Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Dienstherrn eintreten sollen. Hatten die Walkergesellen noch keinen Dienstplatz und suchten einen solchen, mussten sie auf dem für derartige Gesellen bestimmten Kreuz- oder Eckplatze (quarrefour, carrefour) beim Gasthause zum Adler in der Nähe der Kirche von St. Gervais, nicht weit vom Greveplatze, sich aufstellen und warten. Haben die Gesellen einen Dienstplatz, sollen sie denselben beziehen "sanz asamblee et sanz banie, a l'heure devant dite." Sanz asamblee, welches Depping für sans attroupement erklärt, hat hier wohl den Sinn, dass sie still und ruhig, ohne lärmende Begleitung an ihren neuen Dienstort ziehen sollen. Aus einer Anmerkung Deppings geht hervor, dass die Maurer, welche Dienste suchen, sich noch dermalen zu Paris bei einer Ecke des Greveplatzes am Morgen aufstellen. Das Statut der Walker allein enthält das ausdrückliche Verbot: "Doi mestre du mestier ne pluseur ne pueent estre conpaignon ensamble en un hostel", welches Verbot Depping aber bei allen Zünften geltend glaubt. Das Verbot ist offenbar im Interesse des Publikums erlassen, damit dasselbe nicht von einigen verbundenen Meistern ausgebeutet werden könne. In der revidirten gemeinen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1563 ist gleichfalls die Verordnung enthalten: "Es sollen auch nit zwen Meister ein werck oder ein gebew gemein mit ein ander haben; Es were dann, dz es ein kleiner baw were, der in jarsfrist ein end nemme: den mag man wol gemein haben mit dem, der ein mitburger ist." Krause, II. 1. S. 298, bemerkt hierzu, man sehe da schon den Einfluss des städtischen Zunftwesens, welches jederzeit bestrebt sei, fremde Kunstgenossen von einträglichen Arbeiten auszuschliessen, und höchstens Ortsgenossen die Theilnahme nicht versage. In der ursprünglichen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1464 lautet die Stelle: Es sollent auch nit zwey Meister, ein Werk oder ein Gebäue gemein mit einander haben, Es wer den dass es ein kleiner Gebeue were der in Jorsftyst ein ende näme ungeverlich, den mag wohl gemeyn haben mit dem der ein mytbruder ist." - Krause folgert, II. 1. S. 272, nebenbei hieraus, dass die Ausdrücke: ein Mitbruder sein, ein Geselle des Steinwerks sein, in der Ordnunge sein, die gleiche Bedeutung haben. Dienstherrn eintreten sollen. Hatten die Walkergesellen noch keinen Dienstplatz und suchten einen solchen, mussten sie auf dem für derartige Gesellen bestimmten Kreuz- oder Eckplatze (quarrefour, carrefour) beim Gasthause zum Adler in der Nähe der Kirche von St. Gervais, nicht weit vom Grèveplatze, sich aufstellen und warten. Haben die Gesellen einen Dienstplatz, sollen sie denselben beziehen „sanz asamblée et sanz banie, à l’heure devant dite.“ Sanz asamblée, welches Depping für sans attroupement erklärt, hat hier wohl den Sinn, dass sie still und ruhig, ohne lärmende Begleitung an ihren neuen Dienstort ziehen sollen. Aus einer Anmerkung Deppings geht hervor, dass die Maurer, welche Dienste suchen, sich noch dermalen zu Paris bei einer Ecke des Grèveplatzes am Morgen aufstellen. Das Statut der Walker allein enthält das ausdrückliche Verbot: „Doi mestre du mestier ne pluseur ne pueent estre conpaignon ensamble en un hostel“, welches Verbot Depping aber bei allen Zünften geltend glaubt. Das Verbot ist offenbar im Interesse des Publikums erlassen, damit dasselbe nicht von einigen verbundenen Meistern ausgebeutet werden könne. In der revidirten gemeinen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1563 ist gleichfalls die Verordnung enthalten: „Es sollen auch nit zwen Meister ein werck oder ein gebew gemein mit ein ander haben; Es were dann, dz es ein kleiner baw were, der in jarsfrist ein end nemme: den mag man wol gemein haben mit dem, der ein mitburger ist.“ Krause, II. 1. S. 298, bemerkt hierzu, man sehe da schon den Einfluss des städtischen Zunftwesens, welches jederzeit bestrebt sei, fremde Kunstgenossen von einträglichen Arbeiten auszuschliessen, und höchstens Ortsgenossen die Theilnahme nicht versage. In der ursprünglichen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1464 lautet die Stelle: Es sollent auch nit zwey Meister, ein Werk oder ein Gebäue gemein mit einander haben, Es wer den dass es ein kleiner Gebeue were der in Jorsftyst ein ende näme ungeverlich, den mag wohl gemeyn haben mit dem der ein mytbruder ist.“ – Krause folgert, II. 1. S. 272, nebenbei hieraus, dass die Ausdrücke: ein Mitbruder sein, ein Geselle des Steinwerks sein, in der Ordnunge sein, die gleiche Bedeutung haben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0313" n="293"/> Dienstherrn eintreten sollen. Hatten die Walkergesellen noch keinen Dienstplatz und suchten einen solchen, mussten sie auf dem für derartige Gesellen bestimmten Kreuz- oder Eckplatze (quarrefour, carrefour) beim Gasthause zum Adler in der Nähe der Kirche von St. Gervais, nicht weit vom Grèveplatze, sich aufstellen und warten. Haben die Gesellen einen Dienstplatz, sollen sie denselben beziehen „sanz asamblée et sanz banie, à l’heure devant dite.“ Sanz asamblée, welches Depping für sans attroupement erklärt, hat hier wohl den Sinn, dass sie still und ruhig, ohne lärmende Begleitung an ihren neuen Dienstort ziehen sollen. Aus einer Anmerkung Deppings geht hervor, dass die Maurer, welche Dienste suchen, sich noch dermalen zu Paris bei einer Ecke des Grèveplatzes am Morgen aufstellen. Das Statut der Walker allein enthält das ausdrückliche Verbot: „Doi mestre du mestier ne pluseur ne pueent estre conpaignon ensamble en un hostel“, welches Verbot Depping aber bei allen Zünften geltend glaubt. Das Verbot ist offenbar im Interesse des Publikums erlassen, damit dasselbe nicht von einigen verbundenen Meistern ausgebeutet werden könne. In der revidirten gemeinen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1563 ist gleichfalls die Verordnung enthalten: „Es sollen auch nit zwen Meister ein werck oder ein gebew gemein mit ein ander haben; Es were dann, dz es ein kleiner baw were, der in jarsfrist ein end nemme: den mag man wol gemein haben mit dem, der ein mitburger ist.“ Krause, II. 1. S. 298, bemerkt hierzu, man sehe da schon den Einfluss des städtischen Zunftwesens, welches jederzeit bestrebt sei, fremde Kunstgenossen von einträglichen Arbeiten auszuschliessen, und höchstens Ortsgenossen die Theilnahme nicht versage. In der ursprünglichen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1464 lautet die Stelle: Es sollent auch nit zwey Meister, ein Werk oder ein Gebäue gemein mit einander haben, Es wer den dass es ein kleiner Gebeue were der in Jorsftyst ein ende näme ungeverlich, den mag wohl gemeyn haben mit dem der ein myt<hi rendition="#g">bruder</hi> ist.“ – Krause folgert, II. 1. S. 272, nebenbei hieraus, dass die Ausdrücke: ein Mitbruder sein, ein Geselle des Steinwerks sein, in der Ordnunge sein, die gleiche Bedeutung haben. </p> </div> </body> </text> </TEI> [293/0313]
Dienstherrn eintreten sollen. Hatten die Walkergesellen noch keinen Dienstplatz und suchten einen solchen, mussten sie auf dem für derartige Gesellen bestimmten Kreuz- oder Eckplatze (quarrefour, carrefour) beim Gasthause zum Adler in der Nähe der Kirche von St. Gervais, nicht weit vom Grèveplatze, sich aufstellen und warten. Haben die Gesellen einen Dienstplatz, sollen sie denselben beziehen „sanz asamblée et sanz banie, à l’heure devant dite.“ Sanz asamblée, welches Depping für sans attroupement erklärt, hat hier wohl den Sinn, dass sie still und ruhig, ohne lärmende Begleitung an ihren neuen Dienstort ziehen sollen. Aus einer Anmerkung Deppings geht hervor, dass die Maurer, welche Dienste suchen, sich noch dermalen zu Paris bei einer Ecke des Grèveplatzes am Morgen aufstellen. Das Statut der Walker allein enthält das ausdrückliche Verbot: „Doi mestre du mestier ne pluseur ne pueent estre conpaignon ensamble en un hostel“, welches Verbot Depping aber bei allen Zünften geltend glaubt. Das Verbot ist offenbar im Interesse des Publikums erlassen, damit dasselbe nicht von einigen verbundenen Meistern ausgebeutet werden könne. In der revidirten gemeinen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1563 ist gleichfalls die Verordnung enthalten: „Es sollen auch nit zwen Meister ein werck oder ein gebew gemein mit ein ander haben; Es were dann, dz es ein kleiner baw were, der in jarsfrist ein end nemme: den mag man wol gemein haben mit dem, der ein mitburger ist.“ Krause, II. 1. S. 298, bemerkt hierzu, man sehe da schon den Einfluss des städtischen Zunftwesens, welches jederzeit bestrebt sei, fremde Kunstgenossen von einträglichen Arbeiten auszuschliessen, und höchstens Ortsgenossen die Theilnahme nicht versage. In der ursprünglichen deutschen Steinmetzordnung vom J. 1464 lautet die Stelle: Es sollent auch nit zwey Meister, ein Werk oder ein Gebäue gemein mit einander haben, Es wer den dass es ein kleiner Gebeue were der in Jorsftyst ein ende näme ungeverlich, den mag wohl gemeyn haben mit dem der ein mytbruder ist.“ – Krause folgert, II. 1. S. 272, nebenbei hieraus, dass die Ausdrücke: ein Mitbruder sein, ein Geselle des Steinwerks sein, in der Ordnunge sein, die gleiche Bedeutung haben.
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Zitationshilfe: | Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/313>, abgerufen am 17.07.2024. |