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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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geleitetes Verhältniss. Es ist die einfachste und natürlichste Art, irgend ein Ganzes zu theilen, dass man dasselbe durch einen Kreuzschnitt in vier Theile theilt oder zerlegt, indem man es zunächst nur in zwei Theile scheidet und dann diese Zweitheilung beliebig fortsetzt, wenn die zuerst erhaltenen (zwei) Theile noch etwas zu gross gefunden werden, wodurch alsdann vier Theile entstehen. In solcher Weise erscheinen für die Theilungen die geometrisch fortschreitenden Zahlenreihen 2, 4, 8, 16, 32 u. s. w. als die natürlichen. Das häufige Vorkommen der Viertheilungen könnte dabei auch noch etwa davon hergeleitet werden, dass vier Theile sich ergeben, die vier Himmelsgegenden entstehen, sobald der Mensch das Land zu theilen, zu benennen begann und bei dieser Theilung oder Benennung von sich selbst als dem Theilenden und Benennenden ausging, wie dieses das einzig Natürliche und Begreifliche ist. Der also theilende und benennende Mensch erhält einen Theil vor und den andern hintern sich, den dritten und vierten aber auf seiner rechten und linken Seite. In solcher Gestalt mit vor- und rückwärts, rechts und links werden auch allgemein in alten und neuen Urkunden die Anstösse und Grenzen bei Grundstücken bezeichnet. Einen symbolischen Charakter nahm diese Theilung zugleich an, wenn die rechte Seite zur lichtbringenden, zur östlichen, zur glückverkündenden und die linke zur nächtlichen, zur westlichen, zur Todtenwohnung gemacht wurde, indem der Theilende seine Theilungsstellung gegen Norden einnahm.

Die im deutschen Rechte so ausserordentlich oft vorkommenden Vierer1) oder Viermänner sind vermuthlich daraus entstanden, dass ursprünglich jedes Dorf mit dem dazu gehörenden Lande in vier Theile nach den vier Weltgegenden zerfiel und jeder Theil einen besondern Vorsteher hatte. So wurde auch bis in die neuere Zeit der Kanton Neuenburg in vier Bügerschaften, eine jede mit einem Bürgermeister an der Spitze, eingetheilt, nämlich Landeron, Valendis, Neuen-

1) Grimm, Weisthümer, I. S. 111, 114, 132, 176 179, 180, 211, 217, 258, 261, 264, 282, 335, 378 u. s. w.; Sachse. a. a. O., S. 72 ff., S. 195, 227, 235, 247 und 281.

geleitetes Verhältniss. Es ist die einfachste und natürlichste Art, irgend ein Ganzes zu theilen, dass man dasselbe durch einen Kreuzschnitt in vier Theile theilt oder zerlegt, indem man es zunächst nur in zwei Theile scheidet und dann diese Zweitheilung beliebig fortsetzt, wenn die zuerst erhaltenen (zwei) Theile noch etwas zu gross gefunden werden, wodurch alsdann vier Theile entstehen. In solcher Weise erscheinen für die Theilungen die geometrisch fortschreitenden Zahlenreihen 2, 4, 8, 16, 32 u. s. w. als die natürlichen. Das häufige Vorkommen der Viertheilungen könnte dabei auch noch etwa davon hergeleitet werden, dass vier Theile sich ergeben, die vier Himmelsgegenden entstehen, sobald der Mensch das Land zu theilen, zu benennen begann und bei dieser Theilung oder Benennung von sich selbst als dem Theilenden und Benennenden ausging, wie dieses das einzig Natürliche und Begreifliche ist. Der also theilende und benennende Mensch erhält einen Theil vor und den andern hintern sich, den dritten und vierten aber auf seiner rechten und linken Seite. In solcher Gestalt mit vor- und rückwärts, rechts und links werden auch allgemein in alten und neuen Urkunden die Anstösse und Grenzen bei Grundstücken bezeichnet. Einen symbolischen Charakter nahm diese Theilung zugleich an, wenn die rechte Seite zur lichtbringenden, zur östlichen, zur glückverkündenden und die linke zur nächtlichen, zur westlichen, zur Todtenwohnung gemacht wurde, indem der Theilende seine Theilungsstellung gegen Norden einnahm.

Die im deutschen Rechte so ausserordentlich oft vorkommenden Vierer1) oder Viermänner sind vermuthlich daraus entstanden, dass ursprünglich jedes Dorf mit dem dazu gehörenden Lande in vier Theile nach den vier Weltgegenden zerfiel und jeder Theil einen besondern Vorsteher hatte. So wurde auch bis in die neuere Zeit der Kanton Neuenburg in vier Bügerschaften, eine jede mit einem Bürgermeister an der Spitze, eingetheilt, nämlich Landeron, Valendis, Neuen-

1) Grimm, Weisthümer, I. S. 111, 114, 132, 176 179, 180, 211, 217, 258, 261, 264, 282, 335, 378 u. s. w.; Sachse. a. a. O., S. 72 ff., S. 195, 227, 235, 247 und 281.
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[532/0552] geleitetes Verhältniss. Es ist die einfachste und natürlichste Art, irgend ein Ganzes zu theilen, dass man dasselbe durch einen Kreuzschnitt in vier Theile theilt oder zerlegt, indem man es zunächst nur in zwei Theile scheidet und dann diese Zweitheilung beliebig fortsetzt, wenn die zuerst erhaltenen (zwei) Theile noch etwas zu gross gefunden werden, wodurch alsdann vier Theile entstehen. In solcher Weise erscheinen für die Theilungen die geometrisch fortschreitenden Zahlenreihen 2, 4, 8, 16, 32 u. s. w. als die natürlichen. Das häufige Vorkommen der Viertheilungen könnte dabei auch noch etwa davon hergeleitet werden, dass vier Theile sich ergeben, die vier Himmelsgegenden entstehen, sobald der Mensch das Land zu theilen, zu benennen begann und bei dieser Theilung oder Benennung von sich selbst als dem Theilenden und Benennenden ausging, wie dieses das einzig Natürliche und Begreifliche ist. Der also theilende und benennende Mensch erhält einen Theil vor und den andern hintern sich, den dritten und vierten aber auf seiner rechten und linken Seite. In solcher Gestalt mit vor- und rückwärts, rechts und links werden auch allgemein in alten und neuen Urkunden die Anstösse und Grenzen bei Grundstücken bezeichnet. Einen symbolischen Charakter nahm diese Theilung zugleich an, wenn die rechte Seite zur lichtbringenden, zur östlichen, zur glückverkündenden und die linke zur nächtlichen, zur westlichen, zur Todtenwohnung gemacht wurde, indem der Theilende seine Theilungsstellung gegen Norden einnahm. Die im deutschen Rechte so ausserordentlich oft vorkommenden Vierer 1) oder Viermänner sind vermuthlich daraus entstanden, dass ursprünglich jedes Dorf mit dem dazu gehörenden Lande in vier Theile nach den vier Weltgegenden zerfiel und jeder Theil einen besondern Vorsteher hatte. So wurde auch bis in die neuere Zeit der Kanton Neuenburg in vier Bügerschaften, eine jede mit einem Bürgermeister an der Spitze, eingetheilt, nämlich Landeron, Valendis, Neuen- 1) Grimm, Weisthümer, I. S. 111, 114, 132, 176 179, 180, 211, 217, 258, 261, 264, 282, 335, 378 u. s. w.; Sachse. a. a. O., S. 72 ff., S. 195, 227, 235, 247 und 281.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/552>, abgerufen am 26.11.2024.