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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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thums sich fast allen römischen Städten - denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen - leicht verständlich machen konnten.1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen.

Thierry hat im ersten Bande seiner recits unter den pieces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: "Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua." Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen

1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.

thums sich fast allen römischen Städten – denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen – leicht verständlich machen konnten.1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen.

Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: „Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua.“ Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen

1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.
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 Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das <hi rendition="#g">dänische</hi> Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: &#x201E;Omnes qui intrant gildam jurent <hi rendition="#g">super candelam</hi>, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua.&#x201C; Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas <hi rendition="#g">nobilium</hi> Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen
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[242/0262] thums sich fast allen römischen Städten – denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen – leicht verständlich machen konnten. 1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen. Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: „Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua.“ Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen 1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/262>, abgerufen am 22.11.2024.