Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Es gehört auch hierher, das vielfach in den alten Gewerbsgesetzgebungen, z. B. zu Lucern,1) vorkommende und dem römischen Rechte entlehnte Verbot, dass Niemand zwei Handwerke neben einander betreiben dürfe, um das Uebergewicht des Reichthums, die Concentration der Gewerbe in wenigen Händen zu verhindern und möglichst Vielen Erwerbsfähigkeit zu verschaffen. Aus diesem alten Handwerksverbote ist bei den Freimaurern das Verbot geworden, dass Niemand als actives Mitglied mehreren Logen zugleich angehören könne. - Die Walker von Paris haben jährlich zwei Mal, zu Johanni und zu Weihnachten, zwei Gesellen und zwei Meister zu Viermännern (iiij preudeshommes et loiaz) zu erwählen, welche der Prevot die Aufrechthaltung der Gebräuche des Handwerks eidlich angeloben lassen wird. Dieses Wahlrecht der Walker ist ein ausnahmweises und wird in der Weise geübt, dass die alten Viermänner beim Ablaufe ihrer Amtsdauer, je die 2 Meister 2 Gesellen und die 2 Gesellen 2 Meister dem Prevot zur neuen Ernennung vorschlagen. Vier Geschworne oder Viermänner des Handwerks kommen übrigens auch an andern Orten, z. B. zu Prag,2) häufig vor. Als mit den Walkern verwandte Zünfte erscheinen noch besonders in der Statutensammlung des Boileau diejenige des Tapissiers de tapiz sarrasinois,3) des Tapissiers de tapiz nostrez,4) des Tainturiers,5) des Toisserans de lange (der Wollenweber),6) des Tailleurs de Robes,7) des Liniers (der Leinwandhändler),8) des Chavenaciers (canevassiers, Canevasshändler, Händler mit grober oder ungebleichter Leinwand),9) des Marchands de chanvre et del file (der Hanfhändler),10) des Chauciers 1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt und Republik Lucern, II. S. 369, 391 und 392. 2) Rüssler, S. 58, Art. 96 des St.-R. 3) Depping, S. 126. 4) Depping, S. 129. 5) Depping, S. 135. 6) Depping, S. 113. 7) Depping, S. 142. 8) Depping, S. 144. 9) Depping, S. 149. 10) Depping, S. 148.
Es gehört auch hierher, das vielfach in den alten Gewerbsgesetzgebungen, z. B. zu Lucern,1) vorkommende und dem römischen Rechte entlehnte Verbot, dass Niemand zwei Handwerke neben einander betreiben dürfe, um das Uebergewicht des Reichthums, die Concentration der Gewerbe in wenigen Händen zu verhindern und möglichst Vielen Erwerbsfähigkeit zu verschaffen. Aus diesem alten Handwerksverbote ist bei den Freimaurern das Verbot geworden, dass Niemand als actives Mitglied mehreren Logen zugleich angehören könne. – Die Walker von Paris haben jährlich zwei Mal, zu Johanni und zu Weihnachten, zwei Gesellen und zwei Meister zu Viermännern (iiij preudeshommes et loiaz) zu erwählen, welche der Prévôt die Aufrechthaltung der Gebräuche des Handwerks eidlich angeloben lassen wird. Dieses Wahlrecht der Walker ist ein ausnahmweises und wird in der Weise geübt, dass die alten Viermänner beim Ablaufe ihrer Amtsdauer, je die 2 Meister 2 Gesellen und die 2 Gesellen 2 Meister dem Prévôt zur neuen Ernennung vorschlagen. Vier Geschworne oder Viermänner des Handwerks kommen übrigens auch an andern Orten, z. B. zu Prag,2) häufig vor. Als mit den Walkern verwandte Zünfte erscheinen noch besonders in der Statutensammlung des Boileau diejenige des Tapissiers de tapiz sarrasinois,3) des Tapissiers de tapiz nostrez,4) des Tainturiers,5) des Toisserans de lange (der Wollenweber),6) des Tailleurs de Robes,7) des Liniers (der Leinwandhändler),8) des Chavenaciers (canevassiers, Canevasshändler, Händler mit grober oder ungebleichter Leinwand),9) des Marchands de chanvre et del file (der Hanfhändler),10) des Chauciers 1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt und Republik Lucern, II. S. 369, 391 und 392. 2) Rüssler, S. 58, Art. 96 des St.-R. 3) Depping, S. 126. 4) Depping, S. 129. 5) Depping, S. 135. 6) Depping, S. 113. 7) Depping, S. 142. 8) Depping, S. 144. 9) Depping, S. 149. 10) Depping, S. 148.
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Es gehört auch hierher, das vielfach in den alten Gewerbsgesetzgebungen, z. B. zu Lucern, 1) vorkommende und dem römischen Rechte entlehnte Verbot, dass Niemand zwei Handwerke neben einander betreiben dürfe, um das Uebergewicht des Reichthums, die Concentration der Gewerbe in wenigen Händen zu verhindern und möglichst Vielen Erwerbsfähigkeit zu verschaffen. Aus diesem alten Handwerksverbote ist bei den Freimaurern das Verbot geworden, dass Niemand als actives Mitglied mehreren Logen zugleich angehören könne. – Die Walker von Paris haben jährlich zwei Mal, zu Johanni und zu Weihnachten, zwei Gesellen und zwei Meister zu Viermännern (iiij preudeshommes et loiaz) zu erwählen, welche der Prévôt die Aufrechthaltung der Gebräuche des Handwerks eidlich angeloben lassen wird. Dieses Wahlrecht der Walker ist ein ausnahmweises und wird in der Weise geübt, dass die alten Viermänner beim Ablaufe ihrer Amtsdauer, je die 2 Meister 2 Gesellen und die 2 Gesellen 2 Meister dem Prévôt zur neuen Ernennung vorschlagen. Vier Geschworne oder Viermänner des Handwerks kommen übrigens auch an andern Orten, z. B. zu Prag, 2) häufig vor. Als mit den Walkern verwandte Zünfte erscheinen noch besonders in der Statutensammlung des Boileau diejenige des Tapissiers de tapiz sarrasinois, 3) des Tapissiers de tapiz nostrez, 4) des Tainturiers, 5) des Toisserans de lange (der Wollenweber), 6) des Tailleurs de Robes, 7) des Liniers (der Leinwandhändler), 8) des Chavenaciers (canevassiers, Canevasshändler, Händler mit grober oder ungebleichter Leinwand), 9) des Marchands de chanvre et del file (der Hanfhändler), 10) des Chauciers
1) Segesser, Rechtsgesch. der Stadt und Republik Lucern, II. S. 369, 391 und 392.
2) Rüssler, S. 58, Art. 96 des St.-R.
3) Depping, S. 126.
4) Depping, S. 129.
5) Depping, S. 135.
6) Depping, S. 113.
7) Depping, S. 142.
8) Depping, S. 144.
9) Depping, S. 149.
10) Depping, S. 148.
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