Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.blicken, der Attika erobernd besetzte und das Land unter sich nach der Heeresordnung vertheilte. Der attische Staat wäre somit auf Grundbesitz, wenn auch nicht gerade ausschliesslich auf Ackerbau gegründet gewesen, wie darauf in der That von Solon seine Verfassung gegründet wurde1) und schon vor ihm Lykurg den Staat der Spartiaten auf eine unangreifbare oder unveränderbare Ackervertheilung gestützt hatte.2) Die ursprüngliche Grundvertheilung scheint schon eine ungleiche gewesen zu sein, indem wohl ältere, höher stehende oder sonst aus irgend einem Grunde bevorzugte Geschlechter einen grösseren Grundbesitz erhielten; jedenfalls verarmten bis auf Solon sehr viele kleinere Grundeigenthümer und es erzeugte sich eine stets grössere, aristokratischere Ungleichheit des Vermögens, der Gewalt und der Rechte, welche Solon zwar beschränkte, jedoch nicht gewaltsam verdrängte. Die Eupatriden, welche bis auf Solon die regimentsfähigen Geschlechter der vier Phylen in Attika ausmachten, sind vermuthlich der älteste Grundadel.3) Offenbar ist in der obigen Volkseintheilung ganz unvermittelt und äusserlich das (ältere) Duodecimalsystem mit dem Decimalsystem verbunden. Den Mittelpunkt der Eintheilung bilden die 12 Phratrieen, d. h. die 12 Monate des Jahres mit je 30 Tagen, welche letztere hier als 30 Geschlechter erscheinen. Die 12 Monate oder 12 Phratrieen vereinigen sich je zu drei zu den 4 Phylen und diese gleichen damit den 4 Zeiten des Jahres mit je 3 Jahresmonaten. Die 30 Hausbesitzer oder eigentlich 30 Häuser, welche ein Geschlecht umfasst,4) sind aus dem Missversstande der Dreissigzahl der Geschlechter einer Phratrie entstanden; denn hätte man diese noch als eine Analogie der Dreissigzahl der Monatstage gefasst, würde man am nächsten dazu gelangt sein, ein Geschlecht aus 24 Hausbesitzern, als analog den 24 Stunden eines Tages und noch analoger dem Duodecimalsysteme, zusammenzu- 1) Schoemann, I. S. 329 ff.; Peter, S. 32.Anm. 68; Hermann, §. 108. 2) Peter, S. 20, Anm. 20. 3) Hermann, §. 96; Schoemann, I. S. 322. 4) Peter, S. 32. Anm. 68.
blicken, der Attika erobernd besetzte und das Land unter sich nach der Heeresordnung vertheilte. Der attische Staat wäre somit auf Grundbesitz, wenn auch nicht gerade ausschliesslich auf Ackerbau gegründet gewesen, wie darauf in der That von Solon seine Verfassung gegründet wurde1) und schon vor ihm Lykurg den Staat der Spartiaten auf eine unangreifbare oder unveränderbare Ackervertheilung gestützt hatte.2) Die ursprüngliche Grundvertheilung scheint schon eine ungleiche gewesen zu sein, indem wohl ältere, höher stehende oder sonst aus irgend einem Grunde bevorzugte Geschlechter einen grösseren Grundbesitz erhielten; jedenfalls verarmten bis auf Solon sehr viele kleinere Grundeigenthümer und es erzeugte sich eine stets grössere, aristokratischere Ungleichheit des Vermögens, der Gewalt und der Rechte, welche Solon zwar beschränkte, jedoch nicht gewaltsam verdrängte. Die Eupatriden, welche bis auf Solon die regimentsfähigen Geschlechter der vier Phylen in Attika ausmachten, sind vermuthlich der älteste Grundadel.3) Offenbar ist in der obigen Volkseintheilung ganz unvermittelt und äusserlich das (ältere) Duodecimalsystem mit dem Decimalsystem verbunden. Den Mittelpunkt der Eintheilung bilden die 12 Phratrieen, d. h. die 12 Monate des Jahres mit je 30 Tagen, welche letztere hier als 30 Geschlechter erscheinen. Die 12 Monate oder 12 Phratrieen vereinigen sich je zu drei zu den 4 Phylen und diese gleichen damit den 4 Zeiten des Jahres mit je 3 Jahresmonaten. Die 30 Hausbesitzer oder eigentlich 30 Häuser, welche ein Geschlecht umfasst,4) sind aus dem Missversstande der Dreissigzahl der Geschlechter einer Phratrie entstanden; denn hätte man diese noch als eine Analogie der Dreissigzahl der Monatstage gefasst, würde man am nächsten dazu gelangt sein, ein Geschlecht aus 24 Hausbesitzern, als analog den 24 Stunden eines Tages und noch analoger dem Duodecimalsysteme, zusammenzu- 1) Schoemann, I. S. 329 ff.; Peter, S. 32.Anm. 68; Hermann, §. 108. 2) Peter, S. 20, Anm. 20. 3) Hermann, §. 96; Schoemann, I. S. 322. 4) Peter, S. 32. Anm. 68.
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blicken, der Attika erobernd besetzte und das Land unter sich nach der Heeresordnung vertheilte. Der attische Staat wäre somit auf Grundbesitz, wenn auch nicht gerade ausschliesslich auf Ackerbau gegründet gewesen, wie darauf in der That von Solon seine Verfassung gegründet wurde 1) und schon vor ihm Lykurg den Staat der Spartiaten auf eine unangreifbare oder unveränderbare Ackervertheilung gestützt hatte. 2) Die ursprüngliche Grundvertheilung scheint schon eine ungleiche gewesen zu sein, indem wohl ältere, höher stehende oder sonst aus irgend einem Grunde bevorzugte Geschlechter einen grösseren Grundbesitz erhielten; jedenfalls verarmten bis auf Solon sehr viele kleinere Grundeigenthümer und es erzeugte sich eine stets grössere, aristokratischere Ungleichheit des Vermögens, der Gewalt und der Rechte, welche Solon zwar beschränkte, jedoch nicht gewaltsam verdrängte. Die Eupatriden, welche bis auf Solon die regimentsfähigen Geschlechter der vier Phylen in Attika ausmachten, sind vermuthlich der älteste Grundadel. 3) Offenbar ist in der obigen Volkseintheilung ganz unvermittelt und äusserlich das (ältere) Duodecimalsystem mit dem Decimalsystem verbunden. Den Mittelpunkt der Eintheilung bilden die 12 Phratrieen, d. h. die 12 Monate des Jahres mit je 30 Tagen, welche letztere hier als 30 Geschlechter erscheinen. Die 12 Monate oder 12 Phratrieen vereinigen sich je zu drei zu den 4 Phylen und diese gleichen damit den 4 Zeiten des Jahres mit je 3 Jahresmonaten. Die 30 Hausbesitzer oder eigentlich 30 Häuser, welche ein Geschlecht umfasst, 4) sind aus dem Missversstande der Dreissigzahl der Geschlechter einer Phratrie entstanden; denn hätte man diese noch als eine Analogie der Dreissigzahl der Monatstage gefasst, würde man am nächsten dazu gelangt sein, ein Geschlecht aus 24 Hausbesitzern, als analog den 24 Stunden eines Tages und noch analoger dem Duodecimalsysteme, zusammenzu-
1) Schoemann, I. S. 329 ff.; Peter, S. 32.Anm. 68; Hermann, §. 108.
2) Peter, S. 20, Anm. 20.
3) Hermann, §. 96; Schoemann, I. S. 322.
4) Peter, S. 32. Anm. 68.
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