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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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möchten.1) Es steht demnach gewiss nicht zu bezweifeln, dass auch Karl der Grosse bei seinem Kirehenbaue zu Aachen sich römisch-gallischer oder italienischer Baumeister und Handwerker bedient habe;2) der Bau selbst ist zugleich aus gallischen und italienischen Bau- und Kunsttrümmern aufgeführt. - Die gallischen oder französischen Bauleute brachten die griechisch-römischen Bauordnungen und Bauschriftsteller, wie sie sich in Gallien erhalten hatten, mit nach England und darnach wurde das Yorker Gesetz eingerichtet, vielleicht nach einer besondern Zusicherung, welche sich die gallischen Bauleute vor ihrem Hinübergehen hatten ertheilen lassen. Die gallischen Bauleute konnten ihre Schriften aber auch aus Griechenland und aus Italien, wo ja das römische Recht und Leben niemals zu bestehen aufgehört hatte, erhalten und nach Britannien weiter getragen haben. Möglich ist es sogar, dass Griechen, d. h. Griechen aus Unteritalien und nicht wohl aus Byzanz, nach York gekommen waren und ihre Schriften mit sich gebracht hatten, wie auch der Bischof Meinwerk von Paderborn (1009 - 1036) die Bartholomäuskapelle am dortigen Dome durch griechische Werkleute (per operarios Graecos) erbaut haben soll.3) Unter allen Umständen war der Inhalt des neuen Yorker Gesetzes, der Yorker Bauordnung ein römisch-druidischer, da man im J. 926 nur noch römische Baugesetze kannte und nach ihnen druidisch-christliche Priester, britische Priester das neue Gesetz verfassten. Von dem so recht brüderschaftlichen germanischen Geiste vermögen wir in der Yorker Urkunde Nichts zu finden. Dass man in den römischen Collegien den Brudernamen nicht gekannt habe, wie in dem allgemeinen Handbuche der Freimaurerei, S. 76, gesagt wird, kann nicht zugestanden werden. Die Behauptung ist zunächst eine zu allgemeine und man müsste bestimmter behaupten und beweisen, dass man auch in den christlichen römischen Collegien den Brudernamen nicht gekannt

1) Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 170; Schnaase, III. S. 484.
2) Schnaase, III. S. 486 ff. und S. 500.
3) Schnaase, IV. 2. S. 574.

möchten.1) Es steht demnach gewiss nicht zu bezweifeln, dass auch Karl der Grosse bei seinem Kirehenbaue zu Aachen sich römisch-gallischer oder italienischer Baumeister und Handwerker bedient habe;2) der Bau selbst ist zugleich aus gallischen und italienischen Bau- und Kunsttrümmern aufgeführt. – Die gallischen oder französischen Bauleute brachten die griechisch-römischen Bauordnungen und Bauschriftsteller, wie sie sich in Gallien erhalten hatten, mit nach England und darnach wurde das Yorker Gesetz eingerichtet, vielleicht nach einer besondern Zusicherung, welche sich die gallischen Bauleute vor ihrem Hinübergehen hatten ertheilen lassen. Die gallischen Bauleute konnten ihre Schriften aber auch aus Griechenland und aus Italien, wo ja das römische Recht und Leben niemals zu bestehen aufgehört hatte, erhalten und nach Britannien weiter getragen haben. Möglich ist es sogar, dass Griechen, d. h. Griechen aus Unteritalien und nicht wohl aus Byzanz, nach York gekommen waren und ihre Schriften mit sich gebracht hatten, wie auch der Bischof Meinwerk von Paderborn (1009 – 1036) die Bartholomäuskapelle am dortigen Dome durch griechische Werkleute (per operarios Graecos) erbaut haben soll.3) Unter allen Umständen war der Inhalt des neuen Yorker Gesetzes, der Yorker Bauordnung ein römisch-druidischer, da man im J. 926 nur noch römische Baugesetze kannte und nach ihnen druidisch-christliche Priester, britische Priester das neue Gesetz verfassten. Von dem so recht brüderschaftlichen germanischen Geiste vermögen wir in der Yorker Urkunde Nichts zu finden. Dass man in den römischen Collegien den Brudernamen nicht gekannt habe, wie in dem allgemeinen Handbuche der Freimaurerei, S. 76, gesagt wird, kann nicht zugestanden werden. Die Behauptung ist zunächst eine zu allgemeine und man müsste bestimmter behaupten und beweisen, dass man auch in den christlichen römischen Collegien den Brudernamen nicht gekannt

1) Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 170; Schnaase, III. S. 484.
2) Schnaase, III. S. 486 ff. und S. 500.
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[198/0218] möchten. 1) Es steht demnach gewiss nicht zu bezweifeln, dass auch Karl der Grosse bei seinem Kirehenbaue zu Aachen sich römisch-gallischer oder italienischer Baumeister und Handwerker bedient habe; 2) der Bau selbst ist zugleich aus gallischen und italienischen Bau- und Kunsttrümmern aufgeführt. – Die gallischen oder französischen Bauleute brachten die griechisch-römischen Bauordnungen und Bauschriftsteller, wie sie sich in Gallien erhalten hatten, mit nach England und darnach wurde das Yorker Gesetz eingerichtet, vielleicht nach einer besondern Zusicherung, welche sich die gallischen Bauleute vor ihrem Hinübergehen hatten ertheilen lassen. Die gallischen Bauleute konnten ihre Schriften aber auch aus Griechenland und aus Italien, wo ja das römische Recht und Leben niemals zu bestehen aufgehört hatte, erhalten und nach Britannien weiter getragen haben. Möglich ist es sogar, dass Griechen, d. h. Griechen aus Unteritalien und nicht wohl aus Byzanz, nach York gekommen waren und ihre Schriften mit sich gebracht hatten, wie auch der Bischof Meinwerk von Paderborn (1009 – 1036) die Bartholomäuskapelle am dortigen Dome durch griechische Werkleute (per operarios Graecos) erbaut haben soll. 3) Unter allen Umständen war der Inhalt des neuen Yorker Gesetzes, der Yorker Bauordnung ein römisch-druidischer, da man im J. 926 nur noch römische Baugesetze kannte und nach ihnen druidisch-christliche Priester, britische Priester das neue Gesetz verfassten. Von dem so recht brüderschaftlichen germanischen Geiste vermögen wir in der Yorker Urkunde Nichts zu finden. Dass man in den römischen Collegien den Brudernamen nicht gekannt habe, wie in dem allgemeinen Handbuche der Freimaurerei, S. 76, gesagt wird, kann nicht zugestanden werden. Die Behauptung ist zunächst eine zu allgemeine und man müsste bestimmter behaupten und beweisen, dass man auch in den christlichen römischen Collegien den Brudernamen nicht gekannt 1) Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 170; Schnaase, III. S. 484. 2) Schnaase, III. S. 486 ff. und S. 500. 3) Schnaase, IV. 2. S. 574.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/218>, abgerufen am 16.07.2024.