Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.ferner in seinen drei Tagen zu Memphis, S. 50 ff., und ägyptische Alterthumskunde, II. S. 220 ff., - derselbe, Thot, S. 125 ff. Nach der Erzählung des Diodor meldeten, bevor ein Verstorbener bestattet wurde, die Verwandten den Richtern, Verwandten und Freunden desselben den Tag des Begräbnisses mit den Worten: "N. N. will über den See fahren." Darauf versammeln sich die 42 Todtenrichter; dass es so viele waren, ergeben die vielen von dem Todtengerichte auf den Mumien und Mumienkasten vorhandenen Abbildungen, wie sich z. B. in dem brittischen Museum zu London allein 30 Mumienkasten mit verschiedenen Darstellungen des Todtengerichtes und des Todtencultus befinden1) und wie auch Uhlemann seiner Abhandlung eine solche Darstellung beigegeben hat. Die Richter setzten sich in einen Halbkreis in der Nähe eines Sees (vermuthlich des Sees Moeris in der Nähe von Meinphis, oder des Niles) und das zur Ueberfahrt bestimmte Fahrzeug, dessen Fährmann in ägyptischer Sprache Charon heisst, fährt auf dem See. Bevor aber der Sarg mit dem Leichnam in das Fahrzeug gebracht wurde, stand Jedem gesetzlich frei, den Verstorbenen bei den Richtern, deren Zahl Diodor nur als über 40 betragend nennt, anzuklagen. Konnte Jemand nachweisen, dass derselbe ein schlechtes Leben geführt habe, so gaben die Richter ihr Urtheil ab, und dem Leichnam wurde die gewöhnliche Bestattung versagt; ergab sich dagegen, dass der Kläger den Verstorbenen ungerechter Weise angeklagt habe, so verfiel jener selbst in grosse Strafe ganz übereinstimmend mit dem weltlichen Gericht, wo einen falschen, böswilligen Ankläger die Strafe des erdichteten Verbrechens traf. Meldete sich jedoch überhaupt kein Ankläger oder wurden die vorgebrachten Anklagen grundlos befunden, so legten die Verwandten des Verstorbenen die Trauerkleider ab und hielten Lobgesänge auf ihn, wobei sie nicht die Geburt oder hohe Abkunft desselben, sondern seinen rechtschaffenen und tugendhaften Lebenswandel priesen und die Götter der Unterwelt anflehten, ihn unter die Frommen aufzunehmen. Hierauf, d. h. nach der Lobrede auf den Ver- 1) H. Meyer, ein Besuch im brit. Museurn, Zürich 1857, S. 130.
ferner in seinen drei Tagen zu Memphis, S. 50 ff., und ägyptische Alterthumskunde, II. S. 220 ff., – derselbe, Thot, S. 125 ff. Nach der Erzählung des Diodor meldeten, bevor ein Verstorbener bestattet wurde, die Verwandten den Richtern, Verwandten und Freunden desselben den Tag des Begräbnisses mit den Worten: „N. N. will über den See fahren.“ Darauf versammeln sich die 42 Todtenrichter; dass es so viele waren, ergeben die vielen von dem Todtengerichte auf den Mumien und Mumienkasten vorhandenen Abbildungen, wie sich z. B. in dem brittischen Museum zu London allein 30 Mumienkasten mit verschiedenen Darstellungen des Todtengerichtes und des Todtencultus befinden1) und wie auch Uhlemann seiner Abhandlung eine solche Darstellung beigegeben hat. Die Richter setzten sich in einen Halbkreis in der Nähe eines Sees (vermuthlich des Sees Moeris in der Nähe von Meinphis, oder des Niles) und das zur Ueberfahrt bestimmte Fahrzeug, dessen Fährmann in ägyptischer Sprache Charon heisst, fährt auf dem See. Bevor aber der Sarg mit dem Leichnam in das Fahrzeug gebracht wurde, stand Jedem gesetzlich frei, den Verstorbenen bei den Richtern, deren Zahl Diodor nur als über 40 betragend nennt, anzuklagen. Konnte Jemand nachweisen, dass derselbe ein schlechtes Leben geführt habe, so gaben die Richter ihr Urtheil ab, und dem Leichnam wurde die gewöhnliche Bestattung versagt; ergab sich dagegen, dass der Kläger den Verstorbenen ungerechter Weise angeklagt habe, so verfiel jener selbst in grosse Strafe ganz übereinstimmend mit dem weltlichen Gericht, wo einen falschen, böswilligen Ankläger die Strafe des erdichteten Verbrechens traf. Meldete sich jedoch überhaupt kein Ankläger oder wurden die vorgebrachten Anklagen grundlos befunden, so legten die Verwandten des Verstorbenen die Trauerkleider ab und hielten Lobgesänge auf ihn, wobei sie nicht die Geburt oder hohe Abkunft desselben, sondern seinen rechtschaffenen und tugendhaften Lebenswandel priesen und die Götter der Unterwelt anflehten, ihn unter die Frommen aufzunehmen. Hierauf, d. h. nach der Lobrede auf den Ver- 1) H. Meyer, ein Besuch im brit. Museurn, Zürich 1857, S. 130.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0027" n="7"/> ferner in seinen drei Tagen zu Memphis, S. 50 ff., und ägyptische Alterthumskunde, II. S. 220 ff., – derselbe, Thot, S. 125 ff. Nach der Erzählung des Diodor meldeten, bevor ein Verstorbener bestattet wurde, die Verwandten den Richtern, Verwandten und Freunden desselben den Tag des Begräbnisses mit den Worten: „N. N. will über den See fahren.“ Darauf versammeln sich die 42 Todtenrichter; dass es so viele waren, ergeben die vielen von dem Todtengerichte auf den Mumien und Mumienkasten vorhandenen Abbildungen, wie sich z. B. in dem brittischen Museum zu London allein 30 Mumienkasten mit verschiedenen Darstellungen des Todtengerichtes und des Todtencultus befinden<note place="foot" n="1)">H. Meyer, ein Besuch im brit. Museurn, Zürich 1857, S. 130.<lb/></note> und wie auch Uhlemann seiner Abhandlung eine solche Darstellung beigegeben hat. Die Richter setzten sich in einen Halbkreis in der Nähe eines Sees (vermuthlich des Sees Moeris in der Nähe von Meinphis, oder des Niles) und das zur Ueberfahrt bestimmte Fahrzeug, dessen Fährmann in ägyptischer Sprache Charon heisst, fährt auf dem See. Bevor aber der Sarg mit dem Leichnam in das Fahrzeug gebracht wurde, stand Jedem gesetzlich frei, den Verstorbenen bei den Richtern, deren Zahl Diodor nur als über 40 betragend nennt, anzuklagen. Konnte Jemand nachweisen, dass derselbe ein schlechtes Leben geführt habe, so gaben die Richter ihr Urtheil ab, und dem Leichnam wurde die gewöhnliche Bestattung versagt; ergab sich dagegen, dass der Kläger den Verstorbenen ungerechter Weise angeklagt habe, so verfiel jener selbst in grosse Strafe ganz übereinstimmend mit dem weltlichen Gericht, wo einen falschen, böswilligen Ankläger die Strafe des erdichteten Verbrechens traf. Meldete sich jedoch überhaupt kein Ankläger oder wurden die vorgebrachten Anklagen grundlos befunden, so legten die Verwandten des Verstorbenen die Trauerkleider ab und hielten Lobgesänge auf ihn, wobei sie nicht die Geburt oder hohe Abkunft desselben, sondern seinen rechtschaffenen und tugendhaften Lebenswandel priesen und die Götter der Unterwelt anflehten, ihn unter die Frommen aufzunehmen. Hierauf, d. h. nach der Lobrede auf den Ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [7/0027]
ferner in seinen drei Tagen zu Memphis, S. 50 ff., und ägyptische Alterthumskunde, II. S. 220 ff., – derselbe, Thot, S. 125 ff. Nach der Erzählung des Diodor meldeten, bevor ein Verstorbener bestattet wurde, die Verwandten den Richtern, Verwandten und Freunden desselben den Tag des Begräbnisses mit den Worten: „N. N. will über den See fahren.“ Darauf versammeln sich die 42 Todtenrichter; dass es so viele waren, ergeben die vielen von dem Todtengerichte auf den Mumien und Mumienkasten vorhandenen Abbildungen, wie sich z. B. in dem brittischen Museum zu London allein 30 Mumienkasten mit verschiedenen Darstellungen des Todtengerichtes und des Todtencultus befinden 1) und wie auch Uhlemann seiner Abhandlung eine solche Darstellung beigegeben hat. Die Richter setzten sich in einen Halbkreis in der Nähe eines Sees (vermuthlich des Sees Moeris in der Nähe von Meinphis, oder des Niles) und das zur Ueberfahrt bestimmte Fahrzeug, dessen Fährmann in ägyptischer Sprache Charon heisst, fährt auf dem See. Bevor aber der Sarg mit dem Leichnam in das Fahrzeug gebracht wurde, stand Jedem gesetzlich frei, den Verstorbenen bei den Richtern, deren Zahl Diodor nur als über 40 betragend nennt, anzuklagen. Konnte Jemand nachweisen, dass derselbe ein schlechtes Leben geführt habe, so gaben die Richter ihr Urtheil ab, und dem Leichnam wurde die gewöhnliche Bestattung versagt; ergab sich dagegen, dass der Kläger den Verstorbenen ungerechter Weise angeklagt habe, so verfiel jener selbst in grosse Strafe ganz übereinstimmend mit dem weltlichen Gericht, wo einen falschen, böswilligen Ankläger die Strafe des erdichteten Verbrechens traf. Meldete sich jedoch überhaupt kein Ankläger oder wurden die vorgebrachten Anklagen grundlos befunden, so legten die Verwandten des Verstorbenen die Trauerkleider ab und hielten Lobgesänge auf ihn, wobei sie nicht die Geburt oder hohe Abkunft desselben, sondern seinen rechtschaffenen und tugendhaften Lebenswandel priesen und die Götter der Unterwelt anflehten, ihn unter die Frommen aufzunehmen. Hierauf, d. h. nach der Lobrede auf den Ver-
1) H. Meyer, ein Besuch im brit. Museurn, Zürich 1857, S. 130.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |