Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.der Gesetze gestattet wurde.1) Nach. Schoemann, I. S. 355, hätten die Fremden neben den 12 Drachmen, gleichsam einer Kopfabgabe, noch eine besondere Gewerbssteuer bezahlen müssen. Indessen berechtigt diese humane Niederlassungs- und Gewerbsfreiheit des atheniensischen Freistaates nicht zu dem Schlusse, dass es sich stets so verhalten habe und unter den Königen und während der aristokratischen Herrschaft keine andere gesetzlichen Einrichtungen bestanden haben. Was zu Athen und im freien Griechenland die Ausbildung eigentlicher Gewerbsinnungen verhinderte oder sehr beschränkte war der Umstand, dass die reicheren Bürger die Handwerke und Gewerbe, namentlieh aber den Bergbau, durch Sklaven betreiben liessen.2) Selbst der atheniensische Staat liess in der Münze durch Staatssklaven arbeiten.3) Ein gewisser Diophantes hatte den nicht ausgeführten Vorschlag gemacht, dass der Staat zur Beschaffung aller Handwerksarbeiten für öffentliche Zwecke Sklaven verwenden sollte. Nach Schoemann, II. S. 374, standen bei den Griechen gewiss die Familien und Zünfte der Baukünstler und bildenden Künstler, die ja vorzugsweise im Dienste der Religion arbeiteten, in einer nähern Beziehung zu den Tempeln und Priesterschaften, obgleich sie, wenigstens in den spätern Zeiten, keineswegs eigentliche Tempeldiener, noch weniger aber "priesterliche Personen" zu nennen sein dürften. Thiersch, Epochen, S. 36, theilt mit Böttiger die Ansicht, dass in Aegypten und in Griechenland die ganze Rangordnung und Stellung der einzelnen Künste, welche vereint nur den Göttern und ihrem Dienste dienten, in beiden Ländern dieselbe sei: "In beiden Ländern herrscht die Baukunst; ihrem Dienst zugeordnet ist die Sculptur, bestimmt mit ausgemeisselten und eingehauenen Bildern die Werke von jenen zu schmücken. Dieser wieder als Dienerin zugegeben ist die Malerei, deren ganzes Geschäft sich darauf beschränkte, mit den 4 heiligen Farben die Gestalten und Sinnbilder anzustreichen, die unter dem 1) Hermann, §. 115, Anm. 6; §. 126, Anm. 9. 2) Schoemann, I. S. 350. 3) Schoemann, I. S. 353.
der Gesetze gestattet wurde.1) Nach. Schoemann, I. S. 355, hätten die Fremden neben den 12 Drachmen, gleichsam einer Kopfabgabe, noch eine besondere Gewerbssteuer bezahlen müssen. Indessen berechtigt diese humane Niederlassungs- und Gewerbsfreiheit des atheniensischen Freistaates nicht zu dem Schlusse, dass es sich stets so verhalten habe und unter den Königen und während der aristokratischen Herrschaft keine andere gesetzlichen Einrichtungen bestanden haben. Was zu Athen und im freien Griechenland die Ausbildung eigentlicher Gewerbsinnungen verhinderte oder sehr beschränkte war der Umstand, dass die reicheren Bürger die Handwerke und Gewerbe, namentlieh aber den Bergbau, durch Sklaven betreiben liessen.2) Selbst der atheniensische Staat liess in der Münze durch Staatssklaven arbeiten.3) Ein gewisser Diophantes hatte den nicht ausgeführten Vorschlag gemacht, dass der Staat zur Beschaffung aller Handwerksarbeiten für öffentliche Zwecke Sklaven verwenden sollte. Nach Schoemann, II. S. 374, standen bei den Griechen gewiss die Familien und Zünfte der Baukünstler und bildenden Künstler, die ja vorzugsweise im Dienste der Religion arbeiteten, in einer nähern Beziehung zu den Tempeln und Priesterschaften, obgleich sie, wenigstens in den spätern Zeiten, keineswegs eigentliche Tempeldiener, noch weniger aber „priesterliche Personen“ zu nennen sein dürften. Thiersch, Epochen, S. 36, theilt mit Böttiger die Ansicht, dass in Aegypten und in Griechenland die ganze Rangordnung und Stellung der einzelnen Künste, welche vereint nur den Göttern und ihrem Dienste dienten, in beiden Ländern dieselbe sei: „In beiden Ländern herrscht die Baukunst; ihrem Dienst zugeordnet ist die Sculptur, bestimmt mit ausgemeisselten und eingehauenen Bildern die Werke von jenen zu schmücken. Dieser wieder als Dienerin zugegeben ist die Malerei, deren ganzes Geschäft sich darauf beschränkte, mit den 4 heiligen Farben die Gestalten und Sinnbilder anzustreichen, die unter dem 1) Hermann, §. 115, Anm. 6; §. 126, Anm. 9. 2) Schoemann, I. S. 350. 3) Schoemann, I. S. 353.
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der Gesetze gestattet wurde. 1) Nach. Schoemann, I. S. 355, hätten die Fremden neben den 12 Drachmen, gleichsam einer Kopfabgabe, noch eine besondere Gewerbssteuer bezahlen müssen. Indessen berechtigt diese humane Niederlassungs- und Gewerbsfreiheit des atheniensischen Freistaates nicht zu dem Schlusse, dass es sich stets so verhalten habe und unter den Königen und während der aristokratischen Herrschaft keine andere gesetzlichen Einrichtungen bestanden haben. Was zu Athen und im freien Griechenland die Ausbildung eigentlicher Gewerbsinnungen verhinderte oder sehr beschränkte war der Umstand, dass die reicheren Bürger die Handwerke und Gewerbe, namentlieh aber den Bergbau, durch Sklaven betreiben liessen. 2) Selbst der atheniensische Staat liess in der Münze durch Staatssklaven arbeiten. 3) Ein gewisser Diophantes hatte den nicht ausgeführten Vorschlag gemacht, dass der Staat zur Beschaffung aller Handwerksarbeiten für öffentliche Zwecke Sklaven verwenden sollte.
Nach Schoemann, II. S. 374, standen bei den Griechen gewiss die Familien und Zünfte der Baukünstler und bildenden Künstler, die ja vorzugsweise im Dienste der Religion arbeiteten, in einer nähern Beziehung zu den Tempeln und Priesterschaften, obgleich sie, wenigstens in den spätern Zeiten, keineswegs eigentliche Tempeldiener, noch weniger aber „priesterliche Personen“ zu nennen sein dürften. Thiersch, Epochen, S. 36, theilt mit Böttiger die Ansicht, dass in Aegypten und in Griechenland die ganze Rangordnung und Stellung der einzelnen Künste, welche vereint nur den Göttern und ihrem Dienste dienten, in beiden Ländern dieselbe sei: „In beiden Ländern herrscht die Baukunst; ihrem Dienst zugeordnet ist die Sculptur, bestimmt mit ausgemeisselten und eingehauenen Bildern die Werke von jenen zu schmücken. Dieser wieder als Dienerin zugegeben ist die Malerei, deren ganzes Geschäft sich darauf beschränkte, mit den 4 heiligen Farben die Gestalten und Sinnbilder anzustreichen, die unter dem
1) Hermann, §. 115, Anm. 6; §. 126, Anm. 9.
2) Schoemann, I. S. 350.
3) Schoemann, I. S. 353.
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