Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Die Bildung der städtischen Genossenschaften, der Handwerkszünfte namentlich, fällt mit der Bildung der Städte selbst zusammen und Zünfte und Städte entstehen gleichzeitig, sind dieselbe Aeusserung des genossenschaftlichen Lebens und Bedürfnisses,1) weshalb auch häufig aus der Zunft, besonders der Kaufleute, gleichsam die Stadt hervorgeht, d. h. der Handel die Zunft und die Stadt der Kaufleute hervorruft, wie namentlich zu Paris.2) Zu Strassburg, Regensburg und Basel bildeten die Kaufleute die oberste Zunft; ebenso zu Zürich die Krämer.3) Den Kaufleuten gewährte ihr Reichthum zuerst die Mittel und die Macht, sich zu verbinden und zu vertheidigen, und ihre Zunft oder Verbindung ist daher begreiflich häufig die älteste, jedoch ebenso mit dem Adel zugleich das aristokratische Element der Städtebildung. Auch waren die Kaufleute, d. i. die Grosshändler, wohl in der Regel persönlich freie. Die Handwerker dagegen konnten wegen ihrer Armuth und öfteren Unfreiheit erst später und nur schwerer das Recht der Genossenschaft und der Freiheit erringen; sie sind das natürliche demokratische Element der Städtebildung. Ueberall wo Städte bestehen und blühen, finden sich auch im Innern kleinere Genossenschaften der Städter, besonders der Kaufleute und der Handwerker. Die unter dem Schutze einer Burg oder eines Klosters, eines Bischofsitzes, einer königlichen oder kaiserlichen Pfalz versammelten oder sich freiwillig versammelnden Marktleute, Kaufleute und Handwerker, welche vielleicht ganz verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Herrn unterworfen waren, daher mancherlei Verwirrungen und Uebelstände entstanden, begründeten häufig die Stadt oder veranlassten deren Gründung durch die Vereinigung zur Einheit mit freier Gerichtsbarkeit und freiem Marktrechte.4) 1) Lappenberg, hamburgische Rechtsalterthümer, I. S. VIII. und XXI; Rössler, das altprager Stadtrecht, Prag 1848, S. XCIX. 2) Vergl. auch Gaupp, a. a. O., I. S. 45. 3) Bluntschli, St.- und R.-Gesch, I. S. 323. 4) Unger, altdeutsche Gerichts-Verfassung, §. 48; Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 544.
Die Bildung der städtischen Genossenschaften, der Handwerkszünfte namentlich, fällt mit der Bildung der Städte selbst zusammen und Zünfte und Städte entstehen gleichzeitig, sind dieselbe Aeusserung des genossenschaftlichen Lebens und Bedürfnisses,1) weshalb auch häufig aus der Zunft, besonders der Kaufleute, gleichsam die Stadt hervorgeht, d. h. der Handel die Zunft und die Stadt der Kaufleute hervorruft, wie namentlich zu Paris.2) Zu Strassburg, Regensburg und Basel bildeten die Kaufleute die oberste Zunft; ebenso zu Zürich die Krämer.3) Den Kaufleuten gewährte ihr Reichthum zuerst die Mittel und die Macht, sich zu verbinden und zu vertheidigen, und ihre Zunft oder Verbindung ist daher begreiflich häufig die älteste, jedoch ebenso mit dem Adel zugleich das aristokratische Element der Städtebildung. Auch waren die Kaufleute, d. i. die Grosshändler, wohl in der Regel persönlich freie. Die Handwerker dagegen konnten wegen ihrer Armuth und öfteren Unfreiheit erst später und nur schwerer das Recht der Genossenschaft und der Freiheit erringen; sie sind das natürliche demokratische Element der Städtebildung. Ueberall wo Städte bestehen und blühen, finden sich auch im Innern kleinere Genossenschaften der Städter, besonders der Kaufleute und der Handwerker. Die unter dem Schutze einer Burg oder eines Klosters, eines Bischofsitzes, einer königlichen oder kaiserlichen Pfalz versammelten oder sich freiwillig versammelnden Marktleute, Kaufleute und Handwerker, welche vielleicht ganz verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Herrn unterworfen waren, daher mancherlei Verwirrungen und Uebelstände entstanden, begründeten häufig die Stadt oder veranlassten deren Gründung durch die Vereinigung zur Einheit mit freier Gerichtsbarkeit und freiem Marktrechte.4) 1) Lappenberg, hamburgische Rechtsalterthümer, I. S. VIII. und XXI; Rössler, das altprager Stadtrecht, Prag 1848, S. XCIX. 2) Vergl. auch Gaupp, a. a. O., I. S. 45. 3) Bluntschli, St.- und R.-Gesch, I. S. 323. 4) Unger, altdeutsche Gerichts-Verfassung, §. 48; Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 544.
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Die Bildung der städtischen Genossenschaften, der Handwerkszünfte namentlich, fällt mit der Bildung der Städte selbst zusammen und Zünfte und Städte entstehen gleichzeitig, sind dieselbe Aeusserung des genossenschaftlichen Lebens und Bedürfnisses, 1) weshalb auch häufig aus der Zunft, besonders der Kaufleute, gleichsam die Stadt hervorgeht, d. h. der Handel die Zunft und die Stadt der Kaufleute hervorruft, wie namentlich zu Paris. 2) Zu Strassburg, Regensburg und Basel bildeten die Kaufleute die oberste Zunft; ebenso zu Zürich die Krämer. 3) Den Kaufleuten gewährte ihr Reichthum zuerst die Mittel und die Macht, sich zu verbinden und zu vertheidigen, und ihre Zunft oder Verbindung ist daher begreiflich häufig die älteste, jedoch ebenso mit dem Adel zugleich das aristokratische Element der Städtebildung. Auch waren die Kaufleute, d. i. die Grosshändler, wohl in der Regel persönlich freie. Die Handwerker dagegen konnten wegen ihrer Armuth und öfteren Unfreiheit erst später und nur schwerer das Recht der Genossenschaft und der Freiheit erringen; sie sind das natürliche demokratische Element der Städtebildung. Ueberall wo Städte bestehen und blühen, finden sich auch im Innern kleinere Genossenschaften der Städter, besonders der Kaufleute und der Handwerker. Die unter dem Schutze einer Burg oder eines Klosters, eines Bischofsitzes, einer königlichen oder kaiserlichen Pfalz versammelten oder sich freiwillig versammelnden Marktleute, Kaufleute und Handwerker, welche vielleicht ganz verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Herrn unterworfen waren, daher mancherlei Verwirrungen und Uebelstände entstanden, begründeten häufig die Stadt oder veranlassten deren Gründung durch die Vereinigung zur Einheit mit freier Gerichtsbarkeit und freiem Marktrechte. 4)
1) Lappenberg, hamburgische Rechtsalterthümer, I. S. VIII. und XXI; Rössler, das altprager Stadtrecht, Prag 1848, S. XCIX.
2) Vergl. auch Gaupp, a. a. O., I. S. 45.
3) Bluntschli, St.- und R.-Gesch, I. S. 323.
4) Unger, altdeutsche Gerichts-Verfassung, §. 48; Mannert, Gesch. der Deutschen, II. S. 544.
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