Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.sich auch ein hier zu erwähnender Abschnitt von gemeinschaftlichen Handwerken und Gewerben, d. h. gesetzliche Vorschriften über die Theilung des Verdienstes unter gemeinschaftlich arbeitenden Handwerkern, wenn darüber keine Vertragsverabredungen vorhanden sind. Der jüngste Anfänger in der Kunst soll einen Theil, der erfahrene 2 Theile, der vollkommene Künstler 3 Theile und der Lehrmeister 4 Theile des Gewinnes empfangen. Bei dem Baue eines Hauses oder dem Graben eines Teiches sollen die Aufseher der Arbeit zwei Theile und die übrigen ein jeder einen Theil des Gewinnes bekommen. Der Entwickelungsgang der deutschen Handwerkszünfte möchte im Allgemeinen etwa dieser sein: Als die Handwerker, aus der Hofhörigkeit der geistlichen und weltlichen Herren heraustretend, im 10ten, 11ten und 12ten oder auch erst 13ten Jahrh. frei zu werden begannen, bildeten auch sie nach dem allgemeinen Geiste und nach der Gesammtrichtung der Zeit Genossenschaften, besonders oft Schwurgenossenschaften, conjurationes, Gilden, indem bald mehrere verwandte kleinere Handwerke, oder auch nur die Genossen eines zahlreichen Handwerkes, z. B. der Bäcker und Metzger, je nach ihrer Zahl und den Umständen, theilweise auch schon nach ihrem bisherigen Zusammensein in dem Dienstverhältnisse sich zu einer Genossenschaft verbanden. Die Talemeliers, Tallemelliers, Taillemeiliers, die Taigkneter, wofür erst seit dem 14ten Jahrh. die Benennuing Boulangers, Bäcker aufkam, sind zu Paris z. B. eine der ältesten Zünfte,1) deren ausführliche Statute von Boileau in seiner Sammlung der Statuten der Pariser Zünfte zuerst registrirt wurden.2) Zu Basel kennt schon das Weisthum vom J. 1256 eine Bäckerzunft.3) In einer Urkunde vom J. 1284 nehmen Schultheiss, Schöffen und Räthe der Stadt Frankfurt a. M., bei Strafe eines Pfundes leichter Pfenninge an den Schultheissen, eines solchen an die Stadt, und ebensoviel an die Handwerksgenossen (artificibus, qui antweregenoz dicuntur) 1) Depping, introd., S. LI. 2) Depping, S. 4 ff. 3) Heussler, Verfassungsgesch. der Stadt Basel, S. 116.
sich auch ein hier zu erwähnender Abschnitt von gemeinschaftlichen Handwerken und Gewerben, d. h. gesetzliche Vorschriften über die Theilung des Verdienstes unter gemeinschaftlich arbeitenden Handwerkern, wenn darüber keine Vertragsverabredungen vorhanden sind. Der jüngste Anfänger in der Kunst soll einen Theil, der erfahrene 2 Theile, der vollkommene Künstler 3 Theile und der Lehrmeister 4 Theile des Gewinnes empfangen. Bei dem Baue eines Hauses oder dem Graben eines Teiches sollen die Aufseher der Arbeit zwei Theile und die übrigen ein jeder einen Theil des Gewinnes bekommen. Der Entwickelungsgang der deutschen Handwerkszünfte möchte im Allgemeinen etwa dieser sein: Als die Handwerker, aus der Hofhörigkeit der geistlichen und weltlichen Herren heraustretend, im 10ten, 11ten und 12ten oder auch erst 13ten Jahrh. frei zu werden begannen, bildeten auch sie nach dem allgemeinen Geiste und nach der Gesammtrichtung der Zeit Genossenschaften, besonders oft Schwurgenossenschaften, conjurationes, Gilden, indem bald mehrere verwandte kleinere Handwerke, oder auch nur die Genossen eines zahlreichen Handwerkes, z. B. der Bäcker und Metzger, je nach ihrer Zahl und den Umständen, theilweise auch schon nach ihrem bisherigen Zusammensein in dem Dienstverhältnisse sich zu einer Genossenschaft verbanden. Die Talemeliers, Tallemelliers, Taillemeiliers, die Taigkneter, wofür erst seit dem 14ten Jahrh. die Benennuing Boulangers, Bäcker aufkam, sind zu Paris z. B. eine der ältesten Zünfte,1) deren ausführliche Statute von Boileau in seiner Sammlung der Statuten der Pariser Zünfte zuerst registrirt wurden.2) Zu Basel kennt schon das Weisthum vom J. 1256 eine Bäckerzunft.3) In einer Urkunde vom J. 1284 nehmen Schultheiss, Schöffen und Räthe der Stadt Frankfurt a. M., bei Strafe eines Pfundes leichter Pfenninge an den Schultheissen, eines solchen an die Stadt, und ebensoviel an die Handwerksgenossen (artificibus, qui antweregenoz dicuntur) 1) Depping, introd., S. LI. 2) Depping, S. 4 ff. 3) Heussler, Verfassungsgesch. der Stadt Basel, S. 116.
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sich auch ein hier zu erwähnender Abschnitt von gemeinschaftlichen Handwerken und Gewerben, d. h. gesetzliche Vorschriften über die Theilung des Verdienstes unter gemeinschaftlich arbeitenden Handwerkern, wenn darüber keine Vertragsverabredungen vorhanden sind. Der jüngste Anfänger in der Kunst soll einen Theil, der erfahrene 2 Theile, der vollkommene Künstler 3 Theile und der Lehrmeister 4 Theile des Gewinnes empfangen. Bei dem Baue eines Hauses oder dem Graben eines Teiches sollen die Aufseher der Arbeit zwei Theile und die übrigen ein jeder einen Theil des Gewinnes bekommen.
Der Entwickelungsgang der deutschen Handwerkszünfte möchte im Allgemeinen etwa dieser sein: Als die Handwerker, aus der Hofhörigkeit der geistlichen und weltlichen Herren heraustretend, im 10ten, 11ten und 12ten oder auch erst 13ten Jahrh. frei zu werden begannen, bildeten auch sie nach dem allgemeinen Geiste und nach der Gesammtrichtung der Zeit Genossenschaften, besonders oft Schwurgenossenschaften, conjurationes, Gilden, indem bald mehrere verwandte kleinere Handwerke, oder auch nur die Genossen eines zahlreichen Handwerkes, z. B. der Bäcker und Metzger, je nach ihrer Zahl und den Umständen, theilweise auch schon nach ihrem bisherigen Zusammensein in dem Dienstverhältnisse sich zu einer Genossenschaft verbanden. Die Talemeliers, Tallemelliers, Taillemeiliers, die Taigkneter, wofür erst seit dem 14ten Jahrh. die Benennuing Boulangers, Bäcker aufkam, sind zu Paris z. B. eine der ältesten Zünfte, 1) deren ausführliche Statute von Boileau in seiner Sammlung der Statuten der Pariser Zünfte zuerst registrirt wurden. 2) Zu Basel kennt schon das Weisthum vom J. 1256 eine Bäckerzunft. 3) In einer Urkunde vom J. 1284 nehmen Schultheiss, Schöffen und Räthe der Stadt Frankfurt a. M., bei Strafe eines Pfundes leichter Pfenninge an den Schultheissen, eines solchen an die Stadt, und ebensoviel an die Handwerksgenossen (artificibus, qui antweregenoz dicuntur)
1) Depping, introd., S. LI.
2) Depping, S. 4 ff.
3) Heussler, Verfassungsgesch. der Stadt Basel, S. 116.
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