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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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auch in den fränkischen Zeiten sich erhalten haben, verdient vor allen Paris1) genannt zu werden und seine spätere Geschichte ist um so beachtenswerther, als die ganze Stadtgemeinde und städtische Verfassung des Mittelalters hier sich aus einer übrig gebliebenen römischen Zunft entwickelt hat. Paris hatte unter den Römern eine Municipalverfassung, seine Curia und seinen Defensor, von deren Fortbestehen unter den Franken man noch im 8ten und 9ten Jahrh. Spuren hat.2) Die mercatores aquae Parisienses, deren Verbindung als die einzig städtische im 12ten Jahrh. unter dem Namen der Hansa erscheint, betrachtet Warnkoenig, S. 311, mit Recht als aus dem schon zur Zeit des Tiberius genannten collegium der nautarum Parisiaeorum hervorgegangen, wie ebenso die collegia nautarum an den beiden Ufern des Oberrheins und besonders auch in der Schweiz sich forterhalten und umgebildet haben könnten. Von dem collegium nautarum im Murchthale werden zwei Denksteine in Baden und Ettlingen aufbewahrt.3) Der Verein, die Gemeinheit, die Brüderschaft der Kaufleute auf dem Wasser zu Paris verschaffte sich vom 12ten Jahrh. an das gesetzliche Monopol der Schifffahrt und des Handels und begründete dadurch die Grösse und den Reichthum von Paris.4) Die Schöffen der Bürger von Paris heissen während des 12ten und 13ten Jahrh. scabini mercatorum Parisiensium, ihr Haupt praepositus mercatorum, woraus der bis zur Revolution von 1789 fortbestehende Titel der Pariser Bürgerschaft "Prevot des Marchands" hervorging. Mercatores bezeichnet hier nicht sowohl Kaufleute, als Marktleute und Bürger, Mitglieder einer Stadtgemeinde mit dem von ihrem Rechtsbegriffe unzertrennlichen Marktrechte,5) wie auch im Freiburger Stiftungsbriefe unter mercatores mehrfach die Städter oder burgenses zu verstehen sind.6) In dem

1) Ueber dessen alte Bauten vergl. Schnaase, IV. 2. S. 365 ff.
2) Warnkoenig, S. 310.
3) Warnkoenig, S. 311, Anm. 2.
4) Depping, reglements sur les arts et les metiers de Paris. introduct. S. XXII ff.
5) Gaupp, I. S. 16 ff.
6) Gaupp, II. S. 6.

auch in den fränkischen Zeiten sich erhalten haben, verdient vor allen Paris1) genannt zu werden und seine spätere Geschichte ist um so beachtenswerther, als die ganze Stadtgemeinde und städtische Verfassung des Mittelalters hier sich aus einer übrig gebliebenen römischen Zunft entwickelt hat. Paris hatte unter den Römern eine Municipalverfassung, seine Curia und seinen Defensor, von deren Fortbestehen unter den Franken man noch im 8ten und 9ten Jahrh. Spuren hat.2) Die mercatores aquae Parisienses, deren Verbindung als die einzig städtische im 12ten Jahrh. unter dem Namen der Hansa erscheint, betrachtet Warnkoenig, S. 311, mit Recht als aus dem schon zur Zeit des Tiberius genannten collegium der nautarum Parisiaeorum hervorgegangen, wie ebenso die collegia nautarum an den beiden Ufern des Oberrheins und besonders auch in der Schweiz sich forterhalten und umgebildet haben könnten. Von dem collegium nautarum im Murchthale werden zwei Denksteine in Baden und Ettlingen aufbewahrt.3) Der Verein, die Gemeinheit, die Brüderschaft der Kaufleute auf dem Wasser zu Paris verschaffte sich vom 12ten Jahrh. an das gesetzliche Monopol der Schifffahrt und des Handels und begründete dadurch die Grösse und den Reichthum von Paris.4) Die Schöffen der Bürger von Paris heissen während des 12ten und 13ten Jahrh. scabini mercatorum Parisiensium, ihr Haupt praepositus mercatorum, woraus der bis zur Revolution von 1789 fortbestehende Titel der Pariser Bürgerschaft „Prévot des Marchands“ hervorging. Mercatores bezeichnet hier nicht sowohl Kaufleute, als Marktleute und Bürger, Mitglieder einer Stadtgemeinde mit dem von ihrem Rechtsbegriffe unzertrennlichen Marktrechte,5) wie auch im Freiburger Stiftungsbriefe unter mercatores mehrfach die Städter oder burgenses zu verstehen sind.6) In dem

1) Ueber dessen alte Bauten vergl. Schnaase, IV. 2. S. 365 ff.
2) Warnkoenig, S. 310.
3) Warnkoenig, S. 311, Anm. 2.
4) Depping, réglements sur les arts et les métiers de Paris. introduct. S. XXII ff.
5) Gaupp, I. S. 16 ff.
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[226/0246] auch in den fränkischen Zeiten sich erhalten haben, verdient vor allen Paris 1) genannt zu werden und seine spätere Geschichte ist um so beachtenswerther, als die ganze Stadtgemeinde und städtische Verfassung des Mittelalters hier sich aus einer übrig gebliebenen römischen Zunft entwickelt hat. Paris hatte unter den Römern eine Municipalverfassung, seine Curia und seinen Defensor, von deren Fortbestehen unter den Franken man noch im 8ten und 9ten Jahrh. Spuren hat. 2) Die mercatores aquae Parisienses, deren Verbindung als die einzig städtische im 12ten Jahrh. unter dem Namen der Hansa erscheint, betrachtet Warnkoenig, S. 311, mit Recht als aus dem schon zur Zeit des Tiberius genannten collegium der nautarum Parisiaeorum hervorgegangen, wie ebenso die collegia nautarum an den beiden Ufern des Oberrheins und besonders auch in der Schweiz sich forterhalten und umgebildet haben könnten. Von dem collegium nautarum im Murchthale werden zwei Denksteine in Baden und Ettlingen aufbewahrt. 3) Der Verein, die Gemeinheit, die Brüderschaft der Kaufleute auf dem Wasser zu Paris verschaffte sich vom 12ten Jahrh. an das gesetzliche Monopol der Schifffahrt und des Handels und begründete dadurch die Grösse und den Reichthum von Paris. 4) Die Schöffen der Bürger von Paris heissen während des 12ten und 13ten Jahrh. scabini mercatorum Parisiensium, ihr Haupt praepositus mercatorum, woraus der bis zur Revolution von 1789 fortbestehende Titel der Pariser Bürgerschaft „Prévot des Marchands“ hervorging. Mercatores bezeichnet hier nicht sowohl Kaufleute, als Marktleute und Bürger, Mitglieder einer Stadtgemeinde mit dem von ihrem Rechtsbegriffe unzertrennlichen Marktrechte, 5) wie auch im Freiburger Stiftungsbriefe unter mercatores mehrfach die Städter oder burgenses zu verstehen sind. 6) In dem 1) Ueber dessen alte Bauten vergl. Schnaase, IV. 2. S. 365 ff. 2) Warnkoenig, S. 310. 3) Warnkoenig, S. 311, Anm. 2. 4) Depping, réglements sur les arts et les métiers de Paris. introduct. S. XXII ff. 5) Gaupp, I. S. 16 ff. 6) Gaupp, II. S. 6.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/246>, abgerufen am 16.07.2024.