Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Schätze können von Mehreren an ganz entgegengesetzten Orten gefunden werden.1) II. Griechische Bauhütten und Bauinnungen. Wenngleich das eigentliche Griechenland von Aegypten sich wesentlich darin unterscheidet, dass jenes in eine Anzahl bald grösserer, bald kleinerer Volksherrschaften zerfiel, während hier ein priesterliches Königreich mit strenger Kastenverfassung bestand, kommen doch wieder insoferne Griechenland und Aegypten mit einander überein, dass auch in Griechenland zu allen Zeiten die technischen Gewerbe und Künste Vereine der gleichen Berufsgenossen bildeten, eine Vereins- oder Innungsverfassung hatten. Es ist bestritten und wird kaum jemals mit historischer Gewissheit verneint oder bejaht werden können, ob Griechenland nicht auch ursprünglich und in den ältesten vorgeschichtlichen Zeiten eine der ägyptischen und indischen ähnliche Verfassung erblicher Kasten mit einer erblichen Priesterschaft als der ersten und leitenden Kaste gehabt habe, weshalb nur verwiesen werden mag auf: Tittmann, Darstellung der griechischen Staatsverfassungen, S. 567 ff., vergl. mit S. 81 ff. Hermann, Lehrbuch der griechischen Staatsalterthümer, §. 5 und §. 91 ff. Schoemann, griech. Alterthümer, I. 317 ff. und 363 ff.
Die dem Theseus zugeschriebene Eintheilung und Gliederung des attischen Volkes in 4 Phylen oder Stämme und 12 Phratrien, von denen je drei eine Phyle bildeten, wie jede einzelne Phratrie wieder aus 30 Geschlechtern, das gesammte attische Volk aus 360 Geschlechtern somit bestand, war zwar zunächst eine geographische (oder nach 1) Vergl. Schnaase, IV. 2. S. 375 und 376.
Schätze können von Mehreren an ganz entgegengesetzten Orten gefunden werden.1) II. Griechische Bauhütten und Bauinnungen. Wenngleich das eigentliche Griechenland von Aegypten sich wesentlich darin unterscheidet, dass jenes in eine Anzahl bald grösserer, bald kleinerer Volksherrschaften zerfiel, während hier ein priesterliches Königreich mit strenger Kastenverfassung bestand, kommen doch wieder insoferne Griechenland und Aegypten mit einander überein, dass auch in Griechenland zu allen Zeiten die technischen Gewerbe und Künste Vereine der gleichen Berufsgenossen bildeten, eine Vereins- oder Innungsverfassung hatten. Es ist bestritten und wird kaum jemals mit historischer Gewissheit verneint oder bejaht werden können, ob Griechenland nicht auch ursprünglich und in den ältesten vorgeschichtlichen Zeiten eine der ägyptischen und indischen ähnliche Verfassung erblicher Kasten mit einer erblichen Priesterschaft als der ersten und leitenden Kaste gehabt habe, weshalb nur verwiesen werden mag auf: Tittmann, Darstellung der griechischen Staatsverfassungen, S. 567 ff., vergl. mit S. 81 ff. Hermann, Lehrbuch der griechischen Staatsalterthümer, §. 5 und §. 91 ff. Schoemann, griech. Alterthümer, I. 317 ff. und 363 ff.
Die dem Theseus zugeschriebene Eintheilung und Gliederung des attischen Volkes in 4 Phylen oder Stämme und 12 Phratrien, von denen je drei eine Phyle bildeten, wie jede einzelne Phratrie wieder aus 30 Geschlechtern, das gesammte attische Volk aus 360 Geschlechtern somit bestand, war zwar zunächst eine geographische (oder nach 1) Vergl. Schnaase, IV. 2. S. 375 und 376.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0100" n="80"/> Schätze können von Mehreren an ganz entgegengesetzten Orten gefunden werden.<note place="foot" n="1)">Vergl. Schnaase, IV. 2. S. 375 und 376.</note></p> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> <div n="1"> <head>II.<lb/> Griechische Bauhütten und Bauinnungen.</head><lb/> <p> Wenngleich das eigentliche Griechenland von Aegypten sich wesentlich darin unterscheidet, dass jenes in eine Anzahl bald grösserer, bald kleinerer Volksherrschaften zerfiel, während hier ein priesterliches Königreich mit strenger Kastenverfassung bestand, kommen doch wieder insoferne Griechenland und Aegypten mit einander überein, dass auch in Griechenland zu allen Zeiten die technischen Gewerbe und Künste Vereine der gleichen Berufsgenossen bildeten, eine Vereins- oder Innungsverfassung hatten. Es ist bestritten und wird kaum jemals mit historischer Gewissheit verneint oder bejaht werden können, ob Griechenland nicht auch ursprünglich und in den ältesten vorgeschichtlichen Zeiten eine der ägyptischen und indischen ähnliche Verfassung erblicher Kasten mit einer erblichen Priesterschaft als der ersten und leitenden Kaste gehabt habe, weshalb nur verwiesen werden mag auf:</p> <list> <item>Tittmann, Darstellung der griechischen Staatsverfassungen, S. 567 ff., vergl. mit S. 81 ff.<lb/></item> <item>Hermann, Lehrbuch der griechischen Staatsalterthümer, §. 5 und §. 91 ff.<lb/></item> <item>Schoemann, griech. Alterthümer, I. 317 ff. und 363 ff.<lb/></item> </list> <p> Die dem Theseus zugeschriebene Eintheilung und Gliederung des attischen Volkes in 4 Phylen oder Stämme und 12 Phratrien, von denen je drei eine Phyle bildeten, wie jede einzelne Phratrie wieder aus 30 Geschlechtern, das gesammte attische Volk aus 360 Geschlechtern somit bestand, war zwar zunächst eine geographische (oder nach </p> </div> </body> </text> </TEI> [80/0100]
Schätze können von Mehreren an ganz entgegengesetzten Orten gefunden werden. 1)
II.
Griechische Bauhütten und Bauinnungen.
Wenngleich das eigentliche Griechenland von Aegypten sich wesentlich darin unterscheidet, dass jenes in eine Anzahl bald grösserer, bald kleinerer Volksherrschaften zerfiel, während hier ein priesterliches Königreich mit strenger Kastenverfassung bestand, kommen doch wieder insoferne Griechenland und Aegypten mit einander überein, dass auch in Griechenland zu allen Zeiten die technischen Gewerbe und Künste Vereine der gleichen Berufsgenossen bildeten, eine Vereins- oder Innungsverfassung hatten. Es ist bestritten und wird kaum jemals mit historischer Gewissheit verneint oder bejaht werden können, ob Griechenland nicht auch ursprünglich und in den ältesten vorgeschichtlichen Zeiten eine der ägyptischen und indischen ähnliche Verfassung erblicher Kasten mit einer erblichen Priesterschaft als der ersten und leitenden Kaste gehabt habe, weshalb nur verwiesen werden mag auf:
Tittmann, Darstellung der griechischen Staatsverfassungen, S. 567 ff., vergl. mit S. 81 ff.
Hermann, Lehrbuch der griechischen Staatsalterthümer, §. 5 und §. 91 ff.
Schoemann, griech. Alterthümer, I. 317 ff. und 363 ff.
Die dem Theseus zugeschriebene Eintheilung und Gliederung des attischen Volkes in 4 Phylen oder Stämme und 12 Phratrien, von denen je drei eine Phyle bildeten, wie jede einzelne Phratrie wieder aus 30 Geschlechtern, das gesammte attische Volk aus 360 Geschlechtern somit bestand, war zwar zunächst eine geographische (oder nach
1) Vergl. Schnaase, IV. 2. S. 375 und 376.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |