Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.übten die gesetzgebende Gewalt nur in der vorübergehen den Versammlung unter dem für diese erwählten Vorsteher oder Vorstehern, dem später ständigen Grossmeister aus;1) die Zusammenberufung der Versammlung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte, namentlich auch die Aufbewahrung des Archives und der Protokolle wurden ohne Zweifel durch die Loge in York besorgt. Deshalb wurde sodann von dem sog. alten oder York-Maurern die Loge von York, deren Meister nunmehr oder vielleicht schon etwas früher gleichfalls den Titel Grossmeister annahm,2) als die alte und einzig gesetzliche Grossloge der neu-englichsen und ungesetzlichen oder willkührlichen Grossloge zu London entgegengesetzt. In einem Anhange zu der Yorker Urkunde findet sich eine dem Könige Wilhelm III. zugeschriebene neue Redaction der Pflichten und Satzungen der Maurer vom J. 16943) mit folgenden allgemeinen Pflichten: Die erste Pflicht ist, dass ihr treu gegen Gott sein und alle, Dem widersprechende, Irrlehren meiden sollt. Ferner sollt ihr auch treue Unterthanen eures Königs sein, und der von ihm bestellten Obrigkeit gehorchen. Ihr sollt nicht an Hochverrath oder Verrätherei Theil nehmen, sondern dem Könige oder seinem Rathe allemal Anzei'ge davon machen. Ferner sollt ihr gegen alle Menschen und besonders gegen einander treu sein, einander lehren und gegenseitigen Beistand leisten, und überhaupt allen Andern thun, wie ihr euch selbst thun würdet. Ferner sollt ihr die Logen fleissig besuchen, um immer mehr Unterricht zu erhalten, alte Gebräuche bewahren, und Alles treulich geheim halten, was ihr von der Maurerei erfahren möget, damit Fremde sich nicht unrechtmässig einschleichen können. Ihr sollt auch weder stehlen, noch gestohlenes Gut verhehlen, sondern treu sein dem Herrn, der euch bezahlt, 1) Krause, II. 1. S. 35. 2) Krause, II. 1. S. 37 ff. 3) Krause, II. 1. S. 102 ff.
übten die gesetzgebende Gewalt nur in der vorübergehen den Versammlung unter dem für diese erwählten Vorsteher oder Vorstehern, dem später ständigen Grossmeister aus;1) die Zusammenberufung der Versammlung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte, namentlich auch die Aufbewahrung des Archives und der Protokolle wurden ohne Zweifel durch die Loge in York besorgt. Deshalb wurde sodann von dem sog. alten oder York-Maurern die Loge von York, deren Meister nunmehr oder vielleicht schon etwas früher gleichfalls den Titel Grossmeister annahm,2) als die alte und einzig gesetzliche Grossloge der neu-englichsen und ungesetzlichen oder willkührlichen Grossloge zu London entgegengesetzt. In einem Anhange zu der Yorker Urkunde findet sich eine dem Könige Wilhelm III. zugeschriebene neue Redaction der Pflichten und Satzungen der Maurer vom J. 16943) mit folgenden allgemeinen Pflichten: Die erste Pflicht ist, dass ihr treu gegen Gott sein und alle, Dem widersprechende, Irrlehren meiden sollt. Ferner sollt ihr auch treue Unterthanen eures Königs sein, und der von ihm bestellten Obrigkeit gehorchen. Ihr sollt nicht an Hochverrath oder Verrätherei Theil nehmen, sondern dem Könige oder seinem Rathe allemal Anzei’ge davon machen. Ferner sollt ihr gegen alle Menschen und besonders gegen einander treu sein, einander lehren und gegenseitigen Beistand leisten, und überhaupt allen Andern thun, wie ihr euch selbst thun würdet. Ferner sollt ihr die Logen fleissig besuchen, um immer mehr Unterricht zu erhalten, alte Gebräuche bewahren, und Alles treulich geheim halten, was ihr von der Maurerei erfahren möget, damit Fremde sich nicht unrechtmässig einschleichen können. Ihr sollt auch weder stehlen, noch gestohlenes Gut verhehlen, sondern treu sein dem Herrn, der euch bezahlt, 1) Krause, II. 1. S. 35. 2) Krause, II. 1. S. 37 ff. 3) Krause, II. 1. S. 102 ff.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0229" n="209"/> übten die gesetzgebende Gewalt nur in der vorübergehen den Versammlung unter dem für diese erwählten Vorsteher oder Vorstehern, dem später ständigen Grossmeister aus;<note place="foot" n="1)">Krause, II. 1. S. 35.<lb/></note> die Zusammenberufung der Versammlung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte, namentlich auch die Aufbewahrung des Archives und der Protokolle wurden ohne Zweifel durch die Loge in York besorgt. Deshalb wurde sodann von dem sog. alten oder York-Maurern die Loge von York, deren Meister nunmehr oder vielleicht schon etwas früher gleichfalls den Titel Grossmeister annahm,<note place="foot" n="2)">Krause, II. 1. S. 37 ff.<lb/></note> als die alte und einzig gesetzliche Grossloge der neu-englichsen und ungesetzlichen oder willkührlichen Grossloge zu London entgegengesetzt.</p> <p> In einem Anhange zu der Yorker Urkunde findet sich eine dem Könige Wilhelm III. zugeschriebene neue Redaction der Pflichten und Satzungen der Maurer vom J. 1694<note place="foot" n="3)">Krause, II. 1. S. 102 ff.</note> mit folgenden allgemeinen Pflichten:</p> <p>Die erste Pflicht ist, dass ihr treu gegen Gott sein und alle, Dem widersprechende, Irrlehren meiden sollt.</p><lb/> <p>Ferner sollt ihr auch treue Unterthanen eures Königs sein, und der von ihm bestellten Obrigkeit gehorchen. Ihr sollt nicht an Hochverrath oder Verrätherei Theil nehmen, sondern dem Könige oder seinem Rathe allemal Anzei’ge davon machen.</p><lb/> <p>Ferner sollt ihr gegen alle Menschen und besonders gegen einander treu sein, einander lehren und gegenseitigen Beistand leisten, und überhaupt allen Andern thun, wie ihr euch selbst thun würdet.</p><lb/> <p>Ferner sollt ihr die Logen fleissig besuchen, um immer mehr Unterricht zu erhalten, alte Gebräuche bewahren, und Alles treulich geheim halten, was ihr von der Maurerei erfahren möget, <hi rendition="#g">damit Fremde sich nicht unrechtmässig einschleichen können</hi>.</p><lb/> <p>Ihr sollt auch weder stehlen, noch gestohlenes Gut verhehlen, sondern treu sein dem Herrn, der euch bezahlt,</p> </div> </body> </text> </TEI> [209/0229]
übten die gesetzgebende Gewalt nur in der vorübergehen den Versammlung unter dem für diese erwählten Vorsteher oder Vorstehern, dem später ständigen Grossmeister aus; 1) die Zusammenberufung der Versammlung und die laufenden Verwaltungsgeschäfte, namentlich auch die Aufbewahrung des Archives und der Protokolle wurden ohne Zweifel durch die Loge in York besorgt. Deshalb wurde sodann von dem sog. alten oder York-Maurern die Loge von York, deren Meister nunmehr oder vielleicht schon etwas früher gleichfalls den Titel Grossmeister annahm, 2) als die alte und einzig gesetzliche Grossloge der neu-englichsen und ungesetzlichen oder willkührlichen Grossloge zu London entgegengesetzt.
In einem Anhange zu der Yorker Urkunde findet sich eine dem Könige Wilhelm III. zugeschriebene neue Redaction der Pflichten und Satzungen der Maurer vom J. 1694 3) mit folgenden allgemeinen Pflichten:
Die erste Pflicht ist, dass ihr treu gegen Gott sein und alle, Dem widersprechende, Irrlehren meiden sollt.
Ferner sollt ihr auch treue Unterthanen eures Königs sein, und der von ihm bestellten Obrigkeit gehorchen. Ihr sollt nicht an Hochverrath oder Verrätherei Theil nehmen, sondern dem Könige oder seinem Rathe allemal Anzei’ge davon machen.
Ferner sollt ihr gegen alle Menschen und besonders gegen einander treu sein, einander lehren und gegenseitigen Beistand leisten, und überhaupt allen Andern thun, wie ihr euch selbst thun würdet.
Ferner sollt ihr die Logen fleissig besuchen, um immer mehr Unterricht zu erhalten, alte Gebräuche bewahren, und Alles treulich geheim halten, was ihr von der Maurerei erfahren möget, damit Fremde sich nicht unrechtmässig einschleichen können.
Ihr sollt auch weder stehlen, noch gestohlenes Gut verhehlen, sondern treu sein dem Herrn, der euch bezahlt,
1) Krause, II. 1. S. 35.
2) Krause, II. 1. S. 37 ff.
3) Krause, II. 1. S. 102 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |