Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

mässigen Inhalts, obwohl vielleicht verschiedener Zeiten, müssen als unbezweifelt ächte zur Zeit der Abfassung des englischen Constitutionenbuches durch Anderson vorgelegen haben, da ihr Inhalt vollständig in dem Constitutionenbuche aufgenommen, wenn auch oft umgeändert, abgekürzt oder erweitert erscheint, wie die höchst sorgfältigen Nachweise und Vergleiche von Krause ergeben. Dabei liegt uns blos die lateinische Uebersetzung der Originalurkunde vor, welche leicht eine sehr freie und das alte Original (welches freilich noch fehlt) den veränderten Zeiten anpassende sein kann. Endlich sträubt sich das Rechtlichkeitsgefühl, eine förmliche Urkundenfälschung zu behaupten, welche die Yorkmaurer zu Gunsten ihrer Yorker Grossloge und der sog. Yorker Maurerei verübt hätten; die Yorker Urkunde wäre eine ältere und weit geschicktere Cölner Urkunde, der schändlichste Betrug. Jedoch fällt dieser Betrug um so eher hinweg, als sehr viele spätere Constitutionen aus der Yorker hervorgegangen sind und der Sache nach mit derselben übereinstimmen.1) Krause, welcher die Yorker Urkunde als unbedingt ächt aus äusseren und inneren Gründen glaubte erwiesen zu haben, folgert aus der vorausgezogenen Stelle, S. 86 Anm., für die Geschichte der Freimaurerei: 1.) dass bis auf den h. Alban die Verfassung und Einrichtung der römischen Baukollegien (collegia fabrorum) noch nicht so vollständig in Britannien eingeführt gewesen sei, wie zu Rom und in den älteren Provinzen des römischen Reiches; erst Albanus habe diese Einführung erwirkt und die Bauhandwerker (operarios) mit den Architekten (architectis) zu einer Gesellschaft verbunden; 2.) dass diese Gesellschaft besondere, vielleicht auch christliche Gebräuche empfangen habe. - In den römischen Städten, zu welchen auch Isca Silurum in Wales gehörte, hatten die römische Bildung, die römische Baukunst, das römische Recht und auch das Christenthum ihren ersten und hauptsächlichsten Sitz; die christlichen Glaubensboten - und ein solcher scheint Baumeister Amfiabalus gewesen zu sein - breiteten mit dem christlichen Glauben auch die römischen Kenntnisse und Gesetze

1) Krause, II. 1. S. 114 ff.

mässigen Inhalts, obwohl vielleicht verschiedener Zeiten, müssen als unbezweifelt ächte zur Zeit der Abfassung des englischen Constitutionenbuches durch Anderson vorgelegen haben, da ihr Inhalt vollständig in dem Constitutionenbuche aufgenommen, wenn auch oft umgeändert, abgekürzt oder erweitert erscheint, wie die höchst sorgfältigen Nachweise und Vergleiche von Krause ergeben. Dabei liegt uns blos die lateinische Uebersetzung der Originalurkunde vor, welche leicht eine sehr freie und das alte Original (welches freilich noch fehlt) den veränderten Zeiten anpassende sein kann. Endlich sträubt sich das Rechtlichkeitsgefühl, eine förmliche Urkundenfälschung zu behaupten, welche die Yorkmaurer zu Gunsten ihrer Yorker Grossloge und der sog. Yorker Maurerei verübt hätten; die Yorker Urkunde wäre eine ältere und weit geschicktere Cölner Urkunde, der schändlichste Betrug. Jedoch fällt dieser Betrug um so eher hinweg, als sehr viele spätere Constitutionen aus der Yorker hervorgegangen sind und der Sache nach mit derselben übereinstimmen.1) Krause, welcher die Yorker Urkunde als unbedingt ächt aus äusseren und inneren Gründen glaubte erwiesen zu haben, folgert aus der vorausgezogenen Stelle, S. 86 Anm., für die Geschichte der Freimaurerei: 1.) dass bis auf den h. Alban die Verfassung und Einrichtung der römischen Baukollegien (collegia fabrorum) noch nicht so vollständig in Britannien eingeführt gewesen sei, wie zu Rom und in den älteren Provinzen des römischen Reiches; erst Albanus habe diese Einführung erwirkt und die Bauhandwerker (operarios) mit den Architekten (architectis) zu einer Gesellschaft verbunden; 2.) dass diese Gesellschaft besondere, vielleicht auch christliche Gebräuche empfangen habe. – In den römischen Städten, zu welchen auch Isca Silurum in Wales gehörte, hatten die römische Bildung, die römische Baukunst, das römische Recht und auch das Christenthum ihren ersten und hauptsächlichsten Sitz; die christlichen Glaubensboten – und ein solcher scheint Baumeister Amfiabalus gewesen zu sein – breiteten mit dem christlichen Glauben auch die römischen Kenntnisse und Gesetze

1) Krause, II. 1. S. 114 ff.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0204" n="184"/>
mässigen Inhalts, obwohl vielleicht verschiedener Zeiten, müssen als unbezweifelt ächte zur Zeit der Abfassung des englischen Constitutionenbuches durch Anderson vorgelegen haben, da ihr Inhalt vollständig in dem Constitutionenbuche aufgenommen, wenn auch oft umgeändert, abgekürzt oder erweitert erscheint, wie die höchst sorgfältigen Nachweise und Vergleiche von Krause ergeben. Dabei liegt uns blos die lateinische Uebersetzung der Originalurkunde vor, welche leicht eine sehr freie und das alte Original (welches freilich noch fehlt) den veränderten Zeiten anpassende sein kann. Endlich sträubt sich das Rechtlichkeitsgefühl, eine förmliche Urkundenfälschung zu behaupten, welche die Yorkmaurer zu Gunsten ihrer Yorker Grossloge und der sog. Yorker Maurerei verübt hätten; die Yorker Urkunde wäre eine ältere und weit geschicktere Cölner Urkunde, der schändlichste Betrug. Jedoch fällt dieser Betrug um so eher hinweg, als sehr viele spätere Constitutionen aus der Yorker hervorgegangen sind und der Sache nach mit derselben übereinstimmen.<note place="foot" n="1)">Krause, II. 1. S. 114 ff.</note> Krause, welcher die Yorker Urkunde als unbedingt ächt aus äusseren und inneren Gründen glaubte erwiesen zu haben, folgert aus der vorausgezogenen Stelle, S. 86 Anm., für die Geschichte der Freimaurerei: 1.) dass bis auf den h. Alban die Verfassung und Einrichtung der römischen Baukollegien (collegia fabrorum) noch nicht so vollständig in Britannien eingeführt gewesen sei, wie zu Rom und in den älteren Provinzen des römischen Reiches; erst Albanus habe diese Einführung erwirkt und die Bauhandwerker (operarios) mit den Architekten (architectis) zu einer Gesellschaft verbunden; 2.) dass diese Gesellschaft besondere, vielleicht auch christliche Gebräuche empfangen habe. &#x2013; In den römischen Städten, zu welchen auch Isca Silurum in Wales gehörte, hatten die römische Bildung, die römische Baukunst, das römische Recht und auch das Christenthum ihren ersten und hauptsächlichsten Sitz; die christlichen Glaubensboten &#x2013; und ein solcher scheint Baumeister Amfiabalus gewesen zu sein &#x2013; breiteten mit dem christlichen Glauben auch die römischen Kenntnisse und Gesetze
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[184/0204] mässigen Inhalts, obwohl vielleicht verschiedener Zeiten, müssen als unbezweifelt ächte zur Zeit der Abfassung des englischen Constitutionenbuches durch Anderson vorgelegen haben, da ihr Inhalt vollständig in dem Constitutionenbuche aufgenommen, wenn auch oft umgeändert, abgekürzt oder erweitert erscheint, wie die höchst sorgfältigen Nachweise und Vergleiche von Krause ergeben. Dabei liegt uns blos die lateinische Uebersetzung der Originalurkunde vor, welche leicht eine sehr freie und das alte Original (welches freilich noch fehlt) den veränderten Zeiten anpassende sein kann. Endlich sträubt sich das Rechtlichkeitsgefühl, eine förmliche Urkundenfälschung zu behaupten, welche die Yorkmaurer zu Gunsten ihrer Yorker Grossloge und der sog. Yorker Maurerei verübt hätten; die Yorker Urkunde wäre eine ältere und weit geschicktere Cölner Urkunde, der schändlichste Betrug. Jedoch fällt dieser Betrug um so eher hinweg, als sehr viele spätere Constitutionen aus der Yorker hervorgegangen sind und der Sache nach mit derselben übereinstimmen. 1) Krause, welcher die Yorker Urkunde als unbedingt ächt aus äusseren und inneren Gründen glaubte erwiesen zu haben, folgert aus der vorausgezogenen Stelle, S. 86 Anm., für die Geschichte der Freimaurerei: 1.) dass bis auf den h. Alban die Verfassung und Einrichtung der römischen Baukollegien (collegia fabrorum) noch nicht so vollständig in Britannien eingeführt gewesen sei, wie zu Rom und in den älteren Provinzen des römischen Reiches; erst Albanus habe diese Einführung erwirkt und die Bauhandwerker (operarios) mit den Architekten (architectis) zu einer Gesellschaft verbunden; 2.) dass diese Gesellschaft besondere, vielleicht auch christliche Gebräuche empfangen habe. – In den römischen Städten, zu welchen auch Isca Silurum in Wales gehörte, hatten die römische Bildung, die römische Baukunst, das römische Recht und auch das Christenthum ihren ersten und hauptsächlichsten Sitz; die christlichen Glaubensboten – und ein solcher scheint Baumeister Amfiabalus gewesen zu sein – breiteten mit dem christlichen Glauben auch die römischen Kenntnisse und Gesetze 1) Krause, II. 1. S. 114 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/204
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/204>, abgerufen am 28.11.2024.