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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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das Wohl seines eigenen Vaterlandes befördern. Die Maurerei hat immer in Friedenszeiten geblüht und ist immer benachtheiligt worden durch Krieg, Blutvergiessen und Verwirrung, so dass Könige und Fürsten in jedem Zeitalter sehr geneigt gewesen, die Mitglieder der Zunft ihrer Friedfertigkeit und Bürgertreue wegen, wodurch sie den bösen Leumund ihrer Gegner mit der That widerlegten, aufzumuntern und die Ehre der Brüderschaft zu befördern. MitgIieder der Zunft sind durch besondere Verpflichtungen verbunden, Frieden zu befördern."

Die Geschichte des Dogma's der Freimaurerei, welche hiermit in ihren Grundzügen dargelegt ist, ergibt, dass ganz unzweifelhaft York (Eboracum), die dort früh blühende Bauhütte oder Bauschule, die daselbst im J. 926 unter dem Vorsitze des Prinzen Edwin gehaltene allgemeine Versammlung der Bauleute, der Architekten und Baumeister, und die von dieser festgesetzten allgemeinen maurerischen Verpflichtungen die Wiege der Freimaurerei, d. h. des allgemeinen und reinen Menschenthums, des Weltbürgerthums unter den wandernden Menschen und Bauleuten sind. Die Freimaurerei ist dem Völkerrechte, dem Weltbürgerrechte1) innigst verwandt, mit ihm innerhalb ihres Kreises gleichbedeutend und nur der Inbegriff derjenigen Grundsätze, nach welchem die Bauleute der verschiedensten Länder und des verschiedensten Glaubens in ihrem Zusammen- und Untereinandersein leben müssen, wenn sie mit einander sollen, und wollen leben und bauen können. Die Freimaurerei ist ein jus peregrinum, jus divinum et humanum. jus sodalitii humani, mit welchen Ausdrücken hinreichend ihr Wesen, ihr Zweck, ihre Bedeutung und ihre Geschichte bezeichnet ist, - sie ist das Recht und die Pflicht der fremden Bauleute, der wandernden Meister und Gesellen. Die Freimaurerei ist durchaus nichts Ungewöhnliches oder Besonderes, sondern blos eine vorzügliche Seite des allgemeinen Völkerverkehrs und Völkerrechtes, des Weltverkehrs und des Weltbürgerrechtes, - es ist das Völkerrecht der Bauleute. Man könnte wie von der Freimaurerei so von der Freihandlerei, Frei-

1) Vergl. Symbolik, I. S. 293 ff. und S. 660 ff.

das Wohl seines eigenen Vaterlandes befördern. Die Maurerei hat immer in Friedenszeiten geblüht und ist immer benachtheiligt worden durch Krieg, Blutvergiessen und Verwirrung, so dass Könige und Fürsten in jedem Zeitalter sehr geneigt gewesen, die Mitglieder der Zunft ihrer Friedfertigkeit und Bürgertreue wegen, wodurch sie den bösen Leumund ihrer Gegner mit der That widerlegten, aufzumuntern und die Ehre der Brüderschaft zu befördern. MitgIieder der Zunft sind durch besondere Verpflichtungen verbunden, Frieden zu befördern.“

Die Geschichte des Dogma’s der Freimaurerei, welche hiermit in ihren Grundzügen dargelegt ist, ergibt, dass ganz unzweifelhaft York (Eboracum), die dort früh blühende Bauhütte oder Bauschule, die daselbst im J. 926 unter dem Vorsitze des Prinzen Edwin gehaltene allgemeine Versammlung der Bauleute, der Architekten und Baumeister, und die von dieser festgesetzten allgemeinen maurerischen Verpflichtungen die Wiege der Freimaurerei, d. h. des allgemeinen und reinen Menschenthums, des Weltbürgerthums unter den wandernden Menschen und Bauleuten sind. Die Freimaurerei ist dem Völkerrechte, dem Weltbürgerrechte1) innigst verwandt, mit ihm innerhalb ihres Kreises gleichbedeutend und nur der Inbegriff derjenigen Grundsätze, nach welchem die Bauleute der verschiedensten Länder und des verschiedensten Glaubens in ihrem Zusammen- und Untereinandersein leben müssen, wenn sie mit einander sollen, und wollen leben und bauen können. Die Freimaurerei ist ein jus peregrinum, jus divinum et humanum. jus sodalitii humani, mit welchen Ausdrücken hinreichend ihr Wesen, ihr Zweck, ihre Bedeutung und ihre Geschichte bezeichnet ist, – sie ist das Recht und die Pflicht der fremden Bauleute, der wandernden Meister und Gesellen. Die Freimaurerei ist durchaus nichts Ungewöhnliches oder Besonderes, sondern blos eine vorzügliche Seite des allgemeinen Völkerverkehrs und Völkerrechtes, des Weltverkehrs und des Weltbürgerrechtes, – es ist das Völkerrecht der Bauleute. Man könnte wie von der Freimaurerei so von der Freihandlerei, Frei-

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[215/0235] das Wohl seines eigenen Vaterlandes befördern. Die Maurerei hat immer in Friedenszeiten geblüht und ist immer benachtheiligt worden durch Krieg, Blutvergiessen und Verwirrung, so dass Könige und Fürsten in jedem Zeitalter sehr geneigt gewesen, die Mitglieder der Zunft ihrer Friedfertigkeit und Bürgertreue wegen, wodurch sie den bösen Leumund ihrer Gegner mit der That widerlegten, aufzumuntern und die Ehre der Brüderschaft zu befördern. MitgIieder der Zunft sind durch besondere Verpflichtungen verbunden, Frieden zu befördern.“ Die Geschichte des Dogma’s der Freimaurerei, welche hiermit in ihren Grundzügen dargelegt ist, ergibt, dass ganz unzweifelhaft York (Eboracum), die dort früh blühende Bauhütte oder Bauschule, die daselbst im J. 926 unter dem Vorsitze des Prinzen Edwin gehaltene allgemeine Versammlung der Bauleute, der Architekten und Baumeister, und die von dieser festgesetzten allgemeinen maurerischen Verpflichtungen die Wiege der Freimaurerei, d. h. des allgemeinen und reinen Menschenthums, des Weltbürgerthums unter den wandernden Menschen und Bauleuten sind. Die Freimaurerei ist dem Völkerrechte, dem Weltbürgerrechte 1) innigst verwandt, mit ihm innerhalb ihres Kreises gleichbedeutend und nur der Inbegriff derjenigen Grundsätze, nach welchem die Bauleute der verschiedensten Länder und des verschiedensten Glaubens in ihrem Zusammen- und Untereinandersein leben müssen, wenn sie mit einander sollen, und wollen leben und bauen können. Die Freimaurerei ist ein jus peregrinum, jus divinum et humanum. jus sodalitii humani, mit welchen Ausdrücken hinreichend ihr Wesen, ihr Zweck, ihre Bedeutung und ihre Geschichte bezeichnet ist, – sie ist das Recht und die Pflicht der fremden Bauleute, der wandernden Meister und Gesellen. Die Freimaurerei ist durchaus nichts Ungewöhnliches oder Besonderes, sondern blos eine vorzügliche Seite des allgemeinen Völkerverkehrs und Völkerrechtes, des Weltverkehrs und des Weltbürgerrechtes, – es ist das Völkerrecht der Bauleute. Man könnte wie von der Freimaurerei so von der Freihandlerei, Frei- 1) Vergl. Symbolik, I. S. 293 ff. und S. 660 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/235>, abgerufen am 24.11.2024.