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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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nicht genügten, weil sie weder für Städte noch für Kirchen berechnet waren, sondern nur das kriegerische und ländliche Leben berücksichtigt hatten. Diese Aufgabe konnte nur in den Städten gelöset werden und wurde hier gelöset durch die Bündnisse, Vereine, Communiae, Gilden, conjurationes der zahlreicheren und ärmeren Stadtbewohner gegen alle Feinde der Stadt, der städtischen Mehrheit. In Frankreich namentlich beginnt die Ausbildung der städtischen Gemeinden (Communes) durch die Communiae, Conjurationes der niedern Stände.1) In der zum deutschen Reiche gehörenden Stadt Cambrai fand schon im J. 1076 eine Cornmunia mit einem Aufstande gegen den Landesherrn statt,2) welchem Beispiele bald andere bischöfliche Städte folgten. König Heinrich cassirte durch eine bei Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 28. abgedruckte Urkunde die communia Cameracensis: "Similiter definiendo, quod campana seu campanae, et campanile, quod Bierfrois3) dicitur, et communia, quam pacem nominant, vel quocunque alio nomine pallietur, in eadem civitate tollantur et destruantur." Diese städtischen Bündnisse, Einigungen, Innungen nahmen bald von selbst auch einen militärischen Charakter an, - wurden bewaffnete; denn was mit den Waffen und durch die Gewalt errungen war, konnte auch nur durch die Waffen und Gewalt vertheidigt und erhalten werden. Das Recht der Bewaffnung und des Krieges ist daher wesentlich mit der städtischen Freiheit und Selbstständigkeit verbunden; war auch die städtische Freiheit nicht erkämpft, sondern freiwillig verliehen, geschenkt oder erkauft, musste sie dennoch nöthigen Falls mit den Waffen von den Bürgern geschützt werden können. Das Entstehen der Städte schliesst auf diese Weise auch die Umbildung des Kriegswesens, der Bewaffnungs- und Kampfesweise in sich, indem jetzt das bürgerliche Fussvolk, der städtische Krieger

1) Warnkoenig, S. 237.
2) Thierry, recits, I. S. 330.
3) Beffroi hiess der städtische Wachtthurm, von welehern die Glocke die Bürger zur Versammlung oder zur Abwehr herannahender Feinde zusammenrief. Vergl. Schnaase, IV. 1. S. 285.

nicht genügten, weil sie weder für Städte noch für Kirchen berechnet waren, sondern nur das kriegerische und ländliche Leben berücksichtigt hatten. Diese Aufgabe konnte nur in den Städten gelöset werden und wurde hier gelöset durch die Bündnisse, Vereine, Communiae, Gilden, conjurationes der zahlreicheren und ärmeren Stadtbewohner gegen alle Feinde der Stadt, der städtischen Mehrheit. In Frankreich namentlich beginnt die Ausbildung der städtischen Gemeinden (Communes) durch die Communiae, Conjurationes der niedern Stände.1) In der zum deutschen Reiche gehörenden Stadt Cambrai fand schon im J. 1076 eine Cornmunia mit einem Aufstande gegen den Landesherrn statt,2) welchem Beispiele bald andere bischöfliche Städte folgten. König Heinrich cassirte durch eine bei Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 28. abgedruckte Urkunde die communia Cameracensis: „Similiter definiendo, quod campana seu campanae, et campanile, quod Bierfrois3) dicitur, et communia, quam pacem nominant, vel quocunque alio nomine pallietur, in eadem civitate tollantur et destruantur.“ Diese städtischen Bündnisse, Einigungen, Innungen nahmen bald von selbst auch einen militärischen Charakter an, – wurden bewaffnete; denn was mit den Waffen und durch die Gewalt errungen war, konnte auch nur durch die Waffen und Gewalt vertheidigt und erhalten werden. Das Recht der Bewaffnung und des Krieges ist daher wesentlich mit der städtischen Freiheit und Selbstständigkeit verbunden; war auch die städtische Freiheit nicht erkämpft, sondern freiwillig verliehen, geschenkt oder erkauft, musste sie dennoch nöthigen Falls mit den Waffen von den Bürgern geschützt werden können. Das Entstehen der Städte schliesst auf diese Weise auch die Umbildung des Kriegswesens, der Bewaffnungs- und Kampfesweise in sich, indem jetzt das bürgerliche Fussvolk, der städtische Krieger

1) Warnkoenig, S. 237.
2) Thierry, récits, I. S. 330.
3) Beffroi hiess der städtische Wachtthurm, von welehern die Glocke die Bürger zur Versammlung oder zur Abwehr herannahender Feinde zusammenrief. Vergl. Schnaase, IV. 1. S. 285.
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nicht genügten, weil sie weder für Städte noch für Kirchen berechnet waren, sondern nur das kriegerische und ländliche Leben berücksichtigt hatten. Diese Aufgabe konnte nur in den Städten gelöset werden und wurde hier gelöset durch die Bündnisse, Vereine, Communiae, Gilden, conjurationes der zahlreicheren und ärmeren Stadtbewohner gegen alle Feinde der Stadt, der städtischen Mehrheit. In Frankreich namentlich beginnt die Ausbildung der städtischen Gemeinden (Communes) durch die Communiae, Conjurationes der niedern Stände.<note place="foot" n="1)">Warnkoenig, S. 237.<lb/></note> In der zum deutschen Reiche gehörenden Stadt Cambrai fand schon im J. 1076 eine Cornmunia mit einem Aufstande gegen den Landesherrn statt,<note place="foot" n="2)">Thierry, récits, I. S. 330.<lb/></note> welchem Beispiele bald andere bischöfliche Städte folgten. König Heinrich cassirte durch eine bei Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 28. abgedruckte Urkunde die communia Cameracensis: &#x201E;Similiter definiendo, quod campana seu campanae, et campanile, quod Bierfrois<note place="foot" n="3)">Beffroi hiess der städtische Wachtthurm, von welehern die Glocke die Bürger zur Versammlung oder zur Abwehr herannahender Feinde zusammenrief. Vergl. Schnaase, IV. 1. S. 285.</note> dicitur, et communia, quam pacem nominant, vel quocunque alio nomine pallietur, in eadem civitate tollantur et destruantur.&#x201C; Diese städtischen Bündnisse, Einigungen, Innungen nahmen bald von selbst auch einen militärischen Charakter an, &#x2013; wurden bewaffnete; denn was mit den Waffen und durch die Gewalt errungen war, konnte auch nur durch die Waffen und Gewalt vertheidigt und erhalten werden. Das Recht der Bewaffnung und des Krieges ist daher wesentlich mit der städtischen Freiheit und Selbstständigkeit verbunden; war auch die städtische Freiheit nicht erkämpft, sondern freiwillig verliehen, geschenkt oder erkauft, musste sie dennoch nöthigen Falls mit den Waffen von den Bürgern geschützt werden können. Das Entstehen der Städte schliesst auf diese Weise auch die Umbildung des Kriegswesens, der Bewaffnungs- und Kampfesweise in sich, indem jetzt das bürgerliche Fussvolk, der städtische Krieger
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[235/0255] nicht genügten, weil sie weder für Städte noch für Kirchen berechnet waren, sondern nur das kriegerische und ländliche Leben berücksichtigt hatten. Diese Aufgabe konnte nur in den Städten gelöset werden und wurde hier gelöset durch die Bündnisse, Vereine, Communiae, Gilden, conjurationes der zahlreicheren und ärmeren Stadtbewohner gegen alle Feinde der Stadt, der städtischen Mehrheit. In Frankreich namentlich beginnt die Ausbildung der städtischen Gemeinden (Communes) durch die Communiae, Conjurationes der niedern Stände. 1) In der zum deutschen Reiche gehörenden Stadt Cambrai fand schon im J. 1076 eine Cornmunia mit einem Aufstande gegen den Landesherrn statt, 2) welchem Beispiele bald andere bischöfliche Städte folgten. König Heinrich cassirte durch eine bei Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 28. abgedruckte Urkunde die communia Cameracensis: „Similiter definiendo, quod campana seu campanae, et campanile, quod Bierfrois 3) dicitur, et communia, quam pacem nominant, vel quocunque alio nomine pallietur, in eadem civitate tollantur et destruantur.“ Diese städtischen Bündnisse, Einigungen, Innungen nahmen bald von selbst auch einen militärischen Charakter an, – wurden bewaffnete; denn was mit den Waffen und durch die Gewalt errungen war, konnte auch nur durch die Waffen und Gewalt vertheidigt und erhalten werden. Das Recht der Bewaffnung und des Krieges ist daher wesentlich mit der städtischen Freiheit und Selbstständigkeit verbunden; war auch die städtische Freiheit nicht erkämpft, sondern freiwillig verliehen, geschenkt oder erkauft, musste sie dennoch nöthigen Falls mit den Waffen von den Bürgern geschützt werden können. Das Entstehen der Städte schliesst auf diese Weise auch die Umbildung des Kriegswesens, der Bewaffnungs- und Kampfesweise in sich, indem jetzt das bürgerliche Fussvolk, der städtische Krieger 1) Warnkoenig, S. 237. 2) Thierry, récits, I. S. 330. 3) Beffroi hiess der städtische Wachtthurm, von welehern die Glocke die Bürger zur Versammlung oder zur Abwehr herannahender Feinde zusammenrief. Vergl. Schnaase, IV. 1. S. 285.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/255>, abgerufen am 22.11.2024.