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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Einrichtung gerade, mittelbar oder unmittelbar von CöIn herleiteten." Dass sodann aber Unger mit diesem Ursprung der Stadträthe den nach seiner Ansicht nicht ältern Ausdruck: "wickbild" in Verbindung bringt und darunter das Recht einer kleinen Stadt, eines vicus, wie sich solche vici mit römischer Stadtverfassung am Rhein ausserhalb Cöln erhalten haben möchten, verstehen will, ist völlig unhaltbar. Es bedarf gar keiner Widerlegung, dass das Weichbild etwas Anderes sei als "ein abbild eines wicks", d. i. eines vici. Da man von Weichbildrecht im gleichbedeutenden Sinne mit Stadtrecht spricht, muss es jedenfalls das Recht einer Stadt sein, welche zur noch nähern Bezeichnung im nördlichen Deutschland den Namen Weichbild erhält. In den von Unger aus Urkunden des 14ten Jahrh. angeführten beiden Stellen:

Urkunde von 1355 bei Jacobi Landtagsabschiede des Fürstenthums Lüneburg, Hannover 1794, S. 4: "de stede Lüneborch Hannover Ulsen Luchowe Dannenberg Pattensen Mundere Eldaghesen Nyenstadt Tzelle un de wikbelde Winsen Dalenborch un Blekede."

Urkunde von 1373, daselbst S. 14: "De stätte Lüneborg, Hannover undt Ultzen undt alle stede und wigkbilde de in der vorscrewenen herrschop belegen sin."

erscheinen gewiss die wigkbilde nicht als kleine Städte, als vici, im Gegensatz zu den grossen Städten oder den Städten, sondern eher als gleichbedeutend, weil es heisst: "stede und wigkbilde," wie denn auch die Rechte der Städte Hamburg, Bremen und Stade in Urkunden des 13. Jahrh. Weichbildrechte, jura civilia s. oppidana, genannt werden.1) Noch weit zulässiger aber ist es, unter den Weichbilden mit Mone befestigte Orte, befestigte grosse und kleine Städte zu verstehen. Walter, deutsche Rechtsgeschichte, Bonn 1853, S. 243, versteht mit Gaupp, Städtegründung, S. 98 - 130, unter Wikbildrecht das für einen geschlossenen Ort geltende Recht, von Wik, geschützter Ort , und Bild, Recht: allein auch diese Ableitung muss dahin fallen, indem dann Weichbildrecht heissen würde:

1) Trummer, Vorträge über Tortur u s. w., I. S. 186.

Einrichtung gerade, mittelbar oder unmittelbar von CöIn herleiteten.“ Dass sodann aber Unger mit diesem Ursprung der Stadträthe den nach seiner Ansicht nicht ältern Ausdruck: „wickbild“ in Verbindung bringt und darunter das Recht einer kleinen Stadt, eines vicus, wie sich solche vici mit römischer Stadtverfassung am Rhein ausserhalb Cöln erhalten haben möchten, verstehen will, ist völlig unhaltbar. Es bedarf gar keiner Widerlegung, dass das Weichbild etwas Anderes sei als „ein abbild eines wicks“, d. i. eines vici. Da man von Weichbildrecht im gleichbedeutenden Sinne mit Stadtrecht spricht, muss es jedenfalls das Recht einer Stadt sein, welche zur noch nähern Bezeichnung im nördlichen Deutschland den Namen Weichbild erhält. In den von Unger aus Urkunden des 14ten Jahrh. angeführten beiden Stellen:

Urkunde von 1355 bei Jacobi Landtagsabschiede des Fürstenthums Lüneburg, Hannover 1794, S. 4: „de stede Lüneborch Hannover Ulsen Luchowe Dannenberg Pattensen Mundere Eldaghesen Nyenstadt Tzelle un de wikbelde Winsen Dalenborch un Blekede.“

Urkunde von 1373, daselbst S. 14: „De stätte Lüneborg, Hannover undt Ultzen undt alle stede und wigkbilde de in der vorscrewenen herrschop belegen sin.“

erscheinen gewiss die wigkbilde nicht als kleine Städte, als vici, im Gegensatz zu den grossen Städten oder den Städten, sondern eher als gleichbedeutend, weil es heisst: „stede und wigkbilde,“ wie denn auch die Rechte der Städte Hamburg, Bremen und Stade in Urkunden des 13. Jahrh. Weichbildrechte, jura civilia s. oppidana, genannt werden.1) Noch weit zulässiger aber ist es, unter den Weichbilden mit Mone befestigte Orte, befestigte grosse und kleine Städte zu verstehen. Walter, deutsche Rechtsgeschichte, Bonn 1853, S. 243, versteht mit Gaupp, Städtegründung, S. 98 – 130, unter Wikbildrecht das für einen geschlossenen Ort geltende Recht, von Wik, geschützter Ort , und Bild, Recht: allein auch diese Ableitung muss dahin fallen, indem dann Weichbildrecht heissen würde:

1) Trummer, Vorträge über Tortur u s. w., I. S. 186.
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[272/0292] Einrichtung gerade, mittelbar oder unmittelbar von CöIn herleiteten.“ Dass sodann aber Unger mit diesem Ursprung der Stadträthe den nach seiner Ansicht nicht ältern Ausdruck: „wickbild“ in Verbindung bringt und darunter das Recht einer kleinen Stadt, eines vicus, wie sich solche vici mit römischer Stadtverfassung am Rhein ausserhalb Cöln erhalten haben möchten, verstehen will, ist völlig unhaltbar. Es bedarf gar keiner Widerlegung, dass das Weichbild etwas Anderes sei als „ein abbild eines wicks“, d. i. eines vici. Da man von Weichbildrecht im gleichbedeutenden Sinne mit Stadtrecht spricht, muss es jedenfalls das Recht einer Stadt sein, welche zur noch nähern Bezeichnung im nördlichen Deutschland den Namen Weichbild erhält. In den von Unger aus Urkunden des 14ten Jahrh. angeführten beiden Stellen: Urkunde von 1355 bei Jacobi Landtagsabschiede des Fürstenthums Lüneburg, Hannover 1794, S. 4: „de stede Lüneborch Hannover Ulsen Luchowe Dannenberg Pattensen Mundere Eldaghesen Nyenstadt Tzelle un de wikbelde Winsen Dalenborch un Blekede.“ Urkunde von 1373, daselbst S. 14: „De stätte Lüneborg, Hannover undt Ultzen undt alle stede und wigkbilde de in der vorscrewenen herrschop belegen sin.“ erscheinen gewiss die wigkbilde nicht als kleine Städte, als vici, im Gegensatz zu den grossen Städten oder den Städten, sondern eher als gleichbedeutend, weil es heisst: „stede und wigkbilde,“ wie denn auch die Rechte der Städte Hamburg, Bremen und Stade in Urkunden des 13. Jahrh. Weichbildrechte, jura civilia s. oppidana, genannt werden. 1) Noch weit zulässiger aber ist es, unter den Weichbilden mit Mone befestigte Orte, befestigte grosse und kleine Städte zu verstehen. Walter, deutsche Rechtsgeschichte, Bonn 1853, S. 243, versteht mit Gaupp, Städtegründung, S. 98 – 130, unter Wikbildrecht das für einen geschlossenen Ort geltende Recht, von Wik, geschützter Ort , und Bild, Recht: allein auch diese Ableitung muss dahin fallen, indem dann Weichbildrecht heissen würde: 1) Trummer, Vorträge über Tortur u s. w., I. S. 186.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/292>, abgerufen am 25.11.2024.