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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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zur Haupthütte (nach Grandidier grande loge, loge metropole) von ganz Deutschland geworden zu sein, wie Schöpflin sagt: A principibus bis fabricis, quas tabernacula vocant, reliquae omnes civitatum Germaniae ab antiquo pendebant.1) Vorher hatte Schöpflin von dem judicium lapidariorum Argentinensium gesagt: imo hodieque inter lapidarios Germaniae omnes locum occupat supremum. Ueber den Zusammenhang des deutschen Innungswesens überhaupt mit den römischen Einrichtungen spricht sich Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte, §. 313, also aus: "Ausserdem hat die Entstehung der Innungen wahrscheinlieh auch eine Beziehung auf den römischen Ursprung einzelner Städte; freie Handwerker waren in römischen Städten häufig in solche Genossenschaften vereinigt, und da es eine römische Polizeieinrichtung war, für allen feilen Verkauf, gewisse Plätze zum Zweck der Polizeiaufsicht anzuweisen, mit welcher die Vereinigung der Handwerker, die an diesen Plätzen feil halten durften, in eine Genossenschuft zusammenhing, so waren Handwerksinnungen in allen ursprünglich römischen Städten wohl ein wesentlicher Bestandtheil der Polizeiverfassung." - In §. 25, a. a. O., sagt Eichhorn: "In den Gegenden, welche burgundisch oder westgothisch gewesen, oder von den Franken erst seit Chlodwig erobert worden waren, ebenso in Churrhätien lässt sich die Erhaltung der römischen Städteverfassung in vielen Städten nicht bezweifeln."2) Nach Gaupp war es nicht blos in Frankreich und besonders im Süden desselben das zum grösseren Theile römisch bleibende Volksthum, welches der Fortdauer des römischen Rechts zur Grundlage diente, sondern auch alle germanischen Länder sind mehr oder weniger romanisirt worden, und man darf sicherlich behaupten, dass die in England und in den deutschen Donau- und Rheinprovinzen gepflanzte Saat römischen Lebens niemals gänzlich zerstört worden ist; offenbar aber sind die Städte aus römischer Zeit auch hier das hauptsächlichste Bindeglied zwischen der antiken und der spä-

1) Krause, II. 2. S.242.
2) Vergl. auch Gaupp, die germanischen Ansiedlungen und Landtheilungen in den Provinzen des römischen Westreiches. Breslau 1844.

zur Haupthütte (nach Grandidier grande loge, loge métropole) von ganz Deutschland geworden zu sein, wie Schöpflin sagt: A principibus bis fabricis, quas tabernacula vocant, reliquae omnes civitatum Germaniae ab antiquo pendebant.1) Vorher hatte Schöpflin von dem judicium lapidariorum Argentinensium gesagt: imo hodieque inter lapidarios Germaniae omnes locum occupat supremum. Ueber den Zusammenhang des deutschen Innungswesens überhaupt mit den römischen Einrichtungen spricht sich Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte, §. 313, also aus: „Ausserdem hat die Entstehung der Innungen wahrscheinlieh auch eine Beziehung auf den römischen Ursprung einzelner Städte; freie Handwerker waren in römischen Städten häufig in solche Genossenschaften vereinigt, und da es eine römische Polizeieinrichtung war, für allen feilen Verkauf, gewisse Plätze zum Zweck der Polizeiaufsicht anzuweisen, mit welcher die Vereinigung der Handwerker, die an diesen Plätzen feil halten durften, in eine Genossenschuft zusammenhing, so waren Handwerksinnungen in allen ursprünglich römischen Städten wohl ein wesentlicher Bestandtheil der Polizeiverfassung.“ – In §. 25, a. a. O., sagt Eichhorn: „In den Gegenden, welche burgundisch oder westgothisch gewesen, oder von den Franken erst seit Chlodwig erobert worden waren, ebenso in Churrhätien lässt sich die Erhaltung der römischen Städteverfassung in vielen Städten nicht bezweifeln.“2) Nach Gaupp war es nicht blos in Frankreich und besonders im Süden desselben das zum grösseren Theile römisch bleibende Volksthum, welches der Fortdauer des römischen Rechts zur Grundlage diente, sondern auch alle germanischen Länder sind mehr oder weniger romanisirt worden, und man darf sicherlich behaupten, dass die in England und in den deutschen Donau- und Rheinprovinzen gepflanzte Saat römischen Lebens niemals gänzlich zerstört worden ist; offenbar aber sind die Städte aus römischer Zeit auch hier das hauptsächlichste Bindeglied zwischen der antiken und der spä-

1) Krause, II. 2. S.242.
2) Vergl. auch Gaupp, die germanischen Ansiedlungen und Landtheilungen in den Provinzen des römischen Westreiches. Breslau 1844.
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zur Haupthütte (nach Grandidier grande loge, loge métropole) von ganz Deutschland geworden zu sein, wie Schöpflin sagt: A principibus bis fabricis, quas tabernacula vocant, reliquae omnes civitatum Germaniae ab antiquo pendebant.<note place="foot" n="1)">Krause, II. 2. S.242.<lb/></note> Vorher hatte Schöpflin von dem judicium lapidariorum Argentinensium gesagt: imo hodieque inter lapidarios Germaniae omnes locum occupat supremum. Ueber den Zusammenhang des deutschen Innungswesens überhaupt mit den römischen Einrichtungen spricht sich Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte, §. 313, also aus: &#x201E;Ausserdem hat die Entstehung der Innungen wahrscheinlieh auch eine Beziehung auf den römischen Ursprung einzelner Städte; freie Handwerker waren in römischen Städten häufig in solche Genossenschaften vereinigt, und da es eine römische Polizeieinrichtung war, für allen feilen Verkauf, gewisse Plätze zum Zweck der Polizeiaufsicht anzuweisen, mit welcher die Vereinigung der Handwerker, die an diesen Plätzen feil halten durften, in eine Genossenschuft zusammenhing, so waren Handwerksinnungen in allen ursprünglich römischen Städten wohl ein wesentlicher Bestandtheil der Polizeiverfassung.&#x201C; &#x2013; In §. 25, a. a. O., sagt Eichhorn: &#x201E;In den Gegenden, welche burgundisch oder westgothisch gewesen, oder von den Franken erst seit Chlodwig erobert worden waren, ebenso in Churrhätien lässt sich die Erhaltung der römischen Städteverfassung in vielen Städten nicht bezweifeln.&#x201C;<note place="foot" n="2)">Vergl. auch Gaupp, die germanischen Ansiedlungen und Landtheilungen in den Provinzen des römischen Westreiches. Breslau 1844.<lb/></note> Nach Gaupp war es nicht blos in Frankreich und besonders im Süden desselben das zum grösseren Theile römisch bleibende Volksthum, welches der Fortdauer des römischen Rechts zur Grundlage diente, sondern auch alle germanischen Länder sind mehr oder weniger romanisirt worden, und man darf sicherlich behaupten, dass die in England und in den deutschen Donau- und Rheinprovinzen gepflanzte Saat römischen Lebens niemals gänzlich zerstört worden ist; offenbar aber sind die Städte aus römischer Zeit auch hier das hauptsächlichste Bindeglied zwischen der antiken und der spä-
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[254/0274] zur Haupthütte (nach Grandidier grande loge, loge métropole) von ganz Deutschland geworden zu sein, wie Schöpflin sagt: A principibus bis fabricis, quas tabernacula vocant, reliquae omnes civitatum Germaniae ab antiquo pendebant. 1) Vorher hatte Schöpflin von dem judicium lapidariorum Argentinensium gesagt: imo hodieque inter lapidarios Germaniae omnes locum occupat supremum. Ueber den Zusammenhang des deutschen Innungswesens überhaupt mit den römischen Einrichtungen spricht sich Eichhorn, Staats- und Rechtsgeschichte, §. 313, also aus: „Ausserdem hat die Entstehung der Innungen wahrscheinlieh auch eine Beziehung auf den römischen Ursprung einzelner Städte; freie Handwerker waren in römischen Städten häufig in solche Genossenschaften vereinigt, und da es eine römische Polizeieinrichtung war, für allen feilen Verkauf, gewisse Plätze zum Zweck der Polizeiaufsicht anzuweisen, mit welcher die Vereinigung der Handwerker, die an diesen Plätzen feil halten durften, in eine Genossenschuft zusammenhing, so waren Handwerksinnungen in allen ursprünglich römischen Städten wohl ein wesentlicher Bestandtheil der Polizeiverfassung.“ – In §. 25, a. a. O., sagt Eichhorn: „In den Gegenden, welche burgundisch oder westgothisch gewesen, oder von den Franken erst seit Chlodwig erobert worden waren, ebenso in Churrhätien lässt sich die Erhaltung der römischen Städteverfassung in vielen Städten nicht bezweifeln.“ 2) Nach Gaupp war es nicht blos in Frankreich und besonders im Süden desselben das zum grösseren Theile römisch bleibende Volksthum, welches der Fortdauer des römischen Rechts zur Grundlage diente, sondern auch alle germanischen Länder sind mehr oder weniger romanisirt worden, und man darf sicherlich behaupten, dass die in England und in den deutschen Donau- und Rheinprovinzen gepflanzte Saat römischen Lebens niemals gänzlich zerstört worden ist; offenbar aber sind die Städte aus römischer Zeit auch hier das hauptsächlichste Bindeglied zwischen der antiken und der spä- 1) Krause, II. 2. S.242. 2) Vergl. auch Gaupp, die germanischen Ansiedlungen und Landtheilungen in den Provinzen des römischen Westreiches. Breslau 1844.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/274>, abgerufen am 25.11.2024.