grossen Eleusinien scheint fünf Jahre nach dem Empfange der Weihe in die kleinern ertheilt worden zu sein.1)
Die Fünfzahl war bei den Römern der Minerva heilig und deshalb dauert das Minervafest, ein Fest tuskischen Ursprungs, Quinquatrus genannt, fünf Tage. So ist ferner, da die Minerva gleich der griechischen Pallas eine jungfräuliche ist, der fünfte Tag im Monat ein unfruchtbarer, an welchem die Römer niemals eine Ehe abschlossen.2) Nach Bodemeyer nimmt im römischen Rechte die Fünfzahl die bedeutendste Stelle ein; sie werde nicht allein für die Zeugen gefunden, sondern auch als eine der wichtigsten Verjährungsfristen; sie begegne sowohl in dem jus publicum, wie in dem jus privatum; sie ziehe sich durch das ganze Rechtsgebiet in so verschiedenen Beziehungen hindurch, dass man dieselbe die politische nennen möchte, was dann Bodemeyer, S. 39 ff., durch Nachweisungen zu begründen sucht. Die Römer hatten Quinqueviri und Quindecimviri, d. h. Behörden von 5 und von dreimal 5 oder 15 Männern. lnsbesondere waren seit Sulla 15 Priester, sacerdotes Sibyllini, interpretes Sibyllae, Quindecimviri zur Aufsicht, Durchforschung und Erklärung der für Roms Religion und ganze Geschichte so bedeutenden sibyllinischen Bücher. Fünf Männer oder Quinqueviri gab es zu Rom agro dividendo (für die Vertheilung der Ländereien3)), - muris turribusque reficiendis (für die Ausbesserung der Stadtmauern und Stadtthürme,4) - mensarii oder aerarii (für die Regulirung des Schuldenwesens5), - qui scriberent leges de imperio consulari (zur Entwerfung der Gesetze über das Amt der Consuln6), - minuendis publicis sumtibus (für Regulirung und Beschränkung der Abgaben, der Staatsausgaben7). Auch gab es 15 oder 3 Mal 5 Flamines, welche 15 Flamines wenigstens einiger Massen
1) Welker, II. S. 540.
2) Bodemeyer, die Zahlen des römischen Rechts, Göttingen 1855, S. 41.
3) Livus lib. VI. 21.
4) Livius lib. XXV. 7.
5) Livius lib. VII. 21.
6) Livius lib. III. 9.
7) Plinius epist. lib. II. ep. 1; cap. 9.
grossen Eleusinien scheint fünf Jahre nach dem Empfange der Weihe in die kleinern ertheilt worden zu sein.1)
Die Fünfzahl war bei den Römern der Minerva heilig und deshalb dauert das Minervafest, ein Fest tuskischen Ursprungs, Quinquatrus genannt, fünf Tage. So ist ferner, da die Minerva gleich der griechischen Pallas eine jungfräuliche ist, der fünfte Tag im Monat ein unfruchtbarer, an welchem die Römer niemals eine Ehe abschlossen.2) Nach Bodemeyer nimmt im römischen Rechte die Fünfzahl die bedeutendste Stelle ein; sie werde nicht allein für die Zeugen gefunden, sondern auch als eine der wichtigsten Verjährungsfristen; sie begegne sowohl in dem jus publicum, wie in dem jus privatum; sie ziehe sich durch das ganze Rechtsgebiet in so verschiedenen Beziehungen hindurch, dass man dieselbe die politische nennen möchte, was dann Bodemeyer, S. 39 ff., durch Nachweisungen zu begründen sucht. Die Römer hatten Quinqueviri und Quindecimviri, d. h. Behörden von 5 und von dreimal 5 oder 15 Männern. lnsbesondere waren seit Sulla 15 Priester, sacerdotes Sibyllini, interpretes Sibyllae, Quindecimviri zur Aufsicht, Durchforschung und Erklärung der für Roms Religion und ganze Geschichte so bedeutenden sibyllinischen Bücher. Fünf Männer oder Quinqueviri gab es zu Rom agro dividendo (für die Vertheilung der Ländereien3)), – muris turribusque reficiendis (für die Ausbesserung der Stadtmauern und Stadtthürme,4) – mensarii oder aerarii (für die Regulirung des Schuldenwesens5), – qui scriberent leges de imperio consulari (zur Entwerfung der Gesetze über das Amt der Consuln6), – minuendis publicis sumtibus (für Regulirung und Beschränkung der Abgaben, der Staatsausgaben7). Auch gab es 15 oder 3 Mal 5 Flamines, welche 15 Flamines wenigstens einiger Massen
1) Welker, II. S. 540.
2) Bodemeyer, die Zahlen des römischen Rechts, Göttingen 1855, S. 41.
3) Livus lib. VI. 21.
4) Livius lib. XXV. 7.
5) Livius lib. VII. 21.
6) Livius lib. III. 9.
7) Plinius epist. lib. II. ep. 1; cap. 9.
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Die Fünfzahl war bei den Römern der Minerva heilig und deshalb dauert das Minervafest, ein Fest tuskischen Ursprungs, Quinquatrus genannt, fünf Tage. So ist ferner, da die Minerva gleich der griechischen Pallas eine jungfräuliche ist, der fünfte Tag im Monat ein unfruchtbarer, an welchem die Römer niemals eine Ehe abschlossen.<noteplace="foot"n="2)">Bodemeyer, die Zahlen des römischen Rechts, Göttingen 1855, S. 41.<lb/></note> Nach Bodemeyer nimmt im römischen Rechte die Fünfzahl die bedeutendste Stelle ein; sie werde nicht allein für die Zeugen gefunden, sondern auch als eine der wichtigsten Verjährungsfristen; sie begegne sowohl in dem jus publicum, wie in dem jus privatum; sie ziehe sich durch das ganze Rechtsgebiet in so verschiedenen Beziehungen hindurch, dass man dieselbe die politische nennen möchte, was dann Bodemeyer, S. 39 ff., durch Nachweisungen zu begründen sucht. Die Römer hatten Quinqueviri und Quindecimviri, d. h. Behörden von 5 und von dreimal 5 oder 15 Männern. lnsbesondere waren seit Sulla 15 Priester, sacerdotes Sibyllini, interpretes Sibyllae, Quindecimviri zur Aufsicht, Durchforschung und Erklärung der für Roms Religion und ganze Geschichte so bedeutenden sibyllinischen Bücher. Fünf Männer oder Quinqueviri gab es zu Rom agro dividendo (für die Vertheilung der Ländereien<noteplace="foot"n="3)">Livus lib. VI. 21.<lb/></note>), – muris turribusque reficiendis (für die Ausbesserung der Stadtmauern und Stadtthürme,<noteplace="foot"n="4)">Livius lib. XXV. 7.<lb/></note>– mensarii oder aerarii (für die Regulirung des Schuldenwesens<noteplace="foot"n="5)">Livius lib. VII. 21.<lb/></note>, – qui scriberent leges de imperio consulari (zur Entwerfung der Gesetze über das Amt der Consuln<noteplace="foot"n="6)">Livius lib. III. 9.<lb/></note>, – minuendis publicis sumtibus (für Regulirung und Beschränkung der Abgaben, der Staatsausgaben<noteplace="foot"n="7)">Plinius epist. lib. II. ep. 1; cap. 9.<lb/></note>. Auch gab es 15 oder 3 Mal 5 Flamines, welche 15 Flamines wenigstens einiger Massen
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grossen Eleusinien scheint fünf Jahre nach dem Empfange der Weihe in die kleinern ertheilt worden zu sein. 1)
Die Fünfzahl war bei den Römern der Minerva heilig und deshalb dauert das Minervafest, ein Fest tuskischen Ursprungs, Quinquatrus genannt, fünf Tage. So ist ferner, da die Minerva gleich der griechischen Pallas eine jungfräuliche ist, der fünfte Tag im Monat ein unfruchtbarer, an welchem die Römer niemals eine Ehe abschlossen. 2) Nach Bodemeyer nimmt im römischen Rechte die Fünfzahl die bedeutendste Stelle ein; sie werde nicht allein für die Zeugen gefunden, sondern auch als eine der wichtigsten Verjährungsfristen; sie begegne sowohl in dem jus publicum, wie in dem jus privatum; sie ziehe sich durch das ganze Rechtsgebiet in so verschiedenen Beziehungen hindurch, dass man dieselbe die politische nennen möchte, was dann Bodemeyer, S. 39 ff., durch Nachweisungen zu begründen sucht. Die Römer hatten Quinqueviri und Quindecimviri, d. h. Behörden von 5 und von dreimal 5 oder 15 Männern. lnsbesondere waren seit Sulla 15 Priester, sacerdotes Sibyllini, interpretes Sibyllae, Quindecimviri zur Aufsicht, Durchforschung und Erklärung der für Roms Religion und ganze Geschichte so bedeutenden sibyllinischen Bücher. Fünf Männer oder Quinqueviri gab es zu Rom agro dividendo (für die Vertheilung der Ländereien 3)), – muris turribusque reficiendis (für die Ausbesserung der Stadtmauern und Stadtthürme, 4) – mensarii oder aerarii (für die Regulirung des Schuldenwesens 5), – qui scriberent leges de imperio consulari (zur Entwerfung der Gesetze über das Amt der Consuln 6), – minuendis publicis sumtibus (für Regulirung und Beschränkung der Abgaben, der Staatsausgaben 7). Auch gab es 15 oder 3 Mal 5 Flamines, welche 15 Flamines wenigstens einiger Massen
1) Welker, II. S. 540.
2) Bodemeyer, die Zahlen des römischen Rechts, Göttingen 1855, S. 41.
3) Livus lib. VI. 21.
4) Livius lib. XXV. 7.
5) Livius lib. VII. 21.
6) Livius lib. III. 9.
7) Plinius epist. lib. II. ep. 1; cap. 9.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/387>, abgerufen am 16.02.2025.
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