Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Geschichte der Kunst des Alterthums, nach den äussern Umständen der Zeit unter den Griechen betrachtet, ist bei Winekelmann das IX. Buch zugetheilt. In diesem universalhistorischen Sinne und Geiste von Winckelmann und Schnaase muss vorzüglich die Geschichte der Bauhütten geschrieben werden. Bei meiner Arbeit habe ich es oft schwer empfunden, dass noch geringe Vorarbeiten, namentlich auch keine Quellensammlungen vorhanden seien, was bei einer gerechten Beurtheilung des von mir Gegebenen und Vollbrachten nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine vollständige und erschöpfende Geschichte der Baugenossenschaften kann allein der fortgesetzten Thätigkeit und dem Fleisse Mehrerer, Vieler gelingen; jedoch hoffe ich dazu einige nicht unwichtige und völlig Neues bringende Beiträge geliefert zu haben, ganz besonders durch den Nachweis der Aechtheit der Yorker Urkunde vom J. 926 aus den walischen und angelsächsischen Geschichts- und Rechtsquellen. Uebrigens möchten, so scheint es mir, in der Geschichte der Freimaurerei, nicht die Urkunden, welche vielleicht Jahrhunderte im Staube der Archive geschlafen, sondern die noch heute geübten, weil auf höchst wahrscheinlich unmittelbarer und ununterbrochen fortgesetzter Ueberlieferung beruhenden, Gebräuche und Uebungen die meiste Berücksiehtigung verdienen, obwohl es gegenüber jener flachen und seichten Geschichtsschreibung, welche die Freimaurerei und die ihr vorangehenden Bauhütten eines jeden ältern Ursprunges und Zusammenhanges entkleiden möchte, von der grössten Bedeutung ist, nachzuweisen, dass die von ihr bezweifelten und bestrittenen Urkunden sich als ächte darstellen, sobald sie nur mit wahrhaft geschichtlichem Blicke und in ihrem geschichtlichen Boden betrachtet werden. Um in Hinsicht der Gebräuche nur Eines, das maurerische oder regelmässige, d. h. das von einem Vorsteher geleitete Händeklatschen zu erwähnen, ist dasselbe schon nach den unbestrittenen maurerischen Urkunden jedenfalls älter als das J. 1717 oder reicht über das Stiftungs- Geschichte der Kunst des Alterthums, nach den äussern Umständen der Zeit unter den Griechen betrachtet, ist bei Winekelmann das IX. Buch zugetheilt. In diesem universalhistorischen Sinne und Geiste von Winckelmann und Schnaase muss vorzüglich die Geschichte der Bauhütten geschrieben werden. Bei meiner Arbeit habe ich es oft schwer empfunden, dass noch geringe Vorarbeiten, namentlich auch keine Quellensammlungen vorhanden seien, was bei einer gerechten Beurtheilung des von mir Gegebenen und Vollbrachten nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine vollständige und erschöpfende Geschichte der Baugenossenschaften kann allein der fortgesetzten Thätigkeit und dem Fleisse Mehrerer, Vieler gelingen; jedoch hoffe ich dazu einige nicht unwichtige und völlig Neues bringende Beiträge geliefert zu haben, ganz besonders durch den Nachweis der Aechtheit der Yorker Urkunde vom J. 926 aus den walischen und angelsächsischen Geschichts- und Rechtsquellen. Uebrigens möchten, so scheint es mir, in der Geschichte der Freimaurerei, nicht die Urkunden, welche vielleicht Jahrhunderte im Staube der Archive geschlafen, sondern die noch heute geübten, weil auf höchst wahrscheinlich unmittelbarer und ununterbrochen fortgesetzter Ueberlieferung beruhenden, Gebräuche und Uebungen die meiste Berücksiehtigung verdienen, obwohl es gegenüber jener flachen und seichten Geschichtsschreibung, welche die Freimaurerei und die ihr vorangehenden Bauhütten eines jeden ältern Ursprunges und Zusammenhanges entkleiden möchte, von der grössten Bedeutung ist, nachzuweisen, dass die von ihr bezweifelten und bestrittenen Urkunden sich als ächte darstellen, sobald sie nur mit wahrhaft geschichtlichem Blicke und in ihrem geschichtlichen Boden betrachtet werden. Um in Hinsicht der Gebräuche nur Eines, das maurerische oder regelmässige, d. h. das von einem Vorsteher geleitete Händeklatschen zu erwähnen, ist dasselbe schon nach den unbestrittenen maurerischen Urkunden jedenfalls älter als das J. 1717 oder reicht über das Stiftungs- <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0016" n="X"/> Geschichte der Kunst des Alterthums, nach den äussern Umständen der Zeit unter den Griechen betrachtet, ist bei Winekelmann das IX. Buch zugetheilt. In diesem universalhistorischen Sinne und Geiste von Winckelmann und Schnaase muss vorzüglich die Geschichte der Bauhütten geschrieben werden.</p> <p> Bei meiner Arbeit habe ich es oft schwer empfunden, dass noch geringe Vorarbeiten, namentlich auch keine Quellensammlungen vorhanden seien, was bei einer gerechten Beurtheilung des von mir Gegebenen und Vollbrachten nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine vollständige und erschöpfende Geschichte der Baugenossenschaften kann allein der fortgesetzten Thätigkeit und dem Fleisse Mehrerer, Vieler gelingen; jedoch hoffe ich dazu einige nicht unwichtige und völlig Neues bringende Beiträge geliefert zu haben, <hi rendition="#g">ganz besonders durch den Nachweis der Aechtheit der Yorker Urkunde vom J. 926</hi> aus den walischen und angelsächsischen Geschichts- und Rechtsquellen. Uebrigens möchten, so scheint es mir, in der Geschichte der Freimaurerei, nicht die Urkunden, welche vielleicht Jahrhunderte im Staube der Archive geschlafen, sondern die noch heute geübten, weil auf höchst wahrscheinlich unmittelbarer und ununterbrochen fortgesetzter Ueberlieferung beruhenden, Gebräuche und Uebungen die meiste Berücksiehtigung verdienen, obwohl es gegenüber jener flachen und seichten Geschichtsschreibung, welche die Freimaurerei und die ihr vorangehenden Bauhütten eines jeden ältern Ursprunges und Zusammenhanges entkleiden möchte, von der grössten Bedeutung ist, nachzuweisen, dass die von ihr bezweifelten und bestrittenen Urkunden sich als ächte darstellen, sobald sie nur mit wahrhaft geschichtlichem Blicke und in ihrem geschichtlichen Boden betrachtet werden. Um in Hinsicht der Gebräuche nur Eines, das maurerische oder regelmässige, d. h. das von einem Vorsteher geleitete Händeklatschen zu erwähnen, ist dasselbe schon nach den unbestrittenen maurerischen <hi rendition="#g">Urkunden</hi> jedenfalls älter als das J. 1717 oder reicht über das Stiftungs- </p> </div> </front> </text> </TEI> [X/0016]
Geschichte der Kunst des Alterthums, nach den äussern Umständen der Zeit unter den Griechen betrachtet, ist bei Winekelmann das IX. Buch zugetheilt. In diesem universalhistorischen Sinne und Geiste von Winckelmann und Schnaase muss vorzüglich die Geschichte der Bauhütten geschrieben werden.
Bei meiner Arbeit habe ich es oft schwer empfunden, dass noch geringe Vorarbeiten, namentlich auch keine Quellensammlungen vorhanden seien, was bei einer gerechten Beurtheilung des von mir Gegebenen und Vollbrachten nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine vollständige und erschöpfende Geschichte der Baugenossenschaften kann allein der fortgesetzten Thätigkeit und dem Fleisse Mehrerer, Vieler gelingen; jedoch hoffe ich dazu einige nicht unwichtige und völlig Neues bringende Beiträge geliefert zu haben, ganz besonders durch den Nachweis der Aechtheit der Yorker Urkunde vom J. 926 aus den walischen und angelsächsischen Geschichts- und Rechtsquellen. Uebrigens möchten, so scheint es mir, in der Geschichte der Freimaurerei, nicht die Urkunden, welche vielleicht Jahrhunderte im Staube der Archive geschlafen, sondern die noch heute geübten, weil auf höchst wahrscheinlich unmittelbarer und ununterbrochen fortgesetzter Ueberlieferung beruhenden, Gebräuche und Uebungen die meiste Berücksiehtigung verdienen, obwohl es gegenüber jener flachen und seichten Geschichtsschreibung, welche die Freimaurerei und die ihr vorangehenden Bauhütten eines jeden ältern Ursprunges und Zusammenhanges entkleiden möchte, von der grössten Bedeutung ist, nachzuweisen, dass die von ihr bezweifelten und bestrittenen Urkunden sich als ächte darstellen, sobald sie nur mit wahrhaft geschichtlichem Blicke und in ihrem geschichtlichen Boden betrachtet werden. Um in Hinsicht der Gebräuche nur Eines, das maurerische oder regelmässige, d. h. das von einem Vorsteher geleitete Händeklatschen zu erwähnen, ist dasselbe schon nach den unbestrittenen maurerischen Urkunden jedenfalls älter als das J. 1717 oder reicht über das Stiftungs-
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