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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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Nach der Pariser Handschrift der deutschen Liederdichter hatte der Minnesänger von Trostberg als Wappen einen blauen Schild, worin ein silberner siebenspitziger Stern mit einem rothen Kreise in der Mitte. Ferner begegnen uns in Deutschland vor Allen die sieben Churfürsten, die sieben Grossen oder Stammfürsten des persischen Reiches, die sieben Minister der chinesischen, persischen und indischen Könige, welche nach der goldenen Bulle ihren Eid auf das Evangelium Johannis ablegen müssen. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 213, führt an, dass nach den Kenningar sieben eine Sögn (curia?) bilden; nach der lex Salica gehören sieben zu einem convivium, zu einer Gilde, zu einer Loge; ebenso müssen nach dem salischen und ripuarischen Gesetze sieben Schöffen und sieben Rachimburgen sein (septem scabini ad omnia praeesse debet); zurgehörigen Besetzung des Vehmgerichtes waren sieben Vehmrichter oder Freie erforderlich;1) am Gerichtsplatze stehen sieben Eichen nach der Zahl der sieben Richter. Nach dem Sachsenspiegel I. 3. wird das ganze deutsche Volk in sieben Heerschilde, die sieben Abtheilungen des persischen Volkes, eingetheilt und so wie der Heerschild mit dem siebenten schliesst, so geht auch die Sippe oder die nach dem Gesetze zur Erbschaft berufene Blutsverwandtschaft mit der siebenten zu Ende. Die diesfälligen Bestimmungen des Sachsenspiegels lauten: "Origines weissagte hiebevor, dass sechs Welten sein würden, die Welt zu einem Jahrtausend angenommen, und in dem siebenten würde sie untergehen. Nun ist uns kundig aus der heiligen Schrift, dass mit Adam die erste begann, mit Noa die andere, mit Abraham die dritte, mit Moses die vierte, mit David die fünfte, mit Gottes Geburt die sechste. In der siebenten sind wir jetzt ohne gewisse Zahl. Nach derselben Weise sind die Heerschilde ausgelegt. Den ersten hat der König; die Bischöfe und die Aebte und Aebtissinen haben den andern; die Laienfürsten den dritten, seit sie der Bischöfe Mannen geworden; die freien Herren den vierten; die schöffenbaren Leute und Mannen

1) Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, S. 144 oben.

Nach der Pariser Handschrift der deutschen Liederdichter hatte der Minnesänger von Trostberg als Wappen einen blauen Schild, worin ein silberner siebenspitziger Stern mit einem rothen Kreise in der Mitte. Ferner begegnen uns in Deutschland vor Allen die sieben Churfürsten, die sieben Grossen oder Stammfürsten des persischen Reiches, die sieben Minister der chinesischen, persischen und indischen Könige, welche nach der goldenen Bulle ihren Eid auf das Evangelium Johannis ablegen müssen. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 213, führt an, dass nach den Kenningar sieben eine Sögn (curia?) bilden; nach der lex Salica gehören sieben zu einem convivium, zu einer Gilde, zu einer Loge; ebenso müssen nach dem salischen und ripuarischen Gesetze sieben Schöffen und sieben Rachimburgen sein (septem scabini ad omnia praeesse debet); zurgehörigen Besetzung des Vehmgerichtes waren sieben Vehmrichter oder Freie erforderlich;1) am Gerichtsplatze stehen sieben Eichen nach der Zahl der sieben Richter. Nach dem Sachsenspiegel I. 3. wird das ganze deutsche Volk in sieben Heerschilde, die sieben Abtheilungen des persischen Volkes, eingetheilt und so wie der Heerschild mit dem siebenten schliesst, so geht auch die Sippe oder die nach dem Gesetze zur Erbschaft berufene Blutsverwandtschaft mit der siebenten zu Ende. Die diesfälligen Bestimmungen des Sachsenspiegels lauten: „Origines weissagte hiebevor, dass sechs Welten sein würden, die Welt zu einem Jahrtausend angenommen, und in dem siebenten würde sie untergehen. Nun ist uns kundig aus der heiligen Schrift, dass mit Adam die erste begann, mit Noa die andere, mit Abraham die dritte, mit Moses die vierte, mit David die fünfte, mit Gottes Geburt die sechste. In der siebenten sind wir jetzt ohne gewisse Zahl. Nach derselben Weise sind die Heerschilde ausgelegt. Den ersten hat der König; die Bischöfe und die Aebte und Aebtissinen haben den andern; die Laienfürsten den dritten, seit sie der Bischöfe Mannen geworden; die freien Herren den vierten; die schöffenbaren Leute und Mannen

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[466/0486] Nach der Pariser Handschrift der deutschen Liederdichter hatte der Minnesänger von Trostberg als Wappen einen blauen Schild, worin ein silberner siebenspitziger Stern mit einem rothen Kreise in der Mitte. Ferner begegnen uns in Deutschland vor Allen die sieben Churfürsten, die sieben Grossen oder Stammfürsten des persischen Reiches, die sieben Minister der chinesischen, persischen und indischen Könige, welche nach der goldenen Bulle ihren Eid auf das Evangelium Johannis ablegen müssen. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 213, führt an, dass nach den Kenningar sieben eine Sögn (curia?) bilden; nach der lex Salica gehören sieben zu einem convivium, zu einer Gilde, zu einer Loge; ebenso müssen nach dem salischen und ripuarischen Gesetze sieben Schöffen und sieben Rachimburgen sein (septem scabini ad omnia praeesse debet); zurgehörigen Besetzung des Vehmgerichtes waren sieben Vehmrichter oder Freie erforderlich; 1) am Gerichtsplatze stehen sieben Eichen nach der Zahl der sieben Richter. Nach dem Sachsenspiegel I. 3. wird das ganze deutsche Volk in sieben Heerschilde, die sieben Abtheilungen des persischen Volkes, eingetheilt und so wie der Heerschild mit dem siebenten schliesst, so geht auch die Sippe oder die nach dem Gesetze zur Erbschaft berufene Blutsverwandtschaft mit der siebenten zu Ende. Die diesfälligen Bestimmungen des Sachsenspiegels lauten: „Origines weissagte hiebevor, dass sechs Welten sein würden, die Welt zu einem Jahrtausend angenommen, und in dem siebenten würde sie untergehen. Nun ist uns kundig aus der heiligen Schrift, dass mit Adam die erste begann, mit Noa die andere, mit Abraham die dritte, mit Moses die vierte, mit David die fünfte, mit Gottes Geburt die sechste. In der siebenten sind wir jetzt ohne gewisse Zahl. Nach derselben Weise sind die Heerschilde ausgelegt. Den ersten hat der König; die Bischöfe und die Aebte und Aebtissinen haben den andern; die Laienfürsten den dritten, seit sie der Bischöfe Mannen geworden; die freien Herren den vierten; die schöffenbaren Leute und Mannen 1) Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, S. 144 oben.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/486>, abgerufen am 01.09.2024.