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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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konnte dieses ebenfalls nur durch einen 3maligen Beschluss der Bardenversammlung geschehen. - Dass ein jeder Bardenstuhl die erforderlichen Vorsteher oder Beamten, Localitäten, oft Grundeigenthum u. s. w. besessen habe, liegt in der Natur der Sache. Der Zweck und die Aufgabe der Bardenstühle war ein geschichtlich bestimmter und ist im Vorgehenden schon bezeichnet, wozu noch hinzuzufügen ist, dass es eine besondere Obliegenheit der walischen Barden gewesen ist, die Geschlechtsregister der Edlen und Gemeinen zu führen,1) gewiss weil sie allein das Kymrische zu schreiben verstanden. In den Triaden über die Freiheiten und Einrichtungen der Barden geben sie selbst als ihre 3 Endzwecke an: die Reform der Sitten und Gewohnheiten; die Sicherung des Friedens und die Verherrlichung alles Dessen, was gut und ausgezeichnet ist. Daher waren dem Barden untersagt: Unsittlichkeit, Satyrisiren, und Waffen zu tragen. Auch gehörte deshalb zu ihren 3 Vorrechten neben den der gastlichen Aufnahme und des höhern Glaubens ihres Wortes und Zeugnisses, dass in ihrer Gegenwart keine entblössten Waffen getragen werden durften. Die drei Freuden der Barden der Insel Britannien waren nach einer Triade: das Wachsthum der Wissenschaften, die Verbesserung der Sitten, und der Sieg des Friedens über Gesetzlosigkeit und Gewalt. Die allgemeinen britischen Bardenversammlungen mussten immer Jahr und Tag vorher verkündigt, und an einem der vier hochheiligen Tage gehalten werden; diese hochheiligen Tage waren nach der Bardenlehre der 10. December, als der kürzeste Tag und zugleich des Winters und des Jahres Anfang, - der 10. März als das Frühlingsäquinoctium und der Frühlingsanfang, - der 10. Juni als der längste Tag und Sommeranfang, und der 10. September als das Herbstäquinoctium und der Herbstanfang (Walter, S. 276). Die Bardenversammlung, gorsedd oder eisteddfod y Beirdd genannt, sollte öffentlich und im Angesichte der Sonne und des Lichts, auf einer grünen Wiese mit einer Rednerbühne von Stein oder Rasen, oder in einer Kirche und an einem ähnlichen Orte gehalten werden,

1) Walter, S. 281.

konnte dieses ebenfalls nur durch einen 3maligen Beschluss der Bardenversammlung geschehen. – Dass ein jeder Bardenstuhl die erforderlichen Vorsteher oder Beamten, Localitäten, oft Grundeigenthum u. s. w. besessen habe, liegt in der Natur der Sache. Der Zweck und die Aufgabe der Bardenstühle war ein geschichtlich bestimmter und ist im Vorgehenden schon bezeichnet, wozu noch hinzuzufügen ist, dass es eine besondere Obliegenheit der walischen Barden gewesen ist, die Geschlechtsregister der Edlen und Gemeinen zu führen,1) gewiss weil sie allein das Kymrische zu schreiben verstanden. In den Triaden über die Freiheiten und Einrichtungen der Barden geben sie selbst als ihre 3 Endzwecke an: die Reform der Sitten und Gewohnheiten; die Sicherung des Friedens und die Verherrlichung alles Dessen, was gut und ausgezeichnet ist. Daher waren dem Barden untersagt: Unsittlichkeit, Satyrisiren, und Waffen zu tragen. Auch gehörte deshalb zu ihren 3 Vorrechten neben den der gastlichen Aufnahme und des höhern Glaubens ihres Wortes und Zeugnisses, dass in ihrer Gegenwart keine entblössten Waffen getragen werden durften. Die drei Freuden der Barden der Insel Britannien waren nach einer Triade: das Wachsthum der Wissenschaften, die Verbesserung der Sitten, und der Sieg des Friedens über Gesetzlosigkeit und Gewalt. Die allgemeinen britischen Bardenversammlungen mussten immer Jahr und Tag vorher verkündigt, und an einem der vier hochheiligen Tage gehalten werden; diese hochheiligen Tage waren nach der Bardenlehre der 10. December, als der kürzeste Tag und zugleich des Winters und des Jahres Anfang, – der 10. März als das Frühlingsäquinoctium und der Frühlingsanfang, – der 10. Juni als der längste Tag und Sommeranfang, und der 10. September als das Herbstäquinoctium und der Herbstanfang (Walter, S. 276). Die Bardenversammlung, gorsedd oder eisteddfod y Beirdd genannt, sollte öffentlich und im Angesichte der Sonne und des Lichts, auf einer grünen Wiese mit einer Rednerbühne von Stein oder Rasen, oder in einer Kirche und an einem ähnlichen Orte gehalten werden,

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[114/0134] konnte dieses ebenfalls nur durch einen 3maligen Beschluss der Bardenversammlung geschehen. – Dass ein jeder Bardenstuhl die erforderlichen Vorsteher oder Beamten, Localitäten, oft Grundeigenthum u. s. w. besessen habe, liegt in der Natur der Sache. Der Zweck und die Aufgabe der Bardenstühle war ein geschichtlich bestimmter und ist im Vorgehenden schon bezeichnet, wozu noch hinzuzufügen ist, dass es eine besondere Obliegenheit der walischen Barden gewesen ist, die Geschlechtsregister der Edlen und Gemeinen zu führen, 1) gewiss weil sie allein das Kymrische zu schreiben verstanden. In den Triaden über die Freiheiten und Einrichtungen der Barden geben sie selbst als ihre 3 Endzwecke an: die Reform der Sitten und Gewohnheiten; die Sicherung des Friedens und die Verherrlichung alles Dessen, was gut und ausgezeichnet ist. Daher waren dem Barden untersagt: Unsittlichkeit, Satyrisiren, und Waffen zu tragen. Auch gehörte deshalb zu ihren 3 Vorrechten neben den der gastlichen Aufnahme und des höhern Glaubens ihres Wortes und Zeugnisses, dass in ihrer Gegenwart keine entblössten Waffen getragen werden durften. Die drei Freuden der Barden der Insel Britannien waren nach einer Triade: das Wachsthum der Wissenschaften, die Verbesserung der Sitten, und der Sieg des Friedens über Gesetzlosigkeit und Gewalt. Die allgemeinen britischen Bardenversammlungen mussten immer Jahr und Tag vorher verkündigt, und an einem der vier hochheiligen Tage gehalten werden; diese hochheiligen Tage waren nach der Bardenlehre der 10. December, als der kürzeste Tag und zugleich des Winters und des Jahres Anfang, – der 10. März als das Frühlingsäquinoctium und der Frühlingsanfang, – der 10. Juni als der längste Tag und Sommeranfang, und der 10. September als das Herbstäquinoctium und der Herbstanfang (Walter, S. 276). Die Bardenversammlung, gorsedd oder eisteddfod y Beirdd genannt, sollte öffentlich und im Angesichte der Sonne und des Lichts, auf einer grünen Wiese mit einer Rednerbühne von Stein oder Rasen, oder in einer Kirche und an einem ähnlichen Orte gehalten werden, 1) Walter, S. 281.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/134>, abgerufen am 22.11.2024.