Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.des 12monatlichen Monds - und Sonnenjahres auf die menschlichen und staatlichen Verhältnisse und bildet daher auch die Grundlage der germanischen Gauverfassung, Landeintheilung zum Zwecke der Verwaltung, des Rechts und des Krieges, besonders im Norden. Das Reich zerfiel zunächst nach den vier Himmelsgegenden in vier Provinzen, in eine Tetrarchie und zugleich nach dem Duodecimalsysteme in 12 grössere Bezirke, Gaue, nordisch Syssel, bei den Angelsachsen Shires und bei den Deutschen Grafschaften, so dass auf eine jede der vier Provinzen drei Bezirke fielen. Der deutsche Ausdruck Gau wird jedoch nicht blos zur Bezeichnung des Bezirkes, sondern auch der Provinz gebraucht, hat sonach eine engere und eine weitere Bedeutung. Jeder Bezirk umfasste wieder wenigstens ursprünglich 12 Hundertschaften oder Centenen in der Weise, dass je vier Hundertschaften im Norden eine Härad, im fränkischen Reiche ein Vicariat oder Vicecomitat, eine Gaugrafschaft oder einen pagus minor im Gegensatz zu dem pagus major oder dem Bezirke, dem Syssel bildeten. Die 12 Decanien oder vielmehr Zwölfschaften einer Hundertschaft wurden im Norden in vier Sochnas mit je drei Zwölfschaften eingetheilt. Ein Reich zerfiel somit nach dem Duodecimalsysteme in vier Provinzen, 12 Syssel oder Bezirke, 36 Unterbezirke oder Härards und Vicecomitate, 144 Hundertschaften, 576 Zwölfschaftsbezirke oder Sochnas und in 1728 Zwölfschaften.1) Das im Jahr 861 durch den skandinavischen Seeräuber Nadod entdeckte Island zerfiel zunächst in vier Viertel und jedes Viertel ward in drei Bezirke getheilt;2) jeder Bezirk zerfiel wieder in 30 Aemter, so dass ganz Island 120 Aemter zählte mit fünf erstinstanzlichen Richtern. An diese nordische und deutsche Landeintheilung mahnt zuvörderst, dass die Jonier in Athen und in Asien nach dem Sonnenlaufe oder Thierkreise, vier Phylen oder Stämme, 12 Phratrieen (auch [fremdsprachliches Material], Drittelsstamm, wie ihr Vorsteher [fremdsprachliches Material] 1) Vergl. auch Sachsse, a. a. O., S. 250. 2) K. V. Bonstetten, neue Schriften, Kopenhagen 1799, II. S. 166.
des 12monatlichen Monds - und Sonnenjahres auf die menschlichen und staatlichen Verhältnisse und bildet daher auch die Grundlage der germanischen Gauverfassung, Landeintheilung zum Zwecke der Verwaltung, des Rechts und des Krieges, besonders im Norden. Das Reich zerfiel zunächst nach den vier Himmelsgegenden in vier Provinzen, in eine Tetrarchie und zugleich nach dem Duodecimalsysteme in 12 grössere Bezirke, Gaue, nordisch Syssel, bei den Angelsachsen Shires und bei den Deutschen Grafschaften, so dass auf eine jede der vier Provinzen drei Bezirke fielen. Der deutsche Ausdruck Gau wird jedoch nicht blos zur Bezeichnung des Bezirkes, sondern auch der Provinz gebraucht, hat sonach eine engere und eine weitere Bedeutung. Jeder Bezirk umfasste wieder wenigstens ursprünglich 12 Hundertschaften oder Centenen in der Weise, dass je vier Hundertschaften im Norden eine Härad, im fränkischen Reiche ein Vicariat oder Vicecomitat, eine Gaugrafschaft oder einen pagus minor im Gegensatz zu dem pagus major oder dem Bezirke, dem Syssel bildeten. Die 12 Decanien oder vielmehr Zwölfschaften einer Hundertschaft wurden im Norden in vier Sochnas mit je drei Zwölfschaften eingetheilt. Ein Reich zerfiel somit nach dem Duodecimalsysteme in vier Provinzen, 12 Syssel oder Bezirke, 36 Unterbezirke oder Härards und Vicecomitate, 144 Hundertschaften, 576 Zwölfschaftsbezirke oder Sochnas und in 1728 Zwölfschaften.1) Das im Jahr 861 durch den skandinavischen Seeräuber Nadod entdeckte Island zerfiel zunächst in vier Viertel und jedes Viertel ward in drei Bezirke getheilt;2) jeder Bezirk zerfiel wieder in 30 Aemter, so dass ganz Island 120 Aemter zählte mit fünf erstinstanzlichen Richtern. An diese nordische und deutsche Landeintheilung mahnt zuvörderst, dass die Jonier in Athen und in Asien nach dem Sonnenlaufe oder Thierkreise, vier Phylen oder Stämme, 12 Phratrieen (auch [fremdsprachliches Material], Drittelsstamm, wie ihr Vorsteher [fremdsprachliches Material] 1) Vergl. auch Sachsse, a. a. O., S. 250. 2) K. V. Bonstetten, neue Schriften, Kopenhagen 1799, II. S. 166.
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des 12monatlichen Monds - und Sonnenjahres auf die menschlichen und staatlichen Verhältnisse und bildet daher auch die Grundlage der germanischen Gauverfassung, Landeintheilung zum Zwecke der Verwaltung, des Rechts und des Krieges, besonders im Norden. Das Reich zerfiel zunächst nach den vier Himmelsgegenden in vier Provinzen, in eine Tetrarchie und zugleich nach dem Duodecimalsysteme in 12 grössere Bezirke, Gaue, nordisch Syssel, bei den Angelsachsen Shires und bei den Deutschen Grafschaften, so dass auf eine jede der vier Provinzen drei Bezirke fielen. Der deutsche Ausdruck Gau wird jedoch nicht blos zur Bezeichnung des Bezirkes, sondern auch der Provinz gebraucht, hat sonach eine engere und eine weitere Bedeutung. Jeder Bezirk umfasste wieder wenigstens ursprünglich 12 Hundertschaften oder Centenen in der Weise, dass je vier Hundertschaften im Norden eine Härad, im fränkischen Reiche ein Vicariat oder Vicecomitat, eine Gaugrafschaft oder einen pagus minor im Gegensatz zu dem pagus major oder dem Bezirke, dem Syssel bildeten. Die 12 Decanien oder vielmehr Zwölfschaften einer Hundertschaft wurden im Norden in vier Sochnas mit je drei Zwölfschaften eingetheilt. Ein Reich zerfiel somit nach dem Duodecimalsysteme in vier Provinzen, 12 Syssel oder Bezirke, 36 Unterbezirke oder Härards und Vicecomitate, 144 Hundertschaften, 576 Zwölfschaftsbezirke oder Sochnas und in 1728 Zwölfschaften. 1) Das im Jahr 861 durch den skandinavischen Seeräuber Nadod entdeckte Island zerfiel zunächst in vier Viertel und jedes Viertel ward in drei Bezirke getheilt; 2) jeder Bezirk zerfiel wieder in 30 Aemter, so dass ganz Island 120 Aemter zählte mit fünf erstinstanzlichen Richtern. An diese nordische und deutsche Landeintheilung mahnt zuvörderst, dass die Jonier in Athen und in Asien nach dem Sonnenlaufe oder Thierkreise, vier Phylen oder Stämme, 12 Phratrieen (auch _ , Drittelsstamm, wie ihr Vorsteher _
1) Vergl. auch Sachsse, a. a. O., S. 250.
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