burg, Augsburg, St. Gallen, Lucern, Basel, Genf u. s. w., beurkundet und bezeugt. Die gemeine deutsche Steinmetzordnung aus dem 15. und 16. Jahrhundert spricht von "gefreyeten" oder "gefrygeten" Meistern;1) ferner wird in dieser Ordnung einem jeden Wandergesellen geboten, die altherkömmlichen Ordnungen und Freiheiten der Bauhütten zu halten. In Deutschland war es zuerst Br. Fessler, welcher in seinem Versuche einer kritischen Geschichte der Freimaurerei von den ältesten Zeiten bis auf das Jahr 1812 die Abstammung der Freimaurerei von den befreieten Baucorporationen des Mittelalters historisch nachzuweisen versucht hat. Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen sind gleichbedeutend mit ihren Freiheiten, mit ihren Privilegien. So heisst es z. B. in den neuen Statuten der thüringischen Stadt Arnstadt vom Jahr 1543, Art. 61, unter der Aufschrift: Innunge vnd freyheiten der hantwerge:
"Auch haben die rethe macht die hantwerge vnd innunge pei iren freiheiten vnd innungsbriefen vnd hantwergsgewonhaiten zw erhalten vnd zuhanthaben."2)
Maurer und Maurerei ist eine ganz unpassende und herabwürdigende Verdeutschung des romanischen Mason und Masonry, in welchen romanischen Benennungen zugleich die ganze Geschichte, der Ursprung der Freimaurerei für jeden Sprach- und Geschichtskundigen angedeutet liegt.3) Etymologisch oder von der indo-germanischen Wurzel m-t, m-s, mas (Mass, messen, und der Mond, woran man die Zeit, den Monat mass und der das Zeitmass, der Monat selbst war) bezeichnet Mason, lat. mensor, den Messer, den Messkünstler, den Baukünstler und Bauenden, den Künstler überhaupt, und Masonry, Masonei die Messkunst, die Geometrie, die Baukunst, die Kunst, die Messung und das Mass. Ein Freimaurer ist sonach ein freier Künstler und die Freimaurerei eine freie Kunst (ars liberalis), wie, sie sich auch selbst in ihren Urkunden als die fünfte der
1) Heldmann, a. a. O., S. 256; Findel, a. a. O., I. S. 84.
2) Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen, Lieferung I. Jena 1852, S. 54.
3) Vergl. besonders Krause, II. 2. S. 360 ff.
burg, Augsburg, St. Gallen, Lucern, Basel, Genf u. s. w., beurkundet und bezeugt. Die gemeine deutsche Steinmetzordnung aus dem 15. und 16. Jahrhundert spricht von „gefreyeten“ oder „gefrygeten“ Meistern;1) ferner wird in dieser Ordnung einem jeden Wandergesellen geboten, die altherkömmlichen Ordnungen und Freiheiten der Bauhütten zu halten. In Deutschland war es zuerst Br. Fessler, welcher in seinem Versuche einer kritischen Geschichte der Freimaurerei von den ältesten Zeiten bis auf das Jahr 1812 die Abstammung der Freimaurerei von den befreieten Baucorporationen des Mittelalters historisch nachzuweisen versucht hat. Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen sind gleichbedeutend mit ihren Freiheiten, mit ihren Privilegien. So heisst es z. B. in den neuen Statuten der thüringischen Stadt Arnstadt vom Jahr 1543, Art. 61, unter der Aufschrift: Innunge vnd freyheiten der hantwerge:
„Auch haben die rethe macht die hantwerge vnd innunge pei iren freiheiten vnd innungsbriefen vnd hantwergsgewonhaiten zw erhalten vnd zuhanthaben.“2)
Maurer und Maurerei ist eine ganz unpassende und herabwürdigende Verdeutschung des romanischen Mason und Masonry, in welchen romanischen Benennungen zugleich die ganze Geschichte, der Ursprung der Freimaurerei für jeden Sprach- und Geschichtskundigen angedeutet liegt.3) Etymologisch oder von der indo-germanischen Wurzel m-t, m-s, mas (Mass, messen, und der Mond, woran man die Zeit, den Monat mass und der das Zeitmass, der Monat selbst war) bezeichnet Mason, lat. mensor, den Messer, den Messkünstler, den Baukünstler und Bauenden, den Künstler überhaupt, und Masonry, Masonei die Messkunst, die Geometrie, die Baukunst, die Kunst, die Messung und das Mass. Ein Freimaurer ist sonach ein freier Künstler und die Freimaurerei eine freie Kunst (ars liberalis), wie, sie sich auch selbst in ihren Urkunden als die fünfte der
1) Heldmann, a. a. O., S. 256; Findel, a. a. O., I. S. 84.
2) Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen, Lieferung I. Jena 1852, S. 54.
3) Vergl. besonders Krause, II. 2. S. 360 ff.
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burg, Augsburg, St. Gallen, Lucern, Basel, Genf u. s. w., beurkundet und bezeugt. Die gemeine deutsche Steinmetzordnung aus dem 15. und 16. Jahrhundert spricht von „gefreyeten“ oder „gefrygeten“ Meistern; 1) ferner wird in dieser Ordnung einem jeden Wandergesellen geboten, die altherkömmlichen Ordnungen und Freiheiten der Bauhütten zu halten. In Deutschland war es zuerst Br. Fessler, welcher in seinem Versuche einer kritischen Geschichte der Freimaurerei von den ältesten Zeiten bis auf das Jahr 1812 die Abstammung der Freimaurerei von den befreieten Baucorporationen des Mittelalters historisch nachzuweisen versucht hat. Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen sind gleichbedeutend mit ihren Freiheiten, mit ihren Privilegien. So heisst es z. B. in den neuen Statuten der thüringischen Stadt Arnstadt vom Jahr 1543, Art. 61, unter der Aufschrift: Innunge vnd freyheiten der hantwerge:
„Auch haben die rethe macht die hantwerge vnd innunge pei iren freiheiten vnd innungsbriefen vnd hantwergsgewonhaiten zw erhalten vnd zuhanthaben.“ 2)
Maurer und Maurerei ist eine ganz unpassende und herabwürdigende Verdeutschung des romanischen Mason und Masonry, in welchen romanischen Benennungen zugleich die ganze Geschichte, der Ursprung der Freimaurerei für jeden Sprach- und Geschichtskundigen angedeutet liegt. 3) Etymologisch oder von der indo-germanischen Wurzel m-t, m-s, mas (Mass, messen, und der Mond, woran man die Zeit, den Monat mass und der das Zeitmass, der Monat selbst war) bezeichnet Mason, lat. mensor, den Messer, den Messkünstler, den Baukünstler und Bauenden, den Künstler überhaupt, und Masonry, Masonei die Messkunst, die Geometrie, die Baukunst, die Kunst, die Messung und das Mass. Ein Freimaurer ist sonach ein freier Künstler und die Freimaurerei eine freie Kunst (ars liberalis), wie, sie sich auch selbst in ihren Urkunden als die fünfte der
1) Heldmann, a. a. O., S. 256; Findel, a. a. O., I. S. 84.
2) Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen, Lieferung I. Jena 1852, S. 54.
3) Vergl. besonders Krause, II. 2. S. 360 ff.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/297>, abgerufen am 16.02.2025.
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