, die Meistergesellen (mestres valles) in das Haus traten und von dem Obermeister zu trinken erhielten.3) Es scheint, dass das Zerbrechen des Topfes, ein Symbol sein sollte der nun abgethanenen 4 Lehrjahre, da der Obermeister erst dann dem Aufzunehmenden befiehlt, den Topf an die Wand zu werfen, nachdem er sich Gewissheit darüber verschafft hat, dass der Aufzunehmende wirklich 4 Lehrjahre durchgemacht habe. Die Aufnahme des oder der jungen Bäckermeister (noviaus talemelier) sollte jährlich am ersten Sonntag nach dem Neujahr erfolgen und der Obermeister die Handwerksgenossen dazu besonders einladen, welche zugleich dem Obermeister für den zu verabreichenden Wein einen Geldbeitrag zu leisten hatten. Das Bäckerhandwerk und die niedere Gerichtsbarkeit (petite justice) über die Bäcker war von dem König seinem Oberhofbäcker verliehen. Der Obermeister konnte nicht allein den beharrlich ungehorsamen Bäckermeistern, sondern auch den straffälligen Bäckergesellen die Ausübung des Handwerkes untersagen, welche letztere alsdann von keinem Bäckermeister angestellt oder gefördert

1) Kopp, Gesch. der eidgenüssischen Bünde, I. S. 714.
2) Guhl und Koner, II. S. 290.
3) Depping, S. 7. Einigermassen erinnert dieser Gebrauchr an den sog. Metzgersprung, d. h. die Wassertaufe, wodurch noch heute zu München jährlich am Fastnachtsmontage die ausgelernten und freizusprechenden Jungen in die Gemeinschaft der Gesellen beim Fischbrunnen auf dem Schrannenplatze aufgenommen werden. Vergl. Schmeller, bayerisches Wörterb., II. S. 661.

und überhin bei Verweisung aus der Stadt Frankfurt auf ein Jahr, sämmtlichen Müllern und Mühlenbesitzern das Versprechen, fürderhin die Bäcker mit keinen Geschenken oder Zusagen (quod liebnusse dicitur) gewinnen zu wollen.1) Im alten Rom hatten sich die Bäcker im J. 174 v. Chr. als Zunft constituirt.2) Das Statut der Pariser Bäcker ist unter den Pariser Zunftstatuten das einzige, welches gewisser Gebräuche oder Ceremonien erwähnt, die bei der Aufnahme zum Meister beobachtet werden sollten. Der Aufzunehmende brachte in das Haus des Obermeisters einen neuen Topf mit Nüssen und mit einer besondern Art Gebäcke, und warf diesen an die Wand, worauf die Meister und Gesellen, die Meistergesellen (mestres vallès) in das Haus traten und von dem Obermeister zu trinken erhielten.3) Es scheint, dass das Zerbrechen des Topfes, ein Symbol sein sollte der nun abgethanenen 4 Lehrjahre, da der Obermeister erst dann dem Aufzunehmenden befiehlt, den Topf an die Wand zu werfen, nachdem er sich Gewissheit darüber verschafft hat, dass der Aufzunehmende wirklich 4 Lehrjahre durchgemacht habe. Die Aufnahme des oder der jungen Bäckermeister (noviaus talemelier) sollte jährlich am ersten Sonntag nach dem Neujahr erfolgen und der Obermeister die Handwerksgenossen dazu besonders einladen, welche zugleich dem Obermeister für den zu verabreichenden Wein einen Geldbeitrag zu leisten hatten. Das Bäckerhandwerk und die niedere Gerichtsbarkeit (petite justice) über die Bäcker war von dem König seinem Oberhofbäcker verliehen. Der Obermeister konnte nicht allein den beharrlich ungehorsamen Bäckermeistern, sondern auch den straffälligen Bäckergesellen die Ausübung des Handwerkes untersagen, welche letztere alsdann von keinem Bäckermeister angestellt oder gefördert

1) Kopp, Gesch. der eidgenüssischen Bünde, I. S. 714.
2) Guhl und Koner, II. S. 290.
3) Depping, S. 7. Einigermassen erinnert dieser Gebrauchr an den sog. Metzgersprung, d. h. die Wassertaufe, wodurch noch heute zu München jährlich am Fastnachtsmontage die ausgelernten und freizusprechenden Jungen in die Gemeinschaft der Gesellen beim Fischbrunnen auf dem Schrannenplatze aufgenommen werden. Vergl. Schmeller, bayerisches Wörterb., II. S. 661.
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[325/0345] und überhin bei Verweisung aus der Stadt Frankfurt auf ein Jahr, sämmtlichen Müllern und Mühlenbesitzern das Versprechen, fürderhin die Bäcker mit keinen Geschenken oder Zusagen (quod liebnusse dicitur) gewinnen zu wollen. 1) Im alten Rom hatten sich die Bäcker im J. 174 v. Chr. als Zunft constituirt. 2) Das Statut der Pariser Bäcker ist unter den Pariser Zunftstatuten das einzige, welches gewisser Gebräuche oder Ceremonien erwähnt, die bei der Aufnahme zum Meister beobachtet werden sollten. Der Aufzunehmende brachte in das Haus des Obermeisters einen neuen Topf mit Nüssen und mit einer besondern Art Gebäcke, und warf diesen an die Wand, worauf die Meister und Gesellen, die Meistergesellen (mestres vallès) in das Haus traten und von dem Obermeister zu trinken erhielten. 3) Es scheint, dass das Zerbrechen des Topfes, ein Symbol sein sollte der nun abgethanenen 4 Lehrjahre, da der Obermeister erst dann dem Aufzunehmenden befiehlt, den Topf an die Wand zu werfen, nachdem er sich Gewissheit darüber verschafft hat, dass der Aufzunehmende wirklich 4 Lehrjahre durchgemacht habe. Die Aufnahme des oder der jungen Bäckermeister (noviaus talemelier) sollte jährlich am ersten Sonntag nach dem Neujahr erfolgen und der Obermeister die Handwerksgenossen dazu besonders einladen, welche zugleich dem Obermeister für den zu verabreichenden Wein einen Geldbeitrag zu leisten hatten. Das Bäckerhandwerk und die niedere Gerichtsbarkeit (petite justice) über die Bäcker war von dem König seinem Oberhofbäcker verliehen. Der Obermeister konnte nicht allein den beharrlich ungehorsamen Bäckermeistern, sondern auch den straffälligen Bäckergesellen die Ausübung des Handwerkes untersagen, welche letztere alsdann von keinem Bäckermeister angestellt oder gefördert 1) Kopp, Gesch. der eidgenüssischen Bünde, I. S. 714. 2) Guhl und Koner, II. S. 290. 3) Depping, S. 7. Einigermassen erinnert dieser Gebrauchr an den sog. Metzgersprung, d. h. die Wassertaufe, wodurch noch heute zu München jährlich am Fastnachtsmontage die ausgelernten und freizusprechenden Jungen in die Gemeinschaft der Gesellen beim Fischbrunnen auf dem Schrannenplatze aufgenommen werden. Vergl. Schmeller, bayerisches Wörterb., II. S. 661.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/345>, abgerufen am 24.11.2024.